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Arbeitssicherheitsanweisungen für den Fahrer und Beifahrer einer Diesellokomotive. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die Anweisungen gelten für alle Abteilungen des Unternehmens.

1.2. Die Anweisung wurde auf der Grundlage von DNAOP 0.00-8.03-93 „Verfahren zur Entwicklung und Genehmigung der im Unternehmen geltenden Arbeitsschutzvorschriften durch den Eigentümer“, DNAOP 0.00-4.15-98 „Vorschriften zur Entwicklung von Arbeitsschutzanweisungen“ entwickelt ", DNAOP 0.00-4.12-99 " Standardbestimmung für Schulungen zu Arbeitsschutzfragen.

1.3. Nach dieser Weisung wird der Triebfahrzeugführer (Hilfsfahrer) einer Diesellokomotive (nachfolgend Triebfahrzeugführer genannt) vor Arbeitsbeginn (Erstunterweisung) und anschließend alle 3 Monate (Wiederholungsunterweisung) unterwiesen.

Die Ergebnisse der Unterweisung werden im „Journal zur Registrierung von Unterweisungen zu Arbeitsschutzfragen“ festgehalten. Nach bestandener Einweisung muss das Protokoll die Unterschriften des Ausbilders und des Fahrers enthalten.

1.4. Der Halter muss den Fahrer gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichern. Wird der Gesundheitszustand des Fahrers durch Verschulden des Halters geschädigt, hat er (der Fahrer) Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

1.5. Bei Nichtbeachtung dieser Anweisung trägt der Fahrer (Fahrassistent) disziplinarische, finanzielle, verwaltungstechnische und strafrechtliche Verantwortung.

1.6. Personen ab 18 Jahren, die sich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben und keine medizinischen Kontraindikationen haben, eine spezielle Schulung absolviert haben und über das entsprechende Zertifikat, eine Einarbeitungsschulung, eine Schulung am Arbeitsplatz und eine Brandschutzschulung verfügen, dürfen als Fahrer selbstständig arbeiten (Hilfsführer) einer Diesellokomotive.

1.7. Der Fahrer (Hilfsfahrer) einer Diesellokomotive wird einmal im Jahr auf Arbeitsschutzkenntnisse geprüft.

1.8. Ein Diesellokführer muss über eine elektrische Sicherheitsgruppe von mindestens IV verfügen.

1.9. Ein Diesellokführerassistent mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung muss über eine elektrische Sicherheitsgruppe von mindestens IV verfügen; mit Berufserfahrung von bis zu 3 Jahren - nicht weniger als III.

1.10. Die Zusammensetzung des Lokomotivpersonals wird vom Eigentümer des Unternehmens bestimmt (mit Ausnahme von Personenzügen).

1.11. Die wichtigsten gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren, die den Fahrer (Hilfsfahrer) einer Diesellokomotive betreffen:

1.11.1. Bewegliche Teile der Lokomotivausrüstung.

1.11.2. Erhöhte oder verringerte Oberflächentemperatur von Bauteilen und Baugruppen einer Diesellokomotive.

1.11.3. Erhöhte Lärm-, Vibrations- und Infraschallpegel am Arbeitsplatz.

1.11.4. Erhöhte oder verringerte Temperatur und Luftfeuchtigkeit im Arbeitsbereich.

1.11.5. Erhöhte Luftgeschwindigkeit.

1.11.6. Erhöhter Spannungswert in Stromkreisen.

1.11.7. Intensität elektromagnetischer Felder.

1.11.8. Unzureichende Ausleuchtung des Arbeitsbereichs.

1.11.9. Reduzierter Kontrast.

1.11.10. Plötzliche Beschädigung des Führerhauses durch Kollisionen mit einer Ladung, die die Abmessungen eines entgegenkommenden Zuges überschreitet, oder mit Teilen von Gleismaschinen, zerstörten Elementen des Fahrleitungsnetzes, künstlichen Eisenbahnbauwerken usw.

1.11.11. Überschreitung der maximal zulässigen Schadstoff- und Staubkonzentrationen.

1.11.12. Neuropsychische Überlastung mit geistiger Überforderung vor dem Hintergrund monotoner Arbeit mit periodischem emotionalem Stress.

1.12. Bei Rangierarbeiten wird dem Lokführer (Hilfsfahrer) einer Diesellokomotive Spezialkleidung, Spezialschuhwerk und weitere persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt: Baumwollanzug, kombinierte Handschuhe, Schutzbrille; im Winter zusätzlich: Baumwollanzug mit Isolierfutter, Filzstiefel.

1.13. Gehäuse von elektrischen Geräten, Apparaten und Hilfsmaschinen, die vom Wartungspersonal berührt werden dürfen, müssen geerdet sein.

1.14. Jede Diesellokomotive muss über folgende persönliche Schutzausrüstung verfügen:

1.14.1. Dielektrische Handschuhe für Spannungen über 1000 V (ein Paar pro Lokomotivführer),

1.14.2. Dielektrische Matten (zwei für eine einteilige Lokomotive, eine für einen Abschnitt einer zweiteiligen Lokomotive).

1.14.3. Stangen zur Erdung der Primärwicklung des Traktionstransformators (nur für einen Wechselstrom-Traktionsmotor – eine pro Abschnitt der Lokomotive).

