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Unterweisung zum Arbeitsschutz beim Be- und Entladen, Lagerarbeiten mit brennbaren Spreng- und Gefahrgütern

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1.1. Die Kategorie der brennbaren (brennbaren), explosiven (VO), brennbaren Flüssigkeiten (FL), giftigen und gefährlichen Flüssigkeiten im Umgang umfasst: Säuren, Laugen, Salze, Polymere und Farben, Lösungsmittel, komprimierte und verflüssigte Gase usw.

1.2. Be- und Entladevorgänge mit gefährlicher Ladung dürfen von Personen durchgeführt werden, die eine ärztliche Untersuchung, Einweisung und Schulung am Arbeitsplatz sowie eine Wissensprüfung in den Bereichen Arbeitsschutz, Elektro- und Brandschutz bestanden haben.

Personen unter 18 Jahren, schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht mit gefährlichen Gütern arbeiten.

1.3. Be- und Entladevorgänge sowie die Lagerverarbeitung von brennbaren Flüssigkeiten, VO, brennbaren Flüssigkeiten, giftigen und gefährlichen Ladungen im Umschlag sind nur unter der direkten Aufsicht einer verantwortlichen Person (Lagerhalter, Lagerleiter usw.) gestattet.

1.4. Zur Arbeit zugelassene Personen dürfen nur die Arbeiten ausführen, die ihnen von der Betriebsleitung übertragen wurden.

1.5. Bei der Durchführung von Arbeiten ist die strikte Einhaltung der anerkannten Frachtabwicklungstechnik erforderlich. Es ist nicht gestattet, Methoden anzuwenden, die zu einer Verletzung von Sicherheitsanforderungen führen.

1.6. Sollten während der Arbeiten Fragen zur sicheren Durchführung auftreten, müssen Sie sich unverzüglich an die für die sichere Durchführung der Arbeiten am Gütertransport verantwortliche Person wenden.

1.7. Im Falle einer vorübergehenden Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz ist es erforderlich, sich mit den Arbeitsbedingungen und der übertragenen Arbeit vertraut zu machen und sich während der Ausführung auch über die Arbeitssicherheit unterweisen zu lassen.

1.8. Ist die Ausübung der bisherigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, müssen Sie dies gemäß ärztlichem Gutachten der Betriebsverwaltung mitteilen.

1.9. Während der Arbeit kann ein Arbeiter den folgenden gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt sein: sich bewegende Maschinen, sich bewegende und gelagerte Ladung, erhöhter Staubgehalt in der Luft des Arbeitsbereichs, Mikroklima. Falscher Umgang mit gefährlichen Gütern kann zu Verbrennungen, Vergiftungen und Explosionen führen.

1.10. Bei der Arbeit mit gefährlichen Gütern ist es notwendig, die Gebrauchstauglichkeit des Behälters zu überwachen und Schäden vorzubeugen, die Beschriftungen auf Etiketten und Schablonen zu überprüfen und sicherzustellen, dass der Behälter genau der Art der darin verpackten Güter entspricht.

1.11. Eine gemeinsame Lagerung von Farben, Polymeren, Haushalts- und Baustoffen, Säuren und Laugen ist nicht gestattet.

1.12. Die Lagerung von Säuren und Laugen in verschiedenen Teilen desselben Gebäudes oder in verschiedenen Abteilen ist zulässig, wobei der Abstand zwischen den Abteilen mindestens 5 m betragen muss.

1.13. Arbeiten mit gefährlichen Gütern müssen tagsüber und ausnahmsweise auch nachts durchgeführt werden, sofern die Arbeitsstellen nach festgelegten Standards mit explosionsgeschützten Lampen beleuchtet sind.

1.14. Elektrostapler, die zum Be- und Entladen explosiver Güter eingesetzt werden, müssen explosionsgeschützt sein.

1.15. Werkzeuge (Nagelzieher, Zangen, Hämmer, Schlüssel, Beile usw.), die für die Arbeit mit explosiven Gütern (Farbmaterialien, Kalziumkarbid usw.) verwendet werden, müssen aus nicht eisenhaltigem Metall (Kupfer, Messing, Bronze) und nicht nachgebend sein Funken beim Aufprall.

1.16. Das Verpacken von Rohstoffen in Lagerbereichen ist nicht gestattet. Hierfür sind besondere Räumlichkeiten bereitzustellen.

1.17. Von brennbaren und brennbaren Flüssigkeiten befreite Fässer müssen in speziell dafür vorgesehenen Räumen verschlossen, in vier Etagen gestapelt und mit dem Deckel nach oben, gelagert werden.

1.18. Während der gesamten Arbeitsschicht ist der von der Verwaltung festgelegte Arbeits- und Ruheplan einzuhalten.

1.19. Ruhen und Rauchen ist nur in speziell ausgewiesenen Bereichen erlaubt.

1.20. Arbeitnehmer, die mit gefährlichen Gütern arbeiten, müssen die Regeln der persönlichen Hygiene kennen und beachten.

1.21. Bei einem Unfall ist die Arbeit sofort einzustellen, die Verwaltung zu benachrichtigen und ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

1.22. Unterwiesene Arbeitnehmer tragen die volle Verantwortung für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Anweisung gemäß der geltenden Gesetzgebung.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Inspizieren, in Ordnung bringen und spezielle Kleidung anziehen; die Ärmelbündchen zuknöpfen oder binden; Stecken Sie die Kleidung so hinein, dass keine herunterhängenden Enden entstehen.

