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Anweisungen zum Arbeitsschutz bei der Wartung von technologischen Brunnen, Böden und Rohrleitungen

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Diese Anweisung legt die grundlegenden Anforderungen an den Arbeitsschutz für Arbeitnehmer fest, die mit dem Betrieb von technologischen Brunnen, Wannen und Rohrleitungen von Organisationen beschäftigt sind.

1.2. In technologischen Brunnen, Böden und Rohrleitungen ist die Ansammlung explosiver Gase und Dämpfe von Ölprodukten möglich. Daher werden die an diesen Orten durchgeführten Arbeiten als gasgefährdend eingestuft und müssen in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden.

1.3. Beim Betrieb von technologischen Brunnen, Wannen und Rohrleitungen sind Personen zugelassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich in der vorgeschriebenen Weise einer ärztlichen Untersuchung, Schulung, Unterweisung und Prüfung von Kenntnissen zum Arbeitsschutz unterzogen haben.

1.4. Allen Mitarbeitern werden Overalls, Schuhwerk und persönliche Schutzausrüstung gemäß den geltenden Normen zur Verfügung gestellt. Persönliche Schutzausrüstung wird in einem speziell ausgestatteten Raum aufbewahrt.

1.5. Arbeiten an gasgefährdeten Orten müssen gemäß der Arbeitserlaubnis für die Ausführung von Arbeiten mit erhöhter Gefahr durchgeführt werden, die in der vorgeschriebenen Weise erstellt und vom technischen Leiter der Anlage genehmigt wurde.

1.6. Das bei der Arbeit verwendete Werkzeug sollte aus einem Material bestehen, das beim Aufprall keine Funken erzeugt; Schneidwerkzeuge müssen vor dem Gebrauch mit Fett geschmiert werden.

1.7. Rohrleitungen für brennbare Erdölprodukte müssen ordnungsgemäß geerdet sein, um statische Elektrizität abzuleiten.

Arbeiten in Brunnen mit Gasmasken sollten alle 15 Minuten mit einer 15-minütigen Ruhepause an der Oberfläche abgewechselt werden.

1.8. Für die Innenbeleuchtung von Technologiebrunnen und -wannen wird empfohlen, explosionsgeschützte Leuchten mit einer Spannung von nicht mehr als 12 V zu verwenden, die außerhalb der Brunnen und Wannen ein- und ausgeschaltet werden.

1.9. Hängen Sie im Kontrollraum die Anordnung der erd- und unterirdischen technologischen Rohrleitungen und der darauf installierten Verschlussvorrichtungen auf.

1.10. An Stellen, an denen Arbeiter Rohrleitungen überqueren, sollten Übergangsplattformen oder Brücken mit Geländern installiert werden.

1.11. Es ist nicht erlaubt zu rauchen, offenes Feuer im Brunnen und Tablett zu verwenden.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Vor Beginn der Arbeiten in technologischen Brunnen, Böden und Rohrleitungen ist eine Analyse der Luftumgebung mit einem Gasanalysator erforderlich. Die Ergebnisse der Analyse sollten in einem Zertifikat der festgelegten Form mit den Unterschriften der verantwortlichen Personen dokumentiert werden.

2.2. Wenn die Gasverschmutzung die festgelegten Normen überschreitet, ist es notwendig, die Ursachen der Gasverschmutzung zu ermitteln und mit den Reparaturarbeiten erst zu beginnen, wenn diese beseitigt sind.

2.3. Rohrleitungen mit erhöhter Gasverschmutzung mit Dampf oder Inertgas spülen.

Bei Brunnen mit erhöhtem Gasgehalt sollte eine intensive Frischlufteinblasung erfolgen. Die Wirksamkeit der Belüftung wird durch wiederholte Analyse der Luftumgebung kontrolliert.

2.4. Wenn sich in technologischen Brunnen, Wannen oder Rohrleitungen ein Ölprodukt befindet, entfernen Sie es.

2.5. Trennen Sie vor Beginn der Reparaturarbeiten an Brunnen und Wannen die Rohrleitungen von allen Tanks und anderen Rohrleitungen.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Zur Durchführung von Arbeiten in technologischen Brunnen, Wannen und Rohrleitungen gemäß der erteilten Genehmigung zur Durchführung von Arbeiten mit erhöhter Gefahr werden beauftragt:

  • mindestens drei Personen – bei Arbeiten in Brunnen, von denen sich zwei an der Oberfläche befinden und den Arbeiter im Inneren ständig überwachen müssen;
  • mindestens zwei Personen - bei Arbeiten in Wannen und an Rohrleitungen.

3.2. Arbeiten in technologischen Brunnen und Wannen müssen durchgeführt werden, wenn die Arbeiter über PSh-1-Gasmasken, Sicherheitsgurte und Sicherheitsseile verfügen.