1.14.4. Isolierstangen zum Trennen der Fahrmotor-Trennschalter (einer pro Lokabschnitt).

1.14.5. Drei Paar geräuschisolierende Kopfhörer.

1.15. Die Diesellokomotive muss in vorgeschriebener Weise mit Feuerlöschanlagen, Feuerlöschern und Feuerlöschgeräten ausgestattet sein.

1.16. Das Vorhandensein und der Zustand von Werkzeugen und persönlicher Schutzausrüstung sollten bei jeder Wartung, bei allen Arten von Routinereparaturen sowie bei der Übernahme und Übergabe der Lokomotive durch die Teams überprüft werden.

1.17. Ein Abschnitt einer mehrteiligen Lokomotive, die für Rangier- oder Zugarbeiten verwendet wird, muss auf beiden Seiten mit Scheinwerfern gemäß den Anforderungen der Anweisungen für Signaltechnik auf den Eisenbahnen der Ukraine ausgestattet sein.

1.18. Rangierlokomotiven müssen mit einer Einrichtung zum Abkuppeln des Wagens mit Fernbedienung vom Führerstand aus ausgestattet sein.

1.19. Die Front- und Seitenfenster sowie die Eingangstüren zur Kabine müssen in gutem Zustand sein, dicht schließen (zuverlässige Riegel und Schlösser haben, gute Abdichtung).

1.20. Die Sitzpolster des Stuhls, die Mechanik zur Sitzhöhenverstellung und die Armlehnen müssen in gutem Zustand sein. Der Sitz muss zuverlässig am Kabinenboden befestigt und unter Berücksichtigung der individuellen anthropometrischen Eigenschaften der Person verstellbar sein.

1.21. Die Kabinenfenster müssen den technischen Spezifikationen entsprechende Glasscheiben ohne Risse oder mechanische Beschädigungen aufweisen. Im Falle einer Zerstörung der Windschutzscheibe des Führerhauses entlang der Strecke muss die Lokomotive über eine spezielle Abschirmung zum Verschließen des Lochs verfügen.

1.22. Die Scheibenwischer in der Kabine müssen in gutem Zustand gehalten werden. Im ausgeschalteten Zustand sollten sie die normale Sicht auf die Straße vor Ihnen nicht beeinträchtigen.

1.23. Bei einer Diesellokomotive, die mit Glasheizungen und Scheibenwaschanlagen ausgestattet ist, muss deren zuverlässiger Betrieb gewährleistet sein. Fensterputzer müssen regelmäßig gewaschen werden.

1.24. Die vorderen Fenster des Führerhauses müssen mit gebrauchsfähigen Sonnenschutzvorrichtungen gemäß GOST 12.2.056-81 oder Lichtfiltern bei früher hergestellten Lokomotiven ausgestattet sein.

1.25. Rückspiegel müssen auf beiden Seiten des Fahrerhauses außen vor den versenkbaren Seitenfenstern angebracht werden.

1.26. Vor den versenkbaren Führerstandsfenstern müssen zusätzliche Sicherheits-Windschutzscheiben und über den Fenstern Rillen zum Ableiten von Regenwasser (für Rangierlokomotiven - Vordächer mit einer Breite von 100-150 mm) angebracht werden.

1.27. Die allgemeinen und lokalen Beleuchtungssysteme der Kabine, der Konsole und des Maschinenraums müssen in gutem Zustand sein, in den festgelegten Modi funktionieren und über die standardmäßige Anzahl elektrischer Lampen und Filterkappen verfügen.

1.28. Es ist verboten, die Leistung elektrischer Lampen eigenmächtig zu verändern, die Fassungen von Lichtquellen und Lichtfilter auszutauschen.

1.29. Der Fernbedienungsgeräteträger muss über eine regelmäßige Beleuchtung durch die Allgemeinbeleuchtung des Maschinenraums verfügen. Geschwindigkeitsmesser und Geschwindigkeitsbänder müssen über eine Standard- oder Zusatzbeleuchtung verfügen.

1.30. Der Boden, die Wände und die Decke der Kabine und des Maschinenraums müssen nach Reparatur oder Wartung wiederhergestellt und abgedichtet werden, insbesondere an den Stellen, an denen Rohrleitungen und Steuerungen eintreten. Der Kabinenboden sollte mit Linoleum belegt sein.

1.31. Offene Teile von Heizgeräten mit Temperaturen über 45°C müssen eingezäunt werden.

1.32. Klimaanlagen sowie Heiz- und Lüftungsgeräte müssen funktionsfähig gehalten werden.

1.33. Bei einer Diesellokomotive, die mit Systemen zur automatischen Aufrechterhaltung der Lufttemperatur ausgestattet ist, muss die Lufttemperatur in der Kabine bei Betrieb der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlage in der kalten Jahreszeit innerhalb von 22 ± 2 °C und in der kalten Jahreszeit bei 24 + 2 °C gehalten werden während der warmen Jahreszeit. Wenn die Außenlufttemperatur über 35 °C liegt, sollte die Temperatur in der Kabine 10–12 °C niedriger sein als die Umgebungstemperatur.