2.2. Wenn die Arbeitsbedingungen die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung und Sicherheitsvorrichtungen erfordern, ist es notwendig, deren Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

2.3. Überprüfen Sie den Arbeitsplatz, entfernen Sie alles, was die Arbeit behindern könnte, räumen Sie die Durchgänge frei und versperren Sie diese nicht;

Wenn der Boden rutschig ist (mit Wasser, Ölen usw. übergossen), sollten Sie ihn abwischen oder mit Sand bestreuen.

2.4. Vor Beginn der Arbeiten zum Entladen von Eisenbahnwaggons oder Fahrzeugen im Winter ist es notwendig, Rampen und Rampen mit Sand oder Schlacke zu bestreuen.

2.5. Bevor Sie einen Mechanismus oder ein Gerät verwenden, müssen Sie sicherstellen, dass es in gutem Zustand ist und bei Arbeiten mit elektrischen Geräten die Schutzerdung zuverlässig ist.

3. Sicherheitsanforderungen für den Güterumschlag von Säuren und Laugen

3.1. Beim Umgang mit Säuren und Laugen sind Sicherheitsvorschriften zu beachten, da Dämpfe, Gase und Stäube ätzender Stoffe toxische Eigenschaften haben und bei Eindringen in die Atemwege zu Vergiftungen führen können.

Bei unvorsichtigem Umgang mit ätzenden Stoffen besteht die Gefahr von Verbrennungen und anderen Schäden an Haut, Augenschleimhäuten und Nase; Ein Verstoß gegen die Vorschriften zum Transport ätzender Stoffe führt zu Schäden an den Fahrzeugen selbst.

3.2. Der Transport von Säuren und Laugen erfolgt bei allen Transportarten in gedeckten Fahrzeugen gemäß den für diese Transportart geltenden Vorschriften zur Güterbeförderung.

3.3. Jede Verpackung und Charge muss über Kennzeichnungsdaten und ein Dokument verfügen, das die Qualität des Produkts und seine Übereinstimmung mit staatlichen Standards oder technischen Spezifikationen bescheinigt.

Neben allgemeinen Informationen muss die Kennzeichnung folgende Aufschriften enthalten: „Vorsicht vor Verbrennungen“, „Gefahr“, „Ätzender Stoff“, „Säure“.

Eisenbahnkesselwagen und Straßentankwagen müssen über eine entsprechende markante Bemalung, farbige Streifen und Aufschriften verfügen.

3.4. Vor dem Laden (Entladen) von Säuren und Laugen ist eine sorgfältige Überprüfung des Containers erforderlich. Werden defekte Behälter erkannt, fehlen Stopfen, Deckel etc. Sie sollten die Arbeit einstellen und die Person informieren, die für die sichere Ausführung der Arbeiten verantwortlich ist.

3.5. Bevor mit dem Be- und Entladen von Säuren und Laugen begonnen wird, die in Fässern, Fässern, Flaschen, Dosen, Paketen und Beuteln mechanisiert verpackt sind, sollten diese auf flachen Paletten geformt werden.

3.6. Die Montage von Flaschen mit Säuren und Laugen auf der Palette muss durch zwei Arbeiter erfolgen.

Vor dem Tragen sollten Sie den Boden des Korbs sorgfältig untersuchen, da die Flasche mit Säure durchfallen, zerbrechen und die Füße der Arbeiter verbrennen könnte.

3.7. Beim Laden (Entladen) von in Glasbehältern verpackten Säuren und Laugen ist die Verwendung von Wagen oder Tragen mit Seitenwänden erforderlich.

Das Tragen von Säureflaschen auf dem Rücken ist nicht gestattet.

3.8. Beim Umgang mit Metallfässern mit Säure ist das Schieben oder Rollen auf dem Boden verboten.

3.9. Flaschen mit Säuren sollten auf dem Boden des Lagers mit maximal 100 Flaschen in zwei bis vier Reihen mit Gängen von mindestens 1 m platziert werden. Die Lagerung von Flaschen mit Säure auf Regalen mit zwei Ebenen ist nur zulässig, wenn sich die zweite Ebene befindet in einer Höhe von nicht mehr als 1 m über dem Boden.

3.10. Bei der Lagerung von Alkali sollte die Höhe eines Stapels aus Papiertüten 2 m und aus Fässern 1,5 m nicht überschreiten.

3.11. Eine Reparatur von Tanks, Fässern und Pumpen ist nur zulässig, nachdem diese von Säuren befreit und mit Wasser gewaschen wurden. Arbeiten mit offener Flamme sind nicht gestattet.

3.12. Wenn zerbrochene Flaschen gefunden werden, ist es notwendig, die verschüttete Säure sofort mit einer Kalklösung zu neutralisieren, dann die Stelle mit Sand zu bestreuen, dann den Sand vorsichtig zu entfernen und die verschüttete Stelle mit Wasser abzuspülen.

3.13. Das Umfüllen von Säure aus Flaschen sollte über Ständer mit Kippvorrichtung oder Siphons in speziell ausgestatteten Räumen erfolgen.

