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Unterweisung zum Arbeitsschutz für einen Mechaniker für das Bedienen und Instandsetzen von Gasanlagen

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Ein Schlosser für den Betrieb und die Reparatur von Gasgeräten (im Folgenden Schlosser genannt) muss bei der Ausführung von Arbeiten die Anforderungen der Arbeitsschutzanweisungen für Arbeitnehmer relevanter Berufe und Arbeitsarten sowie die Anforderungen der Herstelleranweisungen für den Betrieb von bei der Arbeit verwendeten Gasflaschen, Schutzausrüstungen, Geräten und Werkzeugen einhalten.

1.2. Arbeiten an der Bedienung und Reparatur von Gasgeräten sind Mitarbeitern gestattet, die mindestens 18 Jahre alt sind, keine medizinischen Kontraindikationen haben und Folgendes bestanden haben:

  • Schulung zum Arbeitsschutz, sichere Methoden der Arbeitsausführung und Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen, Einführungs- und Grundschulung zum Arbeitsschutz am Arbeitsplatz, Praktikum am Arbeitsplatz und Prüfung der Kenntnisse über Arbeitsschutzanforderungen, sichere Methoden und Techniken der Arbeitsausführung;
  • vorläufige und regelmäßige ärztliche Untersuchungen.

1.3. Beim Bewegen im Gelände und auf dem Produktionsgelände der Organisation, bei der Durchführung von Arbeiten unter Verkehrsbedingungen und bei der Verwendung von tragbaren Leitern und Trittleitern sind die in dieser Anleitung und den unten aufgeführten Anweisungen festgelegten Anforderungen zu beachten:

  • Hersteller für den Betrieb der verwendeten Gerüste, Hebevorrichtungen und sonstigen Geräte;
  • zum Brandschutz;
  • um bei einem Unfall Erste Hilfe zu leisten.

1.4. Nach bestandener Einweisung am Arbeitsplatz und Prüfung der Kenntnisse soll der Arbeitnehmer unter der Aufsicht eines Vorarbeiters oder Vorarbeiters für 3-14 Schichten arbeiten (je nach Betriebszugehörigkeit, Erfahrung und Art der Arbeit), danach wird die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit erteilt.

1.5. Auf dem Territorium der Organisation, in Produktions- und Freizeiträumen, auf Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen müssen die Mitarbeiter die Arbeits- und Ruhezeiten sowie die von der Unternehmensleitung genehmigten internen Arbeitsvorschriften einhalten. Der Zutritt Unbefugter sowie der Konsum alkoholischer Getränke ist an diesen Orten nicht gestattet.

1.6. Bei der Ausführung von Arbeiten kann ein Mitarbeiter gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt sein, darunter: Gasverschmutzung der Räumlichkeiten, des Arbeitsbereichs; Feuer; Explosion; herabfallende Gegenstände aus großer Höhe.

Gefahrenquellen:

  • fehlerhafte Gasausrüstung oder deren unsachgemäßer Betrieb;
  • fehlerhafte oder unsachgemäß verwendete Werkzeuge, Vorrichtungen, Werkzeuge, Geräte;
  • Gas-Leck.

Aktionsfaktoren:

  • Kontakt mit verflüssigtem Gas an offenen Stellen des Körpers verursacht Erfrierungen;
  • das Vorhandensein von Gas in der Luft verringert den Sauerstoffgehalt darin, was zu Ohnmacht führt;
  • die Verwendung fehlerhafter Werkzeuge und Vorrichtungen sowie die Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen bei der Ausführung der Arbeiten können zu Verletzungen des Arbeitnehmers führen;
  • Ein Verstoß gegen die Brandschutzvorschriften kann zu Bränden und Explosionen führen.

1.7. Gemäß den Model Industry Standards für die kostenlose Ausgabe von Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung wird einem Schlosser Folgendes ausgestellt:

  • Baumwollanzug - 1 Stck. für 12 Monate;
  • Gummistiefel - 1 Paar für 12 Monate;
  • kombinierte Fäustlinge - 1 Paar für 2 Monate;
  • Gasmaske - zu tragen;
  • Sicherheitsgurt - im Dienst.