Das Ende des Sicherungsseils vom Rettungsring der im Technologiebrunnen arbeitenden Person muss in den Händen des Beobachters liegen.

Einer der Beobachter muss bei Arbeiten im Technologiebrunnen eine Gasmaske tragen.

3.3. Wannen und Brunnen an Rohrleitungen sollten sauber gehalten und regelmäßig gereinigt werden. Die Ansammlung von Ölprodukten darin ist nicht zulässig.

3.4. Schachtabdeckungen sollten mit speziellen Haken aus funkenfreiem Material leicht zu öffnen sein. Zum Öffnen und Schließen von Brunnendeckeln und Rohrleitungsarmaturen dürfen keine Brechstangen, Rohre usw. verwendet werden, die Funken erzeugen können.

3.5. Absperrschieber, Hähne und Ventile sollten sich reibungslos öffnen und schließen lassen, um Wasserschläge und Rohrleitungsausfälle zu vermeiden.

3.6. Bei nicht funktionierenden Rohrleitungen müssen Ventile geschlossen werden.

3.7. Entfernen Sie keine Verstopfungen in Rohrleitungen mit Stahl oder anderen Vorrichtungen, die durch Reibung oder Schläge gegen das Rohr Funken verursachen können.

3.8. Beim Pumpen von Erdölprodukten dürfen keine Arbeiten zur Reparatur von Rohrleitungen und Ventilen durchgeführt werden.

3.9. Nach der Installation oder Reparatur sollte die Rohrleitung durchgeblasen oder gespült werden, um Schmutz, Zunder und Fremdkörper zu entfernen.

3.10. Wenn sich ein Eispfropfen in der Rohrleitung bildet:

  • Führen Sie eine externe Inspektion des gefrorenen Bereichs durch, um sicherzustellen, dass keine Lücken vorhanden sind, und legen Sie die Grenzen der Bildung eines Eispfropfens fest.
  • Trennen Sie die Pipeline vom allgemeinen System.
  • mit dem Aufwärmen des Eispfropfens sollte an den Enden des gefrorenen Abschnitts begonnen werden;
  • Es ist nicht erlaubt, einen gefrorenen Abschnitt einer geplatzten Rohrleitung aufzutauen, bis diese abgeschaltet wird. Zum Erhitzen des Eispfropfens sollten nur Dampf, heißes Wasser oder erhitzter Sand verwendet werden. Offenes Feuer während des Erhitzens ist nicht erlaubt.

3.11. Der Austausch von Dichtungen und Absperrventilen an Rohrleitungen ist nur nach Druckentlastung, Entlastung des Produkts und Trennung der Rohrleitung von bestehenden Rohrleitungen zulässig.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Beim Betrieb von technologischen Brunnen, Böden und Rohrleitungen können folgende Notfälle auftreten:

  • erhöhter Gasgehalt in Wells und Trays;
  • Austreten von Ölprodukten durch Undichtigkeiten in Dichtungen und Stopfbuchsen in Absperrventilen;
  • undichte Schweißnähte oder Rohrleitungsbruch.

4.2. In allen Notfällen ist es erforderlich, dies der Unternehmensleitung oder dem für die Arbeitsausführung verantwortlichen Mitarbeiter zu melden und dann gemäß dem Notfallplan vorzugehen.

4.3. Wenn der Gasgehalt während der Arbeit angestiegen ist, sollte das Opfer mit Schutzausrüstung (Schlauchgasmaske ПШ-1) aus dem Gefahrenbereich entfernt werden.

4.4. Im Falle einer Vergiftung mit giftigen Gasen ist es notwendig, das Opfer aus dem Brunnen zu entfernen, das Tablett freizulegen, von einschränkender Kleidung zu befreien, für frische Luft, Ruhe und Wärme zu sorgen und Ammoniak zu schnuppern. Bei Atemstillstand künstliche Beatmung veranlassen. Rufen Sie einen Krankenwagen.

Wenn Öl in die Augen gelangt, spülen Sie es sofort mit viel Wasser aus.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nachdem Sie die Absperrventile überprüft oder verwendet haben, schließen Sie die Abdeckungen der technologischen Brunnen, stellen Sie sicher, dass sich keine Personen mehr im Brunnen befinden, und entfernen Sie Werkzeuge und Materialien.

5.2. Tabletts sollten nach der Reparatur mit feuerfesten Platten abgedeckt werden.

5.3. Gehörten die durchgeführten Arbeiten zur Kategorie der hitze- oder gasgefährdenden Arbeiten, schließen Sie die Arbeitserlaubnis für die Ausführung von Arbeiten mit erhöhter Gefahr aus.

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