3.14. Die Abgabe flüssiger Produkte (Säuren und Laugen) aus Tanks sollte mit Messgeräten, Flüssigkeitszählern mit Absperrventilen, Wiegespendern oder anderen Geräten erfolgen, die die Menge der abgegebenen Produkte messen. Pro Produkt wird ein Gerät installiert.

3.15. Personen, die mit Säuren und Laugen arbeiten dürfen, müssen mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet sein. Beim Umgang mit verdünnten Säuren und Laugen ist die Verwendung eines Stoffanzuges als Spezialkleidung zulässig.

3.16. Um mit konzentrierten Säuren zu arbeiten, müssen Arbeiter gummierte Schürzen und Überärmel, Gummihandschuhe und -stiefel sowie Schutzbrillen mit Gummirahmen über Spezialkleidung tragen.

3.17. Bei Arbeiten im Zusammenhang mit dem Umpacken von Alkalien müssen den Arbeitern zusätzlich eine filtrierende Industriegasmaske mit Kartusche der Marke A, eine Schutzbrille vom Typ PO-2 oder Universalgasmasken der Marke BKF zur Verfügung gestellt werden.

3.18. Für den Versand vorgesehene Flaschen müssen maximal zu 95 % des Volumens gefüllt, sorgfältig verschlossen und die Verpackungsspäne mit einer feuerfesten Masse imprägniert sein.

3.19. Der Einbau von Behältern mit Säuren und Laugen in die Karosserie erfolgt unter Beachtung folgender Regeln:

  • Glasbehälter mit Flüssigkeiten werden vertikal installiert (Verschlüsse nach oben);
  • jedes Ladungsstück muss im Aufbau gut gesichert sein, so dass beim Bewegen, Anhalten und Wenden die Möglichkeit einer spontanen Bewegung der Ladung entlang des Aufbaubodens oder ihres Umkippens ausgeschlossen ist;
  • Es ist nicht gestattet, Ladung in Glascontainern in zwei Reihen ohne entsprechende Dichtungen zu platzieren, um die Sicherheit der Ladung zu gewährleisten.

3.20. Sollten verschiedene Säuren mit den Augen oder der Haut in Berührung kommen, waschen Sie diese mit reichlich Wasser ab.

Kommt Salpetersäure nach dem Waschen mit Wasser auf die Haut, sollte die betroffene Stelle zusätzlich mit einer zweiprozentigen Natronlösung behandelt werden; bei Befall mit Orthophosphorsäure – einer drei- bis fünfprozentigen Lösung von Kaliumpermanganat.

3.21. Kommt Lithiumoxidhydrat mit der Haut oder den Augen in Kontakt, sollte es mit reichlich Wasser abgewaschen werden, anschließend sollte die betroffene Stelle mit einer zwei- bis dreiprozentigen Lösung und die Augen mit einer ein- bis zweiprozentigen Borsäurelösung behandelt werden Säure.

3.22. Wenn die Haut durch wässriges technisches Ammoniak (Ammoniak) geschädigt wird, wird die betroffene Oberfläche reichlich mit Wasser gewaschen, anschließend werden Lotionen mit einer drei- bis fünfprozentigen Lösung von Essig- oder Zitronensäure aufgetragen.

4. Sicherheitsanforderungen für den Umgang mit Farben und Lackprodukten

4.1. Um die Bildung explosionsfähiger oder brennbarer Gemische zu vermeiden, muss der Container vor dem Be- und Entladen von Farben und Lacken, insbesondere Lösungsmitteln, Verdünnern und Entfernern, sorgfältig überprüft werden.

Bei Feststellung von Fehlfunktionen oder fehlenden Stopfen oder Verschlüssen, bei Nichtkonformität der Behälter mit den Begleitpapieren sowie bei fehlenden Kennzeichnungen und Warnhinweisen ist die Arbeit einzustellen und die für die Be- und Entladung zuständige Person zu informieren.

4.2. Bevor mit dem maschinellen Be- und Entladen begonnen wird, müssen in Fässern, Dosen, Flaschen, Dosen, Kisten und Säcken verpackte Farb- und Lackmaterialien auf flachen Paletten geformt werden.

4.3. Das Beladen (Entladen) von Metallfässern und Fässern mit Farben und Lacken sollte über geneigte Leitern, Decks oder Gehwege erfolgen. Es ist nicht erlaubt, Fässer mit dem Deckel nach unten abzustellen.

4.4. Beim Laden (Entladen) von in Glasbehältern verpackten Farben und Lacken müssen Wagen oder Tragen mit Seitenwänden verwendet werden.

Es ist erlaubt, Körbe mit Flaschen über eine kurze Strecke durch zwei Arbeiter zu tragen, nachdem zuvor die Festigkeit der Griffe und des Korbbodens überprüft wurde.

Das Tragen von Flaschen auf dem Rücken, der Schulter und vor dem Körper ist nicht gestattet.

4.5. Wenn in Fässern oder Flaschen mit Farben und Lacken ein Leck festgestellt wird, werden diese entfernt und die verschütteten Stellen mit Sand abgedeckt. Der Sand wird mit einer Holzschaufel in einer Kiste gesammelt und an einen speziell dafür vorgesehenen Ort gebracht.

4.6. Das Verpacken von Behältern mit Farben und Lacken sollte sorgfältig erfolgen. Es ist nicht erlaubt, sie gegeneinander zu schlagen.