Bei Außenarbeiten im Winter zusätzlich:

  • Jacke mit Isolierfutter - nach Klimazonen;
  • Hose mit isolierendem Futter - nach Klimazonen;
  • Filzstiefel - nach Klimazonen;
  • Galoschen für Filzstiefel - 1 Paar für 24 Monate.

1.8. Der Mechaniker muss das Gerät und die Funktionsprinzipien der in Gasverteilungsstationen (GDS), Gasverteilungspunkten (GDP) und anderen Einrichtungen installierten Geräte kennen.

1.9. Im Falle der Feststellung fehlerhafter Geräte, Vorrichtungen, Vorrichtungen, Werkzeuge, sonstiger Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen, die nicht allein beseitigt werden können, sowie einer Gefahr für die Gesundheit, die persönliche oder kollektive Sicherheit, sollte der Arbeitnehmer dies dem unmittelbaren Vorgesetzten oder Arbeitgeber melden. Fahren Sie nicht mit der Arbeit fort, bis die festgestellten Verstöße beseitigt sind.

1.10. Wenn ein Mitarbeiter Zeuge eines Unfalls geworden ist, sollte er die Arbeit einstellen, das Opfer aus der Gefahrenzone entfernen oder bringen, dem Opfer Erste Hilfe leisten, einen Arzt rufen, bei der Organisation der Überführung des Opfers in die nächstgelegene medizinische Einrichtung helfen und die Leitung der Organisation informieren. Bei der Untersuchung der Umstände und Ursachen eines Unfalls sollte der Arbeitnehmer der Kommission die ihm bekannten Informationen über den Unfall mitteilen.

1.11. Kommt es beim Mitarbeiter selbst zu einem Unfall, sollte er seine Arbeit einstellen und sich nach Möglichkeit an eine medizinische Einrichtung wenden, den Vorfall der Leitung der Organisation melden oder jemanden in seiner Umgebung bitten, dies zu tun.

1.12. Ein Arbeitnehmer, der gegen Arbeitsschutzvorschriften verstößt, haftet nach dem in der geltenden Gesetzgebung festgelegten Verfahren.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Der Schlosser muss sich mit dem technologischen Prozess der bevorstehenden Arbeiten vertraut machen, eine Einweisung in der vorgeschriebenen Weise erhalten und die Arbeitserlaubnis für die Ausführung gasgefährdender Arbeiten unterzeichnen.

2.2. Ziehen Sie den Overall an und verstauen Sie ihn sorgfältig. Bereiten Sie andere persönliche Schutzausrüstung für den Einsatz vor.

2.3. Vor und nach Abschluss der Arbeiten sowie während der Durchführung von Reparaturarbeiten ist es erforderlich, Luftproben aus den Räumlichkeiten des GDS und des GRP auf das Vorhandensein von Gas zu analysieren.

