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Anweisungen zum Arbeitsschutz für das Personal der Abteilungen, Physiotherapieräume Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen 1.1. Nur Personen mit abgeschlossener höherer und weiterführender medizinischer Ausbildung, mit Spezialisierungszertifikaten für Physiotherapie, einer Ausbildung in Arbeitssicherheit gemäß GOST 12.0.004-79 und mit 1 Gruppe in elektrischer Sicherheit dürfen physiotherapeutische Eingriffe selbstständig durchführen. Anstelle von GOST 12.0.004-79 wurde durch das Dekret des Staatsstandards der UdSSR vom 5. November 1990 Nr. 2797 GOST 12.0.004-90 genehmigt und in Kraft gesetzt Personen unter 18 Jahren ist das Arbeiten mit elektromedizinischen Geräten zur UHF- und Mikrowellentherapie sowie in Radonlaboren und Radonkliniken nicht gestattet. Frauen dürfen während der gesamten Schwangerschaft und Stillzeit nicht in Radonlaboren und Radonkliniken arbeiten. 1.2. Das Personal der Abteilung und des Physiotherapieraums muss sich bei Arbeitsaufnahme einer obligatorischen ärztlichen Untersuchung und mindestens einmal im Jahr einer regelmäßigen ärztlichen Untersuchung unterziehen. Personen, die keine medizinischen Kontraindikationen haben, dürfen gemäß der Verordnung Nr. 700 des Gesundheitsministeriums der UdSSR vom 19. Juni 1984 „Über die Durchführung obligatorischer arbeitsvorbereitender und regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen von Arbeitnehmern, die schädlichen und ungünstigen Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind“, arbeiten .“ 1.3. Das Personal der Abteilungen, Physiotherapieräume ist verpflichtet:
1.4. Das Personal der Abteilungen, Physiotherapieräume sollte ausgestattet sein mit:
1.5. In Abteilungen und Physiotherapieräumen sind die Brandschutzvorschriften einzuhalten. Das Versperren von Durchgängen und das Verstopfen der Räumlichkeiten ist nicht gestattet. Essen und Rauchen am Arbeitsplatz ist verboten. Für die Mahlzeiten müssen spezielle Räume eingerichtet werden. 1.6. Dem medizinischen Personal ist untersagt:
1.7. Lösungen von Medikamenten, die für physiotherapeutische Eingriffe verwendet werden, sollten an einem speziell dafür vorgesehenen Ort in dunklen Glasflaschen nicht länger als 10 Tage aufbewahrt werden. Arzneimittel, die bei Raumtemperatur nicht stabil sind, sollten im Kühlschrank aufbewahrt werden; Arzneimittel der Gruppen (wirksam) der Liste A, B sollten in speziellen Schränken unter Verschluss aufbewahrt werden (der Schrank sollte die entsprechende Aufschrift „A“, „B“ tragen). 1.8. Heizgeräte der Zentralheizung, in den Räumlichkeiten befindliche Heizungs-, Gas-, Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen müssen mit Holzverkleidungen abgedeckt, über die gesamte Länge und bis zu einer Höhe, die für Patienten und Personal unzugänglich ist, mit Ölfarbe gestrichen werden während der Eingriffe. 1.9. Metallgehäuse und Ständer von Elektro- und Lichttherapiegeräten, auch tragbaren Geräten, sowie Heizgeräten, die aufgrund von Isolationsfehlern unter Spannung stehen können, unterliegen unabhängig vom Ort ihrer Installation und der Vorgehensweise einer Schutzerdung. 1.10. Böden in Abteilungen und Physiotherapieräumen müssen glatt und rutschfest sein und den hygienischen und betrieblichen Anforderungen der Räumlichkeiten entsprechen. 1.11. Die Zu- und Abluft in Abteilungen und Physiotherapieräumen muss normale Arbeitsbedingungen gemäß den aktuellen Bauordnungen und Regeln „Medizinische und präventive Einrichtungen. Gestaltungsstandards“* gewährleisten. 1.12. An den Türen von Räumen, in denen mit radioaktiven Stoffen gearbeitet wird, müssen Strahlenschutzschilder angebracht werden. 1.13. Gegen Personen, die Arbeitsschutzvorschriften nicht befolgen oder verletzen, drohen disziplinarische Maßnahmen gemäß den internen Arbeitsvorschriften und gegebenenfalls eine außerordentliche Prüfung der Kenntnisse in Fragen des Arbeitsschutzes sowie eine außerplanmäßige Einweisung. 2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 2.1. Bevor Sie mit der Arbeit beginnen, müssen Sie:
2.2. In Abteilungen, Physiotherapieräumen ist es verboten:
2.3. Flaschen mit Kohlendioxid und Sauerstoff sollten vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt und in einem Abstand von mindestens 1 m von einem Heizkörper und nicht näher als 5 m von Öfen und anderen Wärmequellen mit offenem Feuer aufgestellt werden. Bei der Installation von Schutzgittern, die Zylinder vor lokaler Erwärmung schützen, kann dieser Abstand bei Öfen und anderen Wärmequellen mit offenem Feuer auf 1 m und bei einem Heizkörper auf 10 cm reduziert werden. 2.4. Flaschen mit Kohlendioxid und Sauerstoff müssen mit einer Metallhalterung an der Raumwand oder einem speziellen Gestell befestigt werden. 2.5. Mit Kohlendioxid gefüllte Ersatzflaschen müssen in einem speziell dafür vorgesehenen Raum und mit Sauerstoff gefüllte Flaschen in einem speziell dafür vorgesehenen Gebäude gelagert werden. 2.6. Die Lieferung von Flaschen mit Kohlendioxid und Sauerstoff vom Lagerort zum Verwendungsort muss auf speziellen Karren und Tragen erfolgen. 2.7. Alle Chemikalien zur Herstellung von künstlichen Schwefelwasserstoffbädern sollten an einem trockenen Ort unter Verschluss gelagert und strenge Aufzeichnungen über ihren Verbrauch geführt werden. 2.8. Die Herstellung der Lösung und die Abfüllung von Salzsäure für künstliche Schwefelwasserstoffbäder muss im Labor unter einem Abzug unter strikter Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen erfolgen. 2.9. Bei der Zubereitung und Abfüllung einer konzentrierten Radonlösung sind folgende Regeln zu beachten:
3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs 3.1. In Abteilungen, Physiotherapieräumen ist es verboten:
3.2. In Räumen für elektrische Lichttherapie ist es medizinischem Personal und Patienten untersagt:
3.3. Geräte zur UHF-Therapie, UHF-Therapie, Mikrowellentherapie mit einer Leistung von 100 Watt oder mehr müssen in Räumen betrieben werden, die mit Stoff mit Mikrodraht (Artikel B-14381 oder ähnlich in den Eigenschaften) abgeschirmt sind. 3.4. Das Auskochen von Elektrodenpads, Hohlraumelektroden und Instrumenten sollte in Desinfektionskesseln oder -tanks nur bei geschlossener Heizung im Abzug oder unter örtlicher Belüftung erfolgen. 3.5. Das Befüllen und Entwässern von Vierkammerbädern mit Wasser ist nur bei ausgeschaltetem Gerät möglich. 3.6. Bei der Durchführung elektrotherapeutischer Verfahren mit Kontaktanwendung von Elektroden (Galvanisierung, Diadynamo- und Amplipulstherapie usw.) außerhalb des Elektrotherapieraums (Station, Umkleidekabine, Operationssaal, zu Hause usw.) muss die Möglichkeit ausgeschlossen werden Kontakt des Patienten mit Metallteilen (Bett, Frisiertisch). Dazu sollte ein Metallbett oder Tisch mit einer Wolldecke abgedeckt werden, darüber 3 – 4 Lagen gummierter Stoff und Laken, so dass ihre Kanten an allen Seiten des Bettes oder Tisches herunterhängen. Wenn die Station, die Umkleidekabine oder der Operationssaal über einen leitfähigen Boden (Stein, Fliesen usw.) verfügt, sollte der Boden während des Eingriffs am Standort des Servicepersonals mit einer dielektrischen Matte, Linoleum oder Gummi bedeckt und auf seine Eigenschaften geprüft werden dielektrische Eigenschaften, auf einer Fläche von mindestens 1 m2. 