4.7. Lösungsmittel, Verdünner, Nitrolacke, Nitrolacke müssen beim Entladen unter Einhaltung der Lagerbedingungen für brennbare Flüssigkeiten direkt in geschlossene Lagerhallen verbracht werden. Dieses Material darf nicht in Gestellen oder Stapeln gelagert werden.

4.8. Beim Verlegen von Farb- und Lackmaterialien auf Paletten, die auf Regalen aufgestellt sind, ist es nicht erlaubt, Dosen auf einer Palette in mehr als drei Reihen in der Höhe und Fässer, Dosen und Flaschen in mehr als einer Reihe zu platzieren.

4.9. Bei der Lagerung von in Säcken verpackten und auf Paletten gelagerten Farb- und Lackmaterialien sollte die Stapelhöhe 4 m nicht überschreiten.

Das Stapeln von Dosen und Flaschen mit Farben und Lacken zur Lagerung ist in höchstens drei Reihen erlaubt.

4.10. Beim horizontalen Stapeln von Fässern mit Farb- und Lackmaterialien zwischen den Reihen müssen Abstandshalter verwendet werden. Es ist nicht erlaubt, sie in einem Stapel mit einer Höhe von mehr als drei Etagen zu stapeln.

4.11. Der Einbau von flüssigen Farben und Lacken in Glasflaschen zur Lagerung in einem Lagerhaus ist nur in Körben gestattet. Die Platzierung sollte in Gruppen von maximal 50 Flaschen und in zwei Reihen erfolgen. Zwischen den Gruppen muss ein Durchgang von mindestens 1 m Breite vorhanden sein.

4.12. Die Abgabe von Farb- und Lackmaterialien samt Verpackung ist nur in einem speziell dafür eingerichteten Raum gestattet. Das Verpacken von Materialien in Lagerbereichen ist nicht gestattet.

4.13. Beim Umpacken und Verpacken von flüssigen Farben, Lacken und Lösungsmitteln aus Eisenfässern müssen deren Verschlüsse mit einem Spezialschlüssel ohne Schläge oder mit Kupferhämmern, die beim Schlagen keine Funken erzeugen, abgeschraubt werden.

4.14. Das Umfüllen von Nitrolacken, Aceton und anderen Lösungsmitteln in offene Behälter ist verboten. Bei der Verpackung in geschlossenen Behältern sollten Pumpen mit explosionsgeschützten elektrischen Kontakten mit gepanzerten Leitungen und anderen explosionsgeschützten Geräten verwendet werden.

4.15. Das Öffnen und Schließen von Behältern mit giftigen Flüssigkeiten (Lösungsmittel, Verdünner, Entferner usw.), das Verpacken in kleinere Behälter, die Entnahme von Proben und das Reparieren von Behältern mit giftigen Flüssigkeiten ist nur bei Industriegasmasken mit einer Box der Marke A erlaubt.

Zum Schutz sollten Sie außerdem Gummihandschuhe, Stiefel und eine Schürze aus gummiertem oder mit Polyvinylchlorid beschichtetem Stoff tragen.

4.16. Das Arbeiten mit staubigen und losen Farben und Lacken ist nur in spezieller Kleidung gestattet.

Es wird empfohlen, folgende Schutzkleidung zu tragen: Baumwolloverall mit Kapuze aus staubdichtem Stoff, Segeltuchhandschuhe und Atemschutzmaske.

4.17. Arbeitskleidung, persönliche Schutzausrüstung sowie Reinigungs- und sonstige Materialien dürfen nicht im Farben- und Lackmateriallager zurückgelassen werden.

4.18. Behälter mit Farben und Lacken müssen außerhalb des Lagers in einen speziell dafür vorgesehenen Raum oder Standort gebracht werden und die Deckel und Verschlüsse müssen fest verschlossen sein. Die Lagerung von Behältern in einem Farben- und Lacklager ist nicht gestattet.

4.19. Das Laden von in Fässern, Fässern und Dosen verpackten Farb- und Lackmaterialien in die Karosserie eines Autos sollte mit Sprengmechanismen erfolgen.

4.20. Beim Einbringen von Farb- und Lackmaterialien in die Karosserie sind folgende Anforderungen zu beachten:

  • Fässer, Flaschen, Dosen und Dosen sollten fest installiert werden, wobei Deckel und Kappen nach oben zeigen. Bei Lücken zwischen den Ladungen sollten starke Abstandshalter und Distanzstücke aus Holz eingesetzt werden;
  • Es ist nicht gestattet, die Ladung liegend in einen Glasbehälter zu legen. Bei der Übereinanderlagerung von Ladungen in Glasbehältern ist es notwendig, haltbare Abstandshalter zwischen den Reihen anzubringen.

4.21. Beim Transport brennbarer Flüssigkeiten ist der Absender verpflichtet, auf dem Frachtbrief einen Stempel anzubringen, der auf die Gefahr der Ladung hinweist: „Gefahr!“, „Leicht entzündlich“.

4.22. Das Beladen (Entladen) von Tanks mit Farben und Lacken sollte an den Ladestellen des Absenders oder Empfängers mit Pumpen durch Rohrleitungen oder durch Quetschen erfolgen.

4.23. Für die örtliche Beleuchtung während des Entladevorgangs müssen tragbare Lampen mit einer Spannung von nicht mehr als 12 V verwendet werden.