2.4. Bereiten Sie den Arbeitsplatz vor, entfernen Sie unnötige Gegenstände und Materialien, räumen Sie die Gänge frei.

2.5. Vor Arbeitsbeginn muss der Mechaniker prüfen:

  • das Vorhandensein und die Gebrauchstauglichkeit einer Gasmaske;
  • Verfügbarkeit einer natürlichen Belüftung in den GDS- und GRP-Räumen mit mindestens drei Luftwechseln, leicht zugänglich für Inspektions- und Gerätereparaturarbeiten;
  • Verfügbarkeit von Herstellerpässen für Druckregler und Sicherheitsabsperrventile;
  • das Vorhandensein eines Siegels der festgestellten Probe für Kontroll- und Messgeräte;
  • Das Vorhandensein von Spül- und Ableitungsleitungen in den GDS-GFK-Räumlichkeiten, die zu Orten geführt werden müssen, die sichere Bedingungen für die Gasverteilung bieten, jedoch nicht weniger als 1 m über der Dachtraufe des Gebäudes. Spül- und Ablassleitungen müssen eine Mindestanzahl von Windungen aufweisen. An den Enden der Rohrleitungen müssen Vorrichtungen installiert werden, um zu verhindern, dass atmosphärische Niederschläge in die Rohrleitungen gelangen.
  • Telefonanschluss. Das Telefon muss im Freien oder außerhalb des Gebäudes in einem abschließbaren Schrank installiert werden. Es ist erlaubt, ein explosionsgeschütztes Telefongerät direkt in den Räumlichkeiten des GDS und GRP zu installieren;
  • der Zustand elektrischer Beleuchtungsgeräte in explosionsgeschützter Ausführung;
  • die Verfügbarkeit und Gebrauchstauglichkeit der zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Werkzeuge. Es ist nicht gestattet, Werkzeuge, Vorrichtungen und Geräte zu verwenden, für deren Handhabung der Schlosser nicht geschult ist;
  • Verfügbarkeit von freiem Zugang und Durchgang zu Feuerlöschgeräten, Feuerlöschern, Hydranten;
  • das Vorhandensein von Hydraulikverteilerstationen, Gasverteilerstationen und anderen Einrichtungen, in denen Gasgeräte installiert sind, auf dem Gelände, angebrachte Diagramme der Anordnung von Hydraulikverteilerstationen und Hydraulikverteilerstationen mit detaillierter Bezeichnung aller Knoten und Angabe der Einstellungen für Druckregler, Sicherheitsabsperr- und Überdruckventile;
  • das Vorhandensein von Warnschildern oder Warnschildern „BRANDGEFÄHRLICH“ an einer auffälligen Stelle außerhalb des Geländes des GDS und GRP.

2.6. Der Schlosser muss in spezieller Kleidung arbeiten und ggf. weitere persönliche Schutzausrüstung verwenden.

2.7. Es ist verboten, Unbefugten den Zutritt zu den Räumlichkeiten der Hydrofracking- und Gasverteilungsstation zu ermöglichen sowie dort offenes Feuer und Rauch zu verwenden.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Bei der Durchführung von Arbeiten in den Räumlichkeiten des SRS, der PIU, ist eine ständige Überwachung der Arbeiten von der Straße aus durch eine offene Tür sicherzustellen, um das Betreten des Arbeitsplatzes durch Unbefugte zu verhindern und im Falle eines Unfalls bereit zu sein, den Opfern Erste Hilfe zu leisten.

3.2. Bei Arbeiten in Hydrofracking- und Gasverteilungsstationen ist die Verwendung eines verkupferten Werkzeugs erforderlich, das Funkenbildung ausschließt. In den Fällen, in denen aufgrund der Art der Arbeit die Verwendung eines Stahlwerkzeugs unumgänglich ist, muss dieses großzügig mit Fett, Lithol oder Fett geschmiert werden, um Funkenbildung zu verhindern.

3.3. Es ist nicht gestattet, ein defektes Werkzeug sowie verstellbare Schraubenschlüssel mit Unterlagen und Platten zu verwenden.

3.4. An der Innenseite der Griffe von Zangen, Zangen und Scheren für Metall sollte ein Anschlag angebracht werden, um Verletzungen der Finger zu vermeiden.

3.5. Bei der Demontage von Gasanlagen müssen die Absperrorgane an der Reduktionsleitung in die geschlossene Stellung und an den Ableitungsleitungen in die geöffnete Stellung gebracht werden. An den Grenzen des abgeschalteten Abschnitts nach den Abschalteinrichtungen müssen Stopfen installiert werden, die dem maximalen Gasdruck im Netz entsprechen.

3.6. Gasgeräte vor Verschmutzung und mechanischer Beschädigung schützen.

3.7. Verwenden Sie beim Schließen und Öffnen von Ventilen von Gasgeräten keine zusätzlichen Hebel (Verstärker).

3.8. Es ist verboten, die Schrauben in den Abdeckungen der RDS- und PINCH-E-Regler festzuziehen, wenn sich der Regler in betriebsbereitem Zustand befindet.