3.7. Bei der Verwendung von UV-Strahlern müssen die Augen von Patienten und Servicepersonal durch eine Brille (GOST 12.4.003-74 oder GOST 12.4.013-75) mit einer dunklen Brille mit Seitenschutz (Leder- oder Gummirahmen) geschützt werden. In den Intervallen zwischen den Behandlungsvorgängen sollten die Reflektoren des Bestrahlungsgeräts mit Lampen mit den darauf vorhandenen Rollläden abgedeckt werden, und wenn solche nicht vorhanden sind, sollten 40 cm lange, dicke „Röcke“ aus schwarzem Stoff mit weißem Futter angebracht werden Rand des Reflektors des Strahlers. Eine eingeschaltete, aber nicht verwendete Lampe sollte auf die Höhe der Couch abgesenkt werden. 3.8. Infrarotstrahler und Sollux-Lampen müssen mit Sicherungen, Drahtgeflechten mit einem 4–5 mm großen Fenster ausgestattet sein, die im Ausgang der Reflektoren angebracht sind; Lampen sollten in einem Winkel zum Patienten in einem Abstand platziert werden, der die Möglichkeit ausschließt, dass Fragmente zerbrochener Lampen, Keramikteile usw. auf den Körper des Patienten fallen. Bei der Bestrahlung des Gesichtsbereichs mit Infrarotstrahlen wird dem Patienten eine „Brille“ aus dickem Karton oder Leder auf die Augen gesetzt. 3.9. Bei der Durchführung von Ultraschallverfahren muss die Pflegekraft individuelle Vorsichtsmaßnahmen beachten: Tragen Sie Baumwollhandschuhe und bei Eingriffen unter Wasser in speziellen Steingutbädern Gummihandschuhe über Baumwollhandschuhen. Bei der Arbeit mit Laser-Physiotherapiegeräten ist der Blick in den Primär- oder Spiegelstrahl verboten. Wenn Sie einen Laserstrahl visuell auf ein Ziel richten, sollten Sie nicht entlang des Strahls schauen, da dies die Verletzungsgefahr durch reflektiertes Licht erhöht. 3.10. Bei der Arbeit mit Laserphysiotherapiegeräten müssen die Augen des medizinischen Personals immer dann mit einer Schutzbrille geschützt werden, wenn die Möglichkeit einer Augenschädigung durch direkte, reflektierte oder gestreute Laserstrahlung besteht. Bei der Arbeit mit Helium-Neon-Lasern sollte die Glasqualität der Gläser SES-22 sein. Die Anzahl der Punkte muss der Anzahl der Arbeitnehmer in der größten Schicht mit gleichem Punktevorrat entsprechen. Die Augen der Patienten sollten durch lichtdichte Abdeckungen (Masken) geschützt werden. Arbeiten mit Lasersystemen sollten in Räumen mit heller Allgemeinbeleuchtung durchgeführt werden. In der Nähe des Wegs des Laserstrahls sollten sich keine Gegenstände mit Spiegelflächen befinden (außer solchen, die aufgrund der Einsatzbedingungen des Lasers erforderlich sind). Medizinische Instrumente müssen eine matte Oberfläche haben. Spiegelflächen von Geräten müssen mit nicht reflektierenden Materialien bedeckt sein. Die Wände des Raumes sollten keine Spiegelreflexion abgeben. Es muss die Möglichkeit unkontrollierter Bewegungen des Laserstrahls sowie die Möglichkeit einer versehentlichen Exposition des direkten oder spiegelreflektierten Strahls für Personal oder Patienten außerhalb des Operationsfeldes ausgeschlossen werden. An der Außenseite des Betriebsgeländes, in dem Laseranlagen installiert sind, muss ein Warnschild mit der Aufschrift „Achtung: Laserstrahlung!“ angebracht sein. (GOST 12.4.026-76). 3.11. Während der Schwefelwasserstoffbehandlung sollten die Bäder mit einem feuchten Tuch auf einem Holzgitter abgedeckt werden. 3.12. Um bei der Durchführung von Radonbädern eine Freisetzung von Radon aus dem Wasser in die Raumluft zu verhindern, ist beim Einfüllen der Radonlösung in das Bad darauf zu achten, dass diese durch das Siphonrohr ruhig in das Wasser fließt. und die Luft nicht gurgeln zu lassen;
Perlenbäder und Unterwassermassagen sollten nicht mit Radonwasser durchgeführt werden. Radonbäder mit Radonkonzentrationen über 120 nCi/L (4,5 kBq/L) sollten mit einer Bordabsaugung durchgeführt werden. 3.13. Paraffin und Ozokerit sollten in einem Wasserbad in einem Abzug oder unter einer Haube mit Haube erhitzt werden. Ein Gefäß mit Paraffin oder Ozokerit zum Erhitzen darf nur zum Messen der Temperatur und zur Entnahme des Inhalts für Eingriffe geöffnet werden. 4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 4.1. Bei einem Unfall muss das Personal:
4.2. Wenn eine Person durch einen Stromschlag oder andere Verletzungen verletzt wird, befolgen Sie die „Anweisungen für die Bereitstellung erster Hilfe für Opfer von Stromschlägen und anderen Unfällen“ (abgestimmt mit der Hauptdirektion für medizinische und präventive Versorgung des Gesundheitsministeriums der UdSSR vom 18). 1985. Dezember 10, Brief Nr. 13-328/36-XNUMX). 4.3. In Räumen, in denen sich elektrische Heizgeräte befinden, muss ein Schild angebracht werden, das auf den nächstgelegenen Standort von Feuerlöschgeräten hinweist. 4.4. Wenn es zu einem Brand kommt, evakuieren Sie die Patienten, rufen Sie die Feuerwehr und ergreifen Sie vor ihrem Eintreffen mögliche Maßnahmen, um das Feuer mit primären Feuerlöschgeräten zu löschen. 4.5. Im Falle anderer Notfallsituationen (Ausfall der Wasserversorgung, Kanalisation, Heizung, Lüftung usw.) von Systemen, die die Durchführung technologischer Vorgänge behindern, ist die Arbeit einzustellen und die Verwaltung darüber zu informieren. 4.6. Im Falle eines Strahlenunfalls muss das Personal unverzüglich den Abteilungsleiter benachrichtigen. 4.7. Besteht der Verdacht, dass das Personal einer Strahlung ausgesetzt war, die über den in NRB-76 festgelegten Werten liegt, ist der Leiter der Einheit verpflichtet, eine dringende Überprüfung der Gründe für die Überexposition zu veranlassen, die erhaltene Dosis zu bewerten und je nach Bedarf Wert, entscheiden Sie über eine ärztliche Untersuchung des Opfers und seine weitere Arbeit auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlung*. 4.8. Im Falle einer radioaktiven Kontamination des Personals ist es erforderlich, den Bereich und den Grad der Kontamination zu bestimmen, die Kleidung auszuziehen und in die Aufbewahrungskammer zu schicken, die erforderliche Dekontamination der kontaminierten Körperbereiche durchzuführen und anschließend eine dosimetrische Überwachung durchzuführen. Die zulässige Oberflächenkontamination sollte die in NRB-76 festgelegten Werte nicht überschreiten (bis zu 5 Alpha-Zerfälle pro 1 cm2 der Oberfläche der Arbeitskleidung für Radium-226). 4.9. Im Falle einer radioaktiven Kontamination von Produktionsräumen und -geräten über den in NRB-76 festgelegten Werten ist es notwendig, die Reinigung durch Abteilungsmitarbeiter zu organisieren, den Ort der Notfallkontamination deutlich zu kennzeichnen und in einigen Fällen die Wartung der Geräte zu organisieren bis die Menge der Kontamination ein akzeptables Maß erreicht. 4.10. In Radonlabors:
4.11. Bei Unfällen mit dem Ausgießen von Radiumsalzlösung aus dem Bubbler ist Folgendes erforderlich:
4.12. Nach besonderer Vorbereitung wird ein Container mit Abfall in einer speziellen Grabstätte begraben. 4.13. Wenn Sie mit offenen radioaktiven Quellen arbeiten, schicken Sie radioaktive Abfälle in die Aufbewahrungskammer; Führen Sie eine dosimetrische Selbstkontrolle von Kleidung, Körper und Händen durch. 4.14. Die für die Lagerung radioaktiver Arzneimittel verantwortliche Person muss alle unbenutzten radioaktiven Arzneimittel zur Lagereinrichtung schicken und diese versiegeln. 5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Das Personal der Abteilung oder des Büros muss:
Notes:
Vereinbart durch Beschluss des Präsidiums des Zentralkomitees der Gewerkschaft des medizinischen Personals vom 27.08.87. August 8, Protokoll Nr. XNUMX. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Betrieb von Sicherungsseilen. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Lineman der hydraulischen Entaschungsstrecke. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Laden und Entladen von Holzladungen. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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