5. Sicherheitsanforderungen für den Güterumschlag von Polymermaterialien

5.1. Beim Umgang mit Polymerwerkstoffen sind Sicherheitsanforderungen zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Polymerwerkstoffe unter thermischen und mechanischen Einflüssen sowie bei der natürlichen Alterung (Zerstörung) Schadstoffe an die Umgebungsluft abgeben können, die reizend und sensibilisierend wirken. was mit dem Auftreten von berufsbedingter Dermatitis und Konjunktivitis bei Arbeitnehmern einhergeht. Die meisten Polymermaterialien sind brennbar, da sie brennbare Harze, Alkohole usw. enthalten.

5.2. Allgemeine Sicherheitsanforderungen für das Be- und Entladen sowie die Lagerverarbeitung von Polymermaterialien ähneln den Anforderungen für die Verarbeitung von Lacken und Farben.

5.3. Bei Be- und Entladevorgängen ist es nicht gestattet, Polymerprodukte zu werfen und sie Stoßbelastungen sowie Feuchtigkeit durch Niederschläge auszusetzen.

5.4. Bei der Durchführung von Be- und Entladevorgängen sowie bei der Lagerverarbeitung von leicht entzündlichen Stoffen (Zelluloid, Polystyrol) müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Für die Verladung müssen saubere und funktionstüchtige Metallcontainer bereitgestellt werden.

5.5. Wer mit Polymerwerkstoffen arbeitet, muss mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet sein: gummierte Schürze mit Latz, kombinierte Fäustlinge.

Als persönliche Atemschutzausrüstung sollten Staubschutzgeräte verwendet werden.

Um die Haut vor der Wirkung von Epoxid-Dian-Harzen zu schützen, werden Schutzpasten oder -salben verwendet.

5.6. Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer sind in Polymerwerkstofflagern nicht gestattet.

5.7. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe zur Lagerung ist nur auf Gestellen aus nicht brennbaren Materialien gestattet.

5.8. Es ist nicht gestattet, in Fässern verpackte brennbare Polymermaterialien in Regalen mit mehr als fünf Etagen und brennbare Polymere in mehr als drei Etagen zu lagern.

In Zellen sollten Fässer in einer Reihe in der Höhe platziert werden; für die Lagerung auf dem Boden - nicht mehr als zwei Reihen.

5.9. Das Verlegen von Fässern mit Polymermaterialien in Gestellen oder Stapeln sollte in nicht mehr als zwei Reihen erfolgen. In jeder Reihe sind nicht mehr als 15 Fässer erlaubt.

5.10. Die Höhe eines Stapels aus Polyethylenfolie und Polymerplattenmaterialien, die in Kartons verpackt sind, sollte 4 und in Beuteln verpackte 2 m nicht überschreiten.

5.11. Die Beladung zur Lagerung flüssiger Polymermaterialien in Glasbehältern auf dem Lagerboden kann nur in einer Reihe oder Etage erfolgen.

5.12. Beim Verpacken von Behältern zum Transport brennbarer Polymermaterialien (Zellulose, Polystyrol) müssen folgende Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden:

  • nur in saubere und gebrauchsfähige Metallbehälter laden;
  • Zelluloidprodukte dürfen in der Originalverpackung in Container verladen werden.

5.13. Eine gemeinsame Lagerung von Polymerwerkstoffen mit Lacken, Farben, Lösungsmitteln und Säuren ist nicht zulässig.

5.14. Bei der Abgabe von Harnstoff-Formaldehyd-Harzen ist es dem Verbraucher nicht gestattet, diese mit Dampf zu erhitzen. Das Aufwärmen sollte mit heißem Wasser erfolgen.

5.15. Schaumstoffe, Pressgut DSV, Phenol-Polyvinylacetat-Kleber müssen in trockenen, geschlossenen Räumen mit einem Abstand von mindestens 1 m zu Heizgeräten in Behältern und Verpackungen gelagert werden.

5.16. Mastix- oder Leimdosen sollten unmittelbar vor dem Gebrauch geöffnet, nicht offen gehalten und nach Abschluss der Arbeiten fest verschlossen und an ein für die Lagerung geeignetes Lager übergeben werden.

5.17. Bei der mechanischen Bearbeitung (Schneiden, Feilen, Bohren etc.) von Polymerwerkstoffen sowie ausgehärteten Klebstoffen mit giftigen Bestandteilen muss der Arbeitsplatz mit einer lokalen Absaugung von Staubpartikeln ausgestattet sein.

5.18. Nach dem Verladen von brennbaren Polymermaterialien müssen entsprechende Etiketten an der Außenseite der Rückseite und einer der Seitenwände des Containers angebracht werden („Entzündlich“, „Selbstentzündlich“, „Von Feuer fernhalten“).

6. Sicherheitsanforderungen für den Umgang mit Calciumcarbid

6.1. Bei der Verarbeitung von Calciumcarbid müssen Sicherheitsanforderungen eingehalten werden, da sich Calciumcarbid bei der Wechselwirkung mit Wasser auch in der Kälte unter intensiver Freisetzung von Acetylen und großer Wärmemenge zersetzt.

Acetylen ist ein narkotisches Gas, das sich in seiner reinen Form und in Mischung mit Luft spontan entzünden kann.

6.2. Vor dem Laden (Entladen) von Calciumcarbid müssen Sie den Container sorgfältig prüfen. Bei festgestellten Beschädigungen ist die Verpackung zum Umpacken in einen speziellen Raum zu bringen. Die Lagerung von Calciumcarbid in beschädigten, undichten Fässern ist nicht gestattet.