1.34. Die Zeit bis zum Erreichen der eingestellten Lufttemperatur in der Kabine nach dem Einschalten der Klimaanlage sollte 12 Minuten nicht überschreiten.

1.35. Bei einer Diesellokomotive, die nur mit Heiz- und Lüftungsgeräten ausgestattet ist, muss im Sommer bei ausgeschalteter Heizungsheizung die Zufuhr von Außenluft zum Lokführerstand gewährleistet sein.

1.36. Luken und natürliche Belüftungsreflektoren müssen verstellbar sein, zuverlässig abdichten und dürfen im Winter keine kalte Luft hereinlassen.

1.37. Die farbliche Gestaltung von Einheiten und Elementen einer Diesellokomotive, die die Arbeits- und Verkehrssicherheit beeinträchtigen, muss gemäß GOST 12.2.056-81 erfolgen.

1.38. Die Sanitäranlagen einer Diesellokomotive müssen in gutem Zustand sein und den werksseitigen Standardeinstellungen entsprechen.

1.39. Ein Kleiderschrank zur Aufbewahrung von Kleidung muss über die erforderliche Anzahl an Haken verfügen. Es sollte nicht mit Fremdkörpern vollgestopft sein. Kabinen, die nicht mit Kleiderschränken ausgestattet sind, müssen über einen Kleiderbügel mit Ablage für Hüte und Haken für Oberbekleidung verfügen.

1.40. Der Kühlschrank zur Aufbewahrung von Lebensmitteln für das Lokomotivpersonal muss in funktionsfähigem Zustand gehalten werden.

1.41. In der Fahrerkabine müssen Plätze (oder Nester) zur Unterbringung von zwei Thermoskannen vorhanden sein.

1.42. Eine Diesellokomotive, die über eine Steuerspannung von 42 V oder höher verfügt, muss mit einem speziellen Elektroherd mit Anschlussvorrichtung (Steckdose) zum Erhitzen von Speisen ausgestattet sein.

1.43. Die Sanitäranlagen (Waschbecken, Toilette und andere Haushaltsgeräte) einer Diesellok sollten sauber gehalten werden. Wassertanks müssen über Heizvorrichtungen verfügen.

1.44. Aschenbecher sollten im Fahrerhaus installiert werden.

1.45. Die Lokomotive muss über einen Schrank zur Aufbewahrung eines Erste-Hilfe-Kastens mit einer Reihe von Medikamenten für die Erste Hilfe und Anweisungen für deren Bereitstellung verfügen.

1.46. Bei Rangierlokomotiven, die von einem Triebfahrzeugführer bedient werden sollen, ist zusätzlich per Fernsteuerung Folgendes vorzusehen:

1.46.1. Notbremsung.

1.46.2. Diesel-Notstopp.

1.46.3. Fahrtrichtung der Lokomotive ändern.

1.46.4. Ändern der Geschwindigkeit des Diesels.

1.46.5. Zufuhr von Sand unter den Radpaaren.

1.46.6. Zusätzlich muss Folgendes installiert werden:

1.46.6.1. Luftdruckmesser für Zylinder.

1.46.6.2. Steuertasten für vordere und hintere automatische Kupplungen.

1.46.6.3. Hilfsbremsventil.

1.46.6.4. Funkbedienfeld.

1.46.6.5. Lichtsignalisierung der Ladungsabladung.

1.47. Die angegebenen Geräte und Signalgeräte müssen sich auf dem zweiten Bedienpult oder der tragbaren Fernbedienung der Lokomotive befinden. An den Außenseiten des Fahrerhauses müssen Leuchten mit orangefarbenen Filtern angebracht werden, um den Standort des Fahrers und des Rückspiegels anzuzeigen. Die entsprechende Lampe muss beim Wechsel des Steuerpults automatisch eingeschaltet werden und die Spiegel müssen den Blick in den Rangierbereich der Lokomotive freigeben.

1.48. Die Liste der an Lokomotiven zur Wartung durch einen Triebfahrzeugführer eingebauten Zusatzgeräte und -ausrüstungen ist mit den Landesaufsichtsbehörden für Verkehrssicherheit und Arbeitsschutz abzustimmen.

1.49. Das Verfahren zur Ausrüstung von Lokomotiven mit Vorrichtungen, die ihre Bedienung durch einen Triebfahrzeugführer gewährleisten, wird vom Verkehrsministerium der Ukraine gemäß dem festgelegten Verfahren festgelegt.

1.50. Alle Werkzeuge an einer Diesellokomotive müssen immer sauber und in gutem Zustand sein.

1.51. Der Fahrer (Hilfsfahrer) muss:

1.51.1. Einhaltung der internen Arbeitsvorschriften.

1.51.2. Kennen Sie die Anweisungen für die Signalisierung auf den Eisenbahnen der Ukraine.

1.51.3. Führen Sie nur die Arbeiten aus, die dem Leiter anvertraut sind und in die er eingewiesen wurde.

1.51.4. Lassen Sie keine Fremden an Ihren Arbeitsplatz.

1.51.5. Befolgen Sie keine Anweisungen, die gegen die Regeln des Arbeitsschutzes verstoßen.

1.51.6. Verwenden Sie Overalls und persönliche Schutzausrüstung.

1.51.7. Erfahren Sie, wie Sie Unfallopfern Erste Hilfe leisten können.

1.51.8. Mit der Verwendung von primären Feuerlöschgeräten vertraut sein.

1.51.9. Überladen Sie Ihren Arbeitsplatz nicht.