3.9. Nach der Entnahme der Filterkassette muss das Filtergehäuse gründlich gereinigt werden. Die Demontage und Reinigung der Filterkassette zur Verhinderung einer Entzündung sollte im Freien an Orten durchgeführt werden, die von brennbaren Stoffen und Materialien entfernt sind und einen Abstand von mindestens 5 m haben.

3.10. Stopfbuchsen nicht in unter Druck stehende Mittel- und Hochdruckventile stopfen. Führen Sie bei Bedarf die angegebenen Arbeiten aus, nachdem Sie die Genehmigung zur Druckreduzierung eingeholt und eine Arbeitserlaubnis für die Durchführung gasgefährdender Arbeiten erteilt haben.

3.11. In den Räumlichkeiten des GDS und des GRP sind in Ausnahmefällen Schweiß- und andere Heißarbeiten zulässig, wenn ein vom Chefingenieur der Organisation genehmigter Arbeitsplan vorliegt und zwingende Maßnahmen zur Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter getroffen werden.

3.12. Wird in den GDS- und GFK-Räumen eine Gasverunreinigung festgestellt, sind die Arbeiten sofort einzustellen, der Raum zu belüften, alle Rohrleitungsverbindungen mit Seifenlauge zu überprüfen und bei festgestellter Störung das Gasleck zu beseitigen.

3.13. Kann die festgestellte Störung nicht behoben werden, muss der Schlosser die Arbeit sofort einstellen, dies dem Rettungsdienst und dem unmittelbaren Vorgesetzten melden und (wenn möglich) bis zum Eintreffen des Notfall-Bergungsteams (ER) an Ort und Stelle bleiben.

3.14. Bei der gemeinsamen Arbeit des Teams für GDS und Hydraulic Fracturing und des ATS-Teams ist der ATS-Vorarbeiter für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich.

3.15. Im GDS und GRP eingebaute Kontroll- und Messgeräte müssen mit einem Stempel (Siegel) versehen sein, der ihre Eignung für den Betrieb und die Einhaltung der Anforderungen behördlicher Verordnungen bestätigt.

3.16. Arbeiten zur Wartung und Reparatur elektrischer Geräte in den Räumlichkeiten des GDS und GRP werden von Elektropersonal bei stromlosen Geräten und tagsüber durchgeführt. Bei Störungen oder fehlender elektrischer Beleuchtung in den GDS- und GFK-Räumen ist die Verwendung von tragbaren, wiederaufladbaren explosionsgeschützten Lampen gestattet.

3.17. Die Verwendung technischer Flüssigkeiten zum Reinigen und Abwischen von Geräten und Instrumenten für andere Zwecke ist verboten.

3.18. Bei der Wartung und dem Betrieb von Wasserheizgeräten müssen bei Erlöschen der Brennerflamme folgende Arbeiten durchgeführt werden:

  • unterbrechen Sie die Gaszufuhr;
  • lüften Sie den Raum;
  • Überprüfen Sie die Entlüftung.

3.19. Um Verbrennungen zu vermeiden, müssen Sie beim Zünden der Brenner von Warmwasserbereitungsgeräten vorsichtig sein und einen sicheren Abstand zum Fenster des Warmwasserbereitungsgeräts einhalten.

3.20. Bei der Installation von Schrankkontrollpunkten (SHRP) an der Wand eines Gebäudes muss der horizontale Abstand vom Schrank zu einem Fenster, einer Tür oder anderen Öffnungen mindestens 3 m bei einem Einlassgasdruck von bis zu 0,3 MPa (3 kgf/cm2) und mindestens 5 m bei einem Einlassgasdruck von mehr als 0,3 MPa (3 kgf/cm2) bis 0,6 MPa (6 kgf/cm2) betragen. Gleichzeitig muss der vertikale Abstand vom ShRP zu den Fensteröffnungen mindestens 5 m betragen.