6.3. Fässer mit Kalziumkarbid aus Waggons und Fahrzeugen sollten manuell über geneigte Leitern oder Laufstege entladen werden. Das Fallenlassen von Fässern aus geringer Höhe ist verboten.

6.4. Beim Laden zur Lagerung und beim Warenumschlag im Lager ist es notwendig, Calciumcarbid sorgfältig vor Wasser zu schützen. Das Entladen von Calciumcarbid-Fässern bei Regen oder Schnee ist nicht gestattet.

6.5. Zum Schutz vor Durchnässen dürfen Fässer mit Calciumcarbid auf Gestellen unter Paletten so abgestellt werden, dass zwischen Boden und Verpackung ein Abstand von mindestens 20 cm verbleibt.

6.6. Eine mehr als zweistufige Lagerung von Calciumcarbid-Verpackungen in Stapeln ist nicht zulässig. In diesem Fall ist der Einsatz von Flachpaletten oder Abstandshaltern aus Holz erforderlich. Die Breite der Durchgänge zwischen den Stapeln muss mindestens 1,5 m betragen.

Bei der Gewährleistung der Sicherheitsmaßnahmen beim Einsatz von Elektrostaplern oder Stapelkränen beim Verlegen von Hartmetall ist eine mehrstufige Stapelung zulässig, wobei die Anzahl der Etagen nicht mehr als fünf betragen sollte.

6.7. Bei der Lagerung von Calciumcarbid in Regalzellen ist die Verwendung von Flachpaletten erforderlich. Das direkte Abstellen von Calciumcarbid-Verpackungen auf dem Rack ist verboten.

6.8. Die Entnahme von Calciumcarbid aus dem Lager sollte möglichst in ganzen Fässern und Dosen erfolgen.

6.9. Bei der Abgabe von Calciumcarbid in geringeren Mengen als in einer Packung enthalten sind folgende Anforderungen zu beachten:

  • Calciumcarbid sollte in einem speziell dafür vorgesehenen Raum verpackt werden. Es ist nicht gestattet, Calciumcarbid in einem Lagerhaus zu verpacken;
  • Vor Arbeiten an der Verpackung von Calciumcarbid müssen Atemschutzmaske und Schutzbrille getragen werden.
  • Das Öffnen von Fässern mit Kalziumkarbid ist nur mit Werkzeugen aus Messing und Kupfer erlaubt. Dicht verschlossene Fässer sollten mit einem Spezialmesser geöffnet werden, wobei zunächst eine 23 mm dicke Fettschicht auf die Schnittstelle aufgetragen wird. Das Öffnen des Fasses mit Lötlampen oder Stahlwerkzeugen ist nicht gestattet;
  • Das Abfüllen von Calciumcarbid zur Abgabe ist nur in spezielle Metalldosen mit hermetisch verschlossenen Deckeln gestattet. Die Abgabe von Calciumcarbid in offene Behälter ist verboten;
  • Die Lagerung leerer Calciumcarbid-Fässer in Calciumcarbid-Lagerhallen ist nicht gestattet. Es ist notwendig, Karbidstaub aus leeren Behältern zu entfernen und die Behälter an speziell dafür vorgesehenen Orten zu lagern.

6.10. Bei der Dosierung von Calciumcarbid darf das Gerät nicht beladen werden, wenn die Fahrzeugkarosserie teilweise mit Materialien beladen ist. Der Transport von Calciumcarbid zusammen mit anderen Materialien ist nicht gestattet.

6.11. Nach dem Verladen von Fässern mit Kalziumkarbid auf Fahrzeuge müssen diese oben mit einer Plane abgedeckt werden.

6.12. Wenn Calciumcarbid in Ihre Augen oder Haut gelangt, spülen Sie Augen und Haut mit reichlich Wasser aus und schmieren Sie Ihre Haut mit Vaseline ein.

7. Sicherheitsanforderungen für den Güterumschlag von komprimierten und verflüssigten Gasen

7.1. Bei Verstößen gegen die Vorschriften für den Umschlag und die Lagerung von Gasflaschen sind Flaschenexplosionen und das Austreten schädlicher Gase möglich.

7.2. Bevor Sie mit dem Be- und Entladen beginnen, müssen Sie sicherstellen, dass die empfangenen Gasflaschen in gutem Zustand sind, dass sich auf der Sicherheitskappe ein Garantieaufkleber oder -siegel befindet und dass die Signalfarbe und das Sicherheitszeichen übereinstimmen.

7.3. Flaschenventile müssen mit Metallkappen verschlossen werden. Um die Dichtheit der Ventile zu überprüfen, verwenden Sie Seifenschaum.

7.4. Druckluftflaschen sollten auf speziellen Tragen oder Karren transportiert werden, deren Sitze mit Filz oder ähnlichem Material ausgekleidet sind. Das Tragen von Flaschen auf der Schulter oder dem Rücken ist verboten.

7.5. Zylinder können mit Hebemechanismen in speziell angepassten Behältern angehoben werden.

7.6. Es ist nicht gestattet, Be- und Entladevorgänge in öligen Fäustlingen und mit ölverunreinigten Händen durchzuführen. Schon die Kombination einer geringen Menge Öl (Fett) mit Sauerstoff kann zu einer Explosion führen.