1.52. Der Diesellokführer ist für die Umsetzung dieser Anweisung durch den Beifahrer verantwortlich.

1.53. Während des Betriebs muss die Diesellokomotive folgende Sicherheitszeichen tragen:

1.54.1. „VORSICHT! HOCHSPANNUNG“ an Stellen, an denen die Gefahr eines Stromschlags besteht: an Gehäusen von Hilfsmaschinen, die sich außerhalb der Hochspannungskammer befinden, sowie an Türen und Paneelen der Hochspannungskammer.

1.54.2. „KLETTERN SIE NICHT UNTER DEM KONTAKTDRAHT AUF DAS DACH“ – in der Nähe der Treppe, die zum Dach führt.

1.54.3. Andere notwendige Sicherheitszeichen.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Vor Arbeitsbeginn muss sich das Lokomotivpersonal einer fahrtärztlichen Untersuchung unterziehen.

2.2. Lok annehmen.

2.3. Für die Annahme und Auslieferung einer Diesellokomotive muss auf dem Gelände des Depots ein besonderer Platz eingerichtet werden. Die künstliche Beleuchtung des Empfangs- und Lieferbereichs muss eine Beleuchtungsstärke von mindestens 10 Lux bieten (bei Dunkelheit oder unzureichendem Tageslicht).

2.4. Vor jeder Abnahme einer Diesellokomotive muss sich das Lokomotivpersonal mit allen neuen und unbekannten Anordnungen, Anweisungen, Hinweisen und Warnungen im Zusammenhang mit der Zugsicherheit und dem Arbeitsschutz sowie mit den Arbeiten auf der gewarteten Baustelle vertraut machen.

2.5. Bei der Ankunft an einer Diesellok müssen das Personal und vor allem der Lokführer sicherstellen, dass die Diesellok nicht spontan ihren Platz verlieren kann.

2.6. Bei der Übernahme einer Diesellokomotive müssen der Triebfahrzeugführer und sein Gehilfe den Zustand und die Funktionsfähigkeit der Instrumente und Mechanismen sowie des Fahrgestells sorgfältig prüfen.

2.7. Der Hilfsführer, der gemeinsam mit dem Triebfahrzeugführer an der Überprüfung des Zustands der Diesellokomotive beteiligt ist, muss ihm alle festgestellten Mängel und Störungen melden.

2.8. Der Fahrer muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um festgestellte Mängel und Störungen zu beseitigen.

2.9. Bei der Überprüfung der Funktion und Funktionsfähigkeit von unter Druck stehenden Geräten ist es erforderlich, Ventile und Hähne langsam und vorsichtig zu öffnen.

Es ist verboten, Ventile und Hähne durch Schläge mit einem Hammer oder anderen Gegenständen zu öffnen und zu schließen.

2.10. Um Luftlecks an unter Druck stehenden Anschlüssen und Teilen auszuschließen, sollten diese Geräte von der Stromquelle getrennt oder der Druck reduziert werden.

2.11. Mitglieder des Lokomotivpersonals müssen beim Verlassen des Führerstands zur Inspektion oder Schmierung von Teilen andere Besatzungsmitglieder darauf hinweisen.

2.12. Bei der Übernahme einer Diesellokomotive muss der Triebfahrzeugführer vor der Prüfung der Bremsen den Helfer darauf hinweisen und sicherstellen, dass niemand unter der Diesellokomotive Arbeiten im Zusammenhang mit der Inspektion oder Reparatur der Bremsen, des Gestänges und anderer Teile der Diesellokomotive durchführt.

2.13. Vor dem Anlassen des Motors muss das Lokomotivpersonal den Zustand der Komponenten der Diesellokomotive überprüfen, unnötige Werkzeuge entfernen und beim Anlassen des Motors ein Warnsignal ertönen lassen.

2.14. Den Besatzungsmitgliedern ist es untersagt, Arbeiten an der Einspritzdüse durchzuführen, während der Motor startet oder läuft.

2.15. Arbeiten zum Einstellen und Schmieren der Mechanismen dieser Lokomotiven sollten bei abgestelltem Motor durchgeführt werden.

2.16. Wenn der Motor nicht zufriedenstellend funktioniert, müssen die Teammitglieder den Motor sofort abstellen und das Problem beheben.

3. Sicherheitsanforderungen während der Arbeit

3.1. Bevor sich die Diesellok in Bewegung setzt, muss sich der Triebfahrzeugführer nach einem Signal vergewissern, dass sich sein Assistent im Führerstand befindet und sich andere Personen, die sich in der Nähe der Diesellok oder auf deren Weg befanden, an einen sicheren Ort gebracht haben.

3.2. Bei Fahrten mit einem Rangierzug oder einem Einzelzug müssen der Triebfahrzeugführer und sein Gehilfe das Gleis ständig überwachen und die festgelegten Signale geben.

3.3. Bei Annäherung an Personen, die sich entlang des Gleises, an Kreuzungen oder an Gleisrundungen bewegen, ist es erforderlich, Warnsignale zu geben, bis die Personen das Gleis verlassen, und Maßnahmen zu ergreifen, um anzuhalten, wenn das Gleis nicht frei wird.