7.7. Laden Sie Sauerstoffflaschen nicht auf Fahrzeuge, die nicht für den Transport geeignet sind. Flaschen sollten nur in speziell ausgestatteten Fahrzeugen oder in Spezialbehältern transportiert werden. Wenn keine Behälter vorhanden sind, muss der Wagenkasten entsprechend der Flaschengröße mit Gestellen und Aussparungen ausgestattet und mit Filz oder ähnlichem Material gepolstert sein.

7.8. Die Installation von Gasflaschen (Acetylen, flüssiger Sauerstoff, flüssige Luft) zur Lagerung sollte nur in vertikaler Position an speziellen Standorten erfolgen, die mit Zaunvorrichtungen ausgestattet sind, um ein Herunterfallen der Flaschen zu verhindern. Flaschen mit anderen Flüssiggasen können in vertikaler und horizontaler Position gelagert werden. Separat platzierte Flaschen werden mit einer Kette oder Klammern gesichert.

7.9. Bei der Lagerung von Sauerstoffflaschen im Freien während der heißen Jahreszeit müssen diese mit einer Plane oder anderem Material abgedeckt werden, um sie vor direkter Sonneneinstrahlung und Niederschlag zu schützen.

7.10. Gefrorene Flaschenventile sollten mit in heißem Wasser getränkten Lappen erwärmt werden. Um eine Explosion zu vermeiden, verwenden Sie kein offenes Feuer zum Heizen.

7.11. Leere Flaschen sollten in Stapeln platziert werden, die mit Dichtungen ausgestattet sind, die verhindern, dass sie herausrollen und miteinander in Kontakt kommen.

7.12. Es ist nicht erlaubt, leere und gefüllte Flaschen im selben Stapel zu lagern, sowie Flaschen mit unterschiedlichen Gasen (verschiedener Farbe).

7.13. Es ist nicht gestattet, Flaschen mit Sauerstoff und brennbaren Gasen (Chlor, Wasserstoff) im selben Raum aufzubewahren.

7.14. Wenn die Köpfe von mit Sauerstoff gefüllten Flaschen kontaminiert sind, sollten sie aus dem Lager entfernt werden. Bei offener Lagerung sollten die Köpfe direkt vor Ort mit Äther gewaschen werden.

7.15. Es ist verboten, brennbare Materialien zu lagern und Arbeiten mit offenem Feuer rund um das Lager mit Flaschen in einem Abstand von weniger als 10 m durchzuführen.

7.16. Wenn bei Be- und Entladevorgängen beschädigte Flaschen festgestellt werden oder Gase aus ihnen freigesetzt werden, müssen unter Aufsicht einer für die sichere Durchführung der Be- und Entladevorgänge verantwortlichen Person dringend folgende Arbeiten durchgeführt werden:

  • Entfernen Sie Flaschen mit nicht brennbaren und ungiftigen Gasen zur Seite und stellen Sie sie auf den Boden.
  • Entfernen Sie Flaschen mit brennbaren Gasen in einer Entfernung von mindestens 100 m von Wohn- und Industriegebäuden und eliminieren Sie dabei sorgfältig die Möglichkeit einer Entzündung von Gasen durch Funken oder andere Brandquellen.
  • Auch aus Industrie- und Wohngebäuden sollten Flaschen mit giftigen Gasen in einem Abstand von mindestens 100 m entfernt werden. Um die aus ihnen freigesetzten giftigen Gase zu entgasen, werden Ammoniakflaschen mit Ventilen in einen Behälter mit Wasser abgesenkt, Chlorflaschen hinein ein Behälter mit Kalkmörtel.

7.17. Nachdem die Gasfreisetzung aus den Zylindern beendet ist (das Aufhören der Blasenfreisetzung auf der Flüssigkeitsoberfläche), werden diese entfernt, mit Gasen gesättigte Flüssigkeiten werden aus den Fässern in Gruben abgelassen, die von Wohnräumen und Wasserquellen entfernt liegen, und mit Erde oder Sand bedeckt.

7.18. Personen, die berechtigt sind, Flaschen mit brennbaren und giftigen Gasen zu neutralisieren, müssen mit Spezialkleidung und einer Filtergasmaske der Klasse A ausgestattet sein.

Arbeiten zur Beseitigung von Chlorlecks sollten mit Schlauchgasmasken PSh-1, Isoliergasmasken KIP-6 oder KIP-7 durchgeführt werden.

8. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

8.1. Schalten Sie die von Ihnen verwendeten Geräte aus. Lassen Sie die Ladung nicht hängen.

8.2. Bringen Sie Ordnung am Arbeitsplatz, legen Sie die Werkzeuge und Geräte in den dafür vorgesehenen Lagerbereich oder übergeben Sie sie an einen Ersatz.

8.3. Spezialkleidung und persönliche Schutzausrüstung ausziehen, in Ordnung bringen und in der vorgeschriebenen Weise ablegen.

8.4. Gesicht und Hände mit warmem Wasser und Seife waschen, duschen.

8.5. Melden Sie dem Arbeitsleiter alle während der Arbeiten festgestellten Störungen und ergreifen Sie Maßnahmen zu deren Beseitigung.