3.4. Während der Fahrt ist es verboten:

3.4.1. Die Seitenfenster des Fahrerhauses über die Grenzen des Fahrerhauses hinausragen.

3.4.2. Reißen Sie die vorderen Außentüren ab und lehnen Sie sich heraus.

3.4.3. Bleiben Sie auf Stufen, Trittbrettern und anderen Außenbereichen.

3.5. Das Verlassen der Diesellok ist erst nach vollständigem Stillstand, nach sorgfältiger Kontrolle des Halteplatzes und Sicherstellung der Sicherheit des Ausstiegs gestattet.

Nachts sollte der Ausgangsbereich beleuchtet sein.

Es ist nicht gestattet, von der Lokomotive abzusteigen, wenn sich ein Zug dem angrenzenden Gleis nähert oder sich auf dem angrenzenden Gleis bewegt.

3.6. Mit der Inspektion des Mannschaftsteils der Diesellokomotive kann erst begonnen werden, nachdem das An- bzw. Abkuppeln der Wagen abgeschlossen ist.

3.7. Beim Anhalten eines Zuges beim Bergab- oder Bergabfahren sollten Maßnahmen ergriffen werden, um eine spontane Bewegung des Zuges zu verhindern, und erst danach mit der Inspektion oder Reparatur begonnen werden.

In diesem Fall muss ein Mitglied des Lokpersonals im Führerstand verbleiben.

3.8. Um nachts eine Diesellok zu inspizieren oder zu reparieren, sollten Sie tragbare Lampen oder eine batteriebetriebene Taschenlampe verwenden.

3.9. Es ist verboten, in den Kabinen von Diesellokomotiven Personen zu befördern, die nicht zum Lokomotivpersonal gehören, mit Ausnahme von Schaffnern, Kuppelpersonal sowie Personen, die über eine in der vorgeschriebenen Weise ausgestellte Genehmigung verfügen, jedoch nicht mehr als zwei Personen jeweils drei Personen in der Vorderkabine und drei Personen in der Hinterkabine.

3.10. Wenn entgegenkommende Züge nachts auf Nebengleisen auf Gleisen oder Bahnhöfen fahren, sollte der Scheinwerfer auf die Position „Dimmlicht“ geschaltet werden, sobald ein entgegenkommender Zug auf dem Nebengleis erscheint, um das Lokpersonal des entgegenkommenden Zuges nicht zu blenden . Nachdem der entgegenkommende Zug die Lokomotive passiert hat, muss der Scheinwerfer auf die Position „Helles Licht“ geschaltet werden.

3.11. Es ist verboten, den Scheinwerfer ausgeschaltet zu lassen, wenn Züge auf benachbarten Gleisen von Gleisen oder Bahnhöfen in die entgegengesetzte Richtung fahren.

3.12. Wird ein entgegenkommender Zug beim Befolgen eines Verbotssignals durch einen Scheinwerfer geblendet, muss der Triebfahrzeugführer den Zug anhalten.

Wenn sich Züge in Bahnhöfen befinden, muss der Scheinwerfer einer stehenden Diesellokomotive ausgeschaltet und die Beleuchtung im Führerstand eingeschaltet werden.

3.13. Wenn ein Zug durch einen Bahnhof fährt, muss der Lokführer den Helligkeitsschalter des Scheinwerfers in Abhängigkeit von den Wetterbedingungen, der Geschwindigkeit, dem Vorhandensein von Warnungen vor Arbeiten an den Gleisen und unter Berücksichtigung der Bewegung von Zügen und Lokomotiven entlang benachbarter Bahnhofsgleise betätigen.

3.14. Auf Rangierbahnhöfen kann sich der Scheinwerfer einer Rangierdiesellok bei Rangierarbeiten in der Position „Dunkles Licht“ oder „Helles Licht“ befinden, abhängig von der Sichtbarkeit von Objekten auf den Gleisen, Personen und Fahrzeugen.

3.15. Bevor sich ein entgegenkommender Zug nähert, muss sich der Fahrerassistent auf die Fahrerseite begeben, um Verletzungen vorzubeugen.

3.16. Wenn sich ein Zug mit einer Diesellok dem Tunnel nähert, sollten die Seitenfenster im Führerstand geschlossen sein.

3.17. Bei einem erzwungenen Stopp in einem Tunnel sollten unverzüglich der Grund für den Stopp und die Möglichkeit einer weiteren Bewegung festgestellt werden.

Das Vorgehen im Notfall ist in der Depotanweisung zu regeln.

Tragen Sie eine Gasmaske, wenn Sie Gas riechen.

3.18. Alle Arbeiten zum Anschließen und Trennen von Pneumatikschläuchen, Steuer- und Heizkreisen zwischen Wagen, Lokomotiven und Abschnitten sowie zur Überprüfung der automatischen Kupplung sollten bei stehender Diesellokomotive und mit persönlicher Genehmigung des Triebfahrzeugführers durchgeführt werden.

3.19. Beim Trennen der Verbindungsschläuche der Bremsleitung sollten die Endventile geschlossen sein.

Vor dem Durchblasen der Bremsleitung sollte der Verbindungsschlauch in die Nähe des Kopfes geführt und dann der Hahn geöffnet werden.

3.20. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen bei Arbeiten in „einer Person“:

3.20.1. Der Hauptarbeitsplatz des Fahrers befindet sich im Fahrerhaus auf der rechten Seite.

3.20.2. Wenn Sie den Führerstand einer einzelnen Diesellokomotive verlassen, um deren Komponenten zu inspizieren, muss die Diesellokomotive mit einer Hilfsbremse gebremst werden. Stellen Sie sicher, dass der Druck im Bremszylinder 0,38–04 MPa (3,8–4,0 kgf/cm2) beträgt Handbremse lösen, Rückfahrgriff abnehmen und mitnehmen und Außeneingangstüren und Fenster schließen.

Bei Bedarf Bremsbacken auf gegenüberliegenden Seiten unter die Radsätze legen.

Die Liste der Bahnhöfe und Gleise, an denen Bremsbacken unter einer Diesellokomotive angebracht werden sollen, ist in der Betriebsanweisung festgelegt.

3.20.3. Der Austausch der Bremsbeläge sollte bei der Wartung einer Diesellokomotive (TO-2) gemeinsam mit den Mitarbeitern der Wartungsstelle oder bei der Annahme und Übergabe einer Diesellokomotive mit einem Ersatzführer durchgeführt werden.

3.20.4. Kommt es entlang der Strecke zu einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands oder zu einer Notsituation, die die Verkehrssicherheit und die Sicherheit der an Gleisen und Fahrzeugen arbeitenden Personen gefährdet, sind Maßnahmen zu ergreifen, um den Zug sofort anzuhalten und den Vorfall dem Bahnhofsdienst zu melden Informieren Sie den Beamten per Funk und vereinbaren Sie das weitere Vorgehen.

3.21. Das Besteigen des Daches einer Diesellokomotive, die sich in elektrifizierten Bereichen befindet, ist verboten, bis die Oberleitungen abgeklemmt und geerdet sind.

3.22. Das Besteigen des Daches einer Diesellokomotive zur Durchführung von Reparaturarbeiten ist innerhalb der Sicherheitszonen der das Gleis kreuzenden Oberleitungen verboten.

3.23. Wenn die Inspektion und Reparatur von Geräten auf dem Dach einer Diesellokomotive auf einer elektrifizierten Strecke erforderlich ist, muss der Triebfahrzeugführer:

3.23.1. Per Funk beim Energiedisponenten die Ankunft der Arbeitskräfte im Kontaktnetzbereich anfordern.

3.23.2. Bewegen Sie den Umkehrgriff in die neutrale Position und entfernen Sie die Sperrschlüssel des Bedienfelds. Sie müssen während der Inspektion und Reparatur beim Fahrer sein.

3,23.3. Bremsen Sie die Diesellokomotive mit automatischen und manuellen Bremsen. Platzieren Sie ggf. Bremsbacken unter den Rädern.

Das Kontaktnetz wird im Auftrag des Energiedisponenten von Arbeitern im Kontaktnetzbereich geerdet.

3.23.4. Der Mitarbeiter des Kontaktnetzbezirks stellt dem Fahrer eine Bescheinigung über den Abschaltzeitpunkt bezüglich der Abschaltung und Erdung des Kontaktnetzes aus. Das Besteigen des Daches einer Diesellok ist bis zum Erhalt einer Bescheinigung verboten.

3.24. Es ist verboten, eine Diesellokomotive zu betreiben, wenn Folgendes beschädigt ist (visuell festgestellt) oder fehlt:

3.24.1. Verriegelungsvorrichtungen für Türen (Vorhänge) von Hochspannungsschränken, Schubladen, Schalttafeln, leicht abnehmbare Zäune von elektrischen Maschinen mit Spannungen über 42 V Wechselstrom und über 110 V Gleichstrom.

3.24.2. Erdung von Metallgehäusen elektrischer Geräte.

3.24.3. Zaunkonstruktionen zur Befestigung leitfähiger Teile.

3.24.4. Isolierung von elektrischen Leitungen.

3.24.5. Schutzvorrichtungen für mechanische Geräte.

3.24.6. Vorrichtungen zur Signalisierung des Vorhandenseins von Spannung in der Hochspannungskammer.

3.24.7. Dielektrische Handschuhe und Matten.

3.24.8. Sicherheitszeichen und Warnschilder.

3.25. Wenn die Lokomotive steht, ist es notwendig:

3.25.1. Überwachen Sie den korrekten Betrieb des Autostopps.

3.25.2. Überprüfen Sie das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit von Stellwerken, Schutzeinrichtungen, Signaleinrichtungen und Feuerlöscheinrichtungen.

Sie können die Hochspannungskammer nur betreten, wenn der Dieselmotor abgestellt ist.

3.25.3. Überwachen Sie die korrekte Kopplung der Diesellok mit dem ersten Wagen des Zuges.

3.25.4. Befüllen Sie die Bremsleitung mit Druckluft.

3.25.5. Wischen Sie das Glas ab, wischen Sie die unteren und vorderen Teile der Karosserie ab, reinigen Sie die Fahrerkabine und den Maschinenraum.