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In der modernen Landwirtschaft entwickelt sich der technologische Fortschritt mit dem Ziel, die Effizienz der Pflanzenpflegeprozesse zu steigern. In Italien wurde die innovative Blumenausdünnungsmaschine Florix vorgestellt, die die Erntephase optimieren soll. Dieses Gerät ist mit beweglichen Armen ausgestattet, wodurch es leicht an die Bedürfnisse des Gartens angepasst werden kann. Der Bediener kann die Geschwindigkeit der dünnen Drähte anpassen, indem er sie von der Traktorkabine aus mit einem Joystick steuert. Dieser Ansatz erhöht die Effizienz des Blütenausdünnungsprozesses erheblich und bietet die Möglichkeit einer individuellen Anpassung an die spezifischen Bedingungen des Gartens sowie die Vielfalt und Art der darin angebauten Früchte. Nachdem wir die Florix-Maschine zwei Jahre lang an verschiedenen Obstsorten getestet hatten, waren die Ergebnisse sehr ermutigend. Landwirte wie Filiberto Montanari, der seit mehreren Jahren eine Florix-Maschine verwendet, haben von einer erheblichen Reduzierung des Zeit- und Arbeitsaufwands für das Ausdünnen von Blumen berichtet. ... >>

Fortschrittliches Infrarot-Mikroskop 02.05.2024

Mikroskope spielen eine wichtige Rolle in der wissenschaftlichen Forschung und ermöglichen es Wissenschaftlern, in für das Auge unsichtbare Strukturen und Prozesse einzutauchen. Allerdings haben verschiedene Mikroskopiemethoden ihre Grenzen, darunter auch die begrenzte Auflösung bei der Nutzung des Infrarotbereichs. Doch die neuesten Errungenschaften japanischer Forscher der Universität Tokio eröffnen neue Perspektiven für die Erforschung der Mikrowelt. Wissenschaftler der Universität Tokio haben ein neues Mikroskop vorgestellt, das die Möglichkeiten der Infrarotmikroskopie revolutionieren wird. Dieses fortschrittliche Instrument ermöglicht es Ihnen, die inneren Strukturen lebender Bakterien mit erstaunlicher Klarheit im Nanometerbereich zu sehen. Typischerweise sind Mikroskope im mittleren Infrarotbereich durch eine geringe Auflösung eingeschränkt, aber die neueste Entwicklung japanischer Forscher überwindet diese Einschränkungen. Laut Wissenschaftlern ermöglicht das entwickelte Mikroskop die Erstellung von Bildern mit einer Auflösung von bis zu 120 Nanometern, was 30-mal höher ist als die Auflösung herkömmlicher Mikroskope. ... >>

Luftfalle für Insekten 01.05.2024

Die Landwirtschaft ist einer der Schlüsselsektoren der Wirtschaft und die Schädlingsbekämpfung ist ein integraler Bestandteil dieses Prozesses. Ein Team von Wissenschaftlern des Indian Council of Agricultural Research-Central Potato Research Institute (ICAR-CPRI), Shimla, hat eine innovative Lösung für dieses Problem gefunden – eine windbetriebene Insektenluftfalle. Dieses Gerät behebt die Mängel herkömmlicher Schädlingsbekämpfungsmethoden, indem es Echtzeitdaten zur Insektenpopulation liefert. Die Falle wird vollständig mit Windenergie betrieben und ist somit eine umweltfreundliche Lösung, die keinen Strom benötigt. Sein einzigartiges Design ermöglicht die Überwachung sowohl schädlicher als auch nützlicher Insekten und bietet so einen vollständigen Überblick über die Population in jedem landwirtschaftlichen Gebiet. „Durch die rechtzeitige Beurteilung der Zielschädlinge können wir die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten ergreifen“, sagt Kapil ... >>

Zufällige Neuigkeiten aus dem Archiv

Kompakte optische Maus von Microsoft 05.01.2004

Microsoft hat eine kompakte kabelgebundene optische Maus Compact Optical Mouse angekündigt. Eine Serie von Computermäusen umfasst sechs Modelle – weiß, blau, grün, pink, dunkelblau und grau.

Abmessungen Kompakte optische Maus – Breite 50 mm, Länge 90 mm, Höhe 30 mm. Sie werden über USB und PS/2-Schnittstelle mit dem Computer verbunden. Die Kosten für eine Maus mit drei Tasten betragen 25 USD.

Weitere interessante Neuigkeiten:

▪ Landung auf dem Kern eines Kometen

▪ Klebeband ohne Kleber

▪ Hüllen für Virtual-Reality-Erlebnisse

▪ Schallwellen sind Quellen negativer Schwerkraft, die eine negative Masse haben

▪ Kurzlebige Pflanzenarten sind klimaempfindlicher

News-Feed von Wissenschaft und Technologie, neue Elektronik

 

Interessante Materialien der Freien Technischen Bibliothek:

▪ Abschnitt der Website HF-Leistungsverstärker. Artikelauswahl

▪ Artikel Nichts Neues unter der Sonne. Populärer Ausdruck

▪ Artikel: In welchem ​​Land befindet sich die Eiche mit ihrer Postanschrift? Ausführliche Antwort

▪ Artikel Waschen und Reinigen von Maschinen und Geräten. Standardanweisung zum Arbeitsschutz

▪ Artikel Eingebautes Voltmeter auf PIC12F675. Enzyklopädie der Funkelektronik und Elektrotechnik

▪ Artikelparadoxon mit Linien. Fokusgeheimnis

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