3.25.6. Ersetzen Sie durchgebrannte Lampen im Führerstand, im Maschinenraum, unter dem Lokkasten und in der Scheinwerferlampe (aus dem Führerstand), wenn die Beleuchtungskreise stromlos sind.

3.25.7. Ersetzen Sie die Sicherungen in den Steuerstromkreisen.

3.25.8. Überprüfen Sie die mechanische Ausrüstung und die Bremsausrüstung und sichern Sie diese.

3.26. Wenn Sie auf eine Diesellok auf- oder absteigen, sollten Sie sich auf die Stufen konzentrieren und sich mit den Händen an den Handläufen festhalten.

3.27. Auf Bahngleisen müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

3.27.1. Gehen Sie am Straßenrand oder in der Mitte zwischen den Gleisen entlang des Gleises und achten Sie dabei auf Lokomotiven, die sich auf benachbarten Gleisen bewegen.

3.27.2. Überqueren Sie die Gleise im rechten Winkel, steigen Sie über die Schienen und achten Sie darauf, dass sich an dieser Stelle keine fahrenden Lokomotiven in gefährlicher Entfernung befinden.

3.27.3. Bevor Sie ein mit Schienenfahrzeugen belegtes Gleis entlang der Übergangsbahnsteige der Waggons überqueren, sollten Sie sicherstellen, dass sich an dieser Stelle keine fahrenden Lokomotiven oder Waggons befinden.

3.27.4. Beim Verlassen der Übergangsplattform sollten Sie sich an den Handläufen festhalten und mit Blick auf den Wagen darauf achten, dass keine Hindernisse vorhanden sind.

3.27.5. Die Durchfahrt zwischen abgekuppelten Waggons, Lokomotiven, elektrischen Abschnitten und Lokomotivabschnitten ist möglich, wenn der Abstand zwischen deren automatischen Kupplungen mindestens 10 m beträgt.

3.27.6. Eine auf Gleisen stehende Gruppe von Waggons oder Lokomotiven sollte in einem Abstand von mindestens 5 m von der automatischen Kupplung umgangen werden.

3.28. Es ist verboten:

3.28.1. Zum Stehen oder Sitzen auf den Schienen, zum Stehen zwischen der Weiche und der Rahmenschiene oder in der Nut mit den Querstreben der beweglichen Teile der Weichen.

3.28.3. Bleiben Sie während der Fahrt auf den Stufen, Rampen und anderen Außenteilen der Lokomotive.

3.28.3. Überqueren Sie das Gleis auf Weichen.

3.28.4. Spurrillen vor herannahendem Rollmaterial überqueren (überfahren).

3.28.5. Klettern Sie unter das Rollmaterial und steigen Sie beim Überqueren einer Spurrille auf automatische Kupplungen.

4. Sicherheitsanforderungen nach Beendigung der Arbeiten

4.1. Nach Abschluss der Arbeiten muss eine im Betriebshof angekommene Diesellok mit der Handbremse abgebremst, der Dieselgenerator gestoppt, alle Stromkreise abgeschaltet, der Batterieschalter ausgeschaltet, die Lokomotive verriegelt und die Schlüssel in der vorgeschriebenen Weise übergeben werden .

5. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

5.1. Eine Notsituation kann bei Ausfall von Sperreinrichtungen, Ausfall eines Dieselmotors, Stromschlag, Gesundheitsverschlechterung und in anderen Fällen entstehen, die die Verkehrssicherheit und die Sicherheit der an Bahngleisen arbeitenden Personen gefährden.

5.2. Wenn eine solche Situation eintritt, sollten Sie die Diesellokomotive sofort anhalten und den Vorfall per Funk dem Bahnhofsdienstleiter melden und das weitere Vorgehen mit ihm abstimmen.

5.3. Wenn es Verletzte gibt, leisten Sie ihnen Erste Hilfe.

5.4. Erste Hilfe leisten:

5.4.1. Erste Hilfe bei Stromschlag.

Im Falle eines Stromschlags ist es erforderlich, das Opfer sofort von der Einwirkung des elektrischen Stroms zu befreien, indem die elektrische Anlage von der Stromquelle getrennt wird. Wenn eine Trennung nicht möglich ist, ziehen Sie sie durch Kleidung oder Gebrauch von den leitenden Teilen weg Isoliermaterial zur Hand.

Wenn das Opfer keine Atmung und keinen Puls mehr hat, ist eine künstliche Beatmung und eine indirekte (äußere) Herzmassage unter Berücksichtigung der Pupillen erforderlich. Erweiterte Pupillen weisen auf eine starke Verschlechterung der Durchblutung des Gehirns hin. In diesem Zustand muss sofort mit der Wiederbelebung begonnen werden und anschließend ein „Krankenwagen“ gerufen werden.

5.4.2. Erste Hilfe bei Verletzungen.

Um im Verletzungsfall Erste Hilfe leisten zu können, ist es notwendig, eine Einzelverpackung zu öffnen, ein darin eingelegtes steriles Verbandmaterial auf die Wunde aufzubringen und diese mit einem Verband abzubinden.

Sollte das einzelne Paket aus irgendeinem Grund nicht gefunden werden, muss zum Ankleiden ein sauberes Taschentuch, ein sauberer Leinenlappen usw. verwendet werden. Auf einen Lappen, der direkt auf die Wunde aufgetragen wird, empfiehlt es sich, ein paar Tropfen Jodtinktur zu tropfen, um einen Fleck zu erhalten, der größer als die Wunde ist, und dann den Lappen auf die Wunde aufzutragen. Es ist besonders wichtig, die Jodtinktur auf diese Weise auf kontaminierte Wunden aufzutragen.

5.4.3. Erste Hilfe bei Frakturen, Luxationen, Schocks.

Bei Frakturen und Luxationen der Gliedmaßen ist es notwendig, die beschädigte Gliedmaße mit einer Schiene, einer Sperrholzplatte, einem Stock, Pappe oder einem ähnlichen Gegenstand zu stärken. Der verletzte Arm kann auch mit einem Verband oder Taschentuch um den Hals gehängt und bis zum Rumpf bandagiert werden.

Bei einem Schädelbruch (Bewusstlosigkeit nach einem Schlag auf den Kopf, Blutungen aus Ohren oder Mund) ist es notwendig, einen kalten Gegenstand auf den Kopf aufzulegen (ein Heizkissen mit Eis, Schnee oder kaltem Wasser) oder eine Erkältung durchzuführen Lotion.

Bei Verdacht auf einen Bruch der Wirbelsäule ist es notwendig, das Opfer auf das Brett zu legen, ohne es anzuheben, das Opfer mit dem Gesicht nach unten auf den Bauch zu drehen und dabei darauf zu achten, dass sich der Körper nicht beugt, um eine Schädigung der Wirbelsäule zu vermeiden Kabel.

Bei einem Rippenbruch, der sich in Schmerzen beim Atmen, Husten, Niesen und Bewegungen äußert, ist es notwendig, den Brustkorb beim Ausatmen fest zu verbinden oder mit einem Handtuch abzuziehen.

5.4.4. Erste Hilfe bei Verbrennungen mit Säuren und Laugen.

Wenn Säure oder Alkali auf die Haut gelangen, müssen die beschädigten Stellen 15 bis 20 Minuten lang gründlich mit Wasser abgespült werden. Anschließend sollte die säuregeschädigte Oberfläche mit einer 5% igen Natronlösung und die verbrannte Oberfläche mit Alkali gewaschen werden eine 3%ige Lösung von Borsäure oder eine Lösung von Essigsäure.

Bei Kontakt mit der Augenschleimhaut von Säure oder Alkali ist es notwendig, die Augen 15 bis 20 Minuten lang gründlich mit einem Wasserstrahl zu spülen, sie mit einer 2%igen Natronlösung zu waschen und mit Alkali zu verbrennen - mit einer 3 %igen Borsäurelösung oder einer 3 %igen Essigsäurelösung. Säuren.

Bei Verbrennungen der Mundhöhle durch Alkali ist eine Spülung mit einer 3 %igen Essigsäurelösung oder einer 3 %igen Borsäurelösung erforderlich, bei Säureverätzungen - mit einer 5 %igen Backpulverlösung.

Wenn Säure in die Atemwege gelangt, muss mit einer 10 %igen Backpulverlösung eingeatmet werden, die mit einer Sprühflasche aufgesprüht wird, wenn Alkali eindringt, eine aufgesprühte 3 %ige Essigsäurelösung.

5.4.5. Erste Hilfe bei thermischen Verbrennungen.

Bei Verbrennungen durch Feuer, Dampf, heiße Gegenstände sollten Sie auf keinen Fall die entstandenen Blasen öffnen und die Verbrennungen mit einem Verband verbinden.

Bei Verbrennungen ersten Grades (Rötung) wird die verbrannte Stelle mit in Ethylalkohol getränkter Watte behandelt.

Bei Verbrennungen zweiten Grades (Blasen) wird die verbrannte Stelle mit Alkohol oder einer 3%igen Manganlösung behandelt.

Bei Verbrennungen dritten Grades (Zerstörung des Hautgewebes) wird die Wunde mit einem sterilen Verband abgedeckt und ein Arzt gerufen.

5.4.6. Erste Hilfe bei Blutungen.

Um die Blutung zu stoppen, müssen Sie:

  • Heben Sie das verletzte Glied an;
  • Verschließen Sie die blutende Wunde mit einem zu einer Kugel gefalteten Verband (aus einem Beutel), drücken Sie ihn von oben an, ohne die Wunde selbst zu berühren, und halten Sie ihn 4-5 Minuten lang gedrückt. Wenn die Blutung stoppt, ohne dass das aufgetragene Material entfernt werden muss, legen Sie ein weiteres Polster aus einem anderen Beutel oder ein Stück Watte darauf und verbinden Sie die verletzte Stelle (mit etwas Druck);
  • Bei starken Blutungen, die mit einem Verband nicht gestillt werden können, erfolgt eine Kompression der Blutgefäße, die den verletzten Bereich versorgen, durch Beugen der Extremität an den Gelenken sowie mit Fingern, einem Tourniquet oder einer Klemme. Bei starken Blutungen sollten Sie sofort einen Arzt rufen.

5.9. Befolgen Sie die Anweisungen des diensthabenden Beamten der Station, um die Notsituation zu beseitigen.

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