3.21. Der Einbau von Armaturen, Geräten sowie die Einrichtung von Flansch- und Gewindeverbindungen in den Kanälen ist nicht gestattet.

3.22. Geräte, die sich in einer Höhe von mehr als 5 m befinden, sollten von Plattformen bedient werden, die mit Leitern mit Geländer ausgestattet sind.

3.23. Die Lagerung von brennbaren, brennbaren und Reinigungsmitteln, Gasflaschen und Fremdkörpern in den GDS- und GRP-Räumlichkeiten und deren Nebengebäuden ist verboten.

3.24. Beim Umzug von Objekt zu Objekt muss sich ein Schlosser an die Verkehrsregeln halten.

3.25. Die Wartung von GDS, Hydraulic Fracturing und der darin befindlichen Ausrüstung muss von einem Team aus mindestens zwei Personen durchgeführt werden.

3.26. Folgende Fristen sind zu beachten:

  • Die Inspektion des technischen Zustands der Ausrüstung erfolgt gemäß dem von der Leitung der Organisation genehmigten Zeitplan.
  • Die Überprüfung der Betriebsparameter von Sicherheitsabsperr- und Überdruckventilen erfolgt mindestens alle zwei Monate sowie nach Abschluss der Gerätereparatur;
  • mindestens alle sechs Monate wird eine Wartung durchgeführt;
  • laufende Reparaturen sollten mindestens alle zwölf Monate durchgeführt werden, sofern vom Gerätehersteller keine anderen Bedingungen festgelegt werden;
  • Beim Austausch von Geräten, Messgeräten, Heizung, Beleuchtung und der Wiederherstellung der Bausubstanz des Gebäudes sollte eine Überholung durchgeführt werden.

3.27. Das Rauchen auf dem Gelände der Organisation ist nur in speziell dafür vorgesehenen Bereichen gestattet.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Im Falle eines plötzlichen Stromausfalls oder des Auftretens von Fremdgeräuschen während des Betriebs von Gasgeräten die Arbeit unterbrechen, den Betrieb des Geräts stoppen und ein Plakat mit der Aufschrift „Nicht einschalten!“ anbringen. und benachrichtigen Sie Ihren direkten Vorgesetzten.

4.2. Beginnen Sie nicht mit der Arbeit, bis das Problem vollständig behoben ist.

4.3. Wenn ein Brand oder Brand festgestellt wird, stellen Sie die Arbeiten sofort ein, unterbrechen Sie die Gaszufuhr, schalten Sie die Elektroinstallationen ab, melden Sie den Brand der Feuerwehr und löschen Sie den Brand mit den verfügbaren Feuerlöschgeräten.

4.4. Bei Bränden von Elektromotoren und Elektrokabeln ist das Löschen der Flamme mit Wasser nicht gestattet. In diesem Fall ist es notwendig, die beschädigte Elektroinstallation auszuschalten und anschließend mit Feuerlöschern zu löschen.

4.5. Wenn es zu einem Unfall kommt, dessen Augenzeuge ein Schlosser ist, sollte er das Opfer sofort aus der Gefahrenzone entfernen oder bringen, den Vorfall der Leitung der Organisation melden und dem Opfer Erste Hilfe leisten, einen Arzt rufen und bei der Organisation der Lieferung zur nächstgelegenen medizinischen Einrichtung helfen.

4.6. Wenn der Unfall dem Schlosser selbst passiert ist, sollte er seine Arbeit einstellen und wenn möglich eine medizinische Einrichtung kontaktieren, den Vorfall der Leitung der Organisation melden oder jemanden in der Nähe bitten, dies zu tun.

4.7. Jeder Arbeiter muss in der Lage sein, dem Opfer Erste Hilfe zu leisten.

Bei Prellungen auf völlige Ruhe achten, die verletzte Stelle kalt behandeln; Wenn der Bauch gequetscht ist, geben Sie dem Opfer kein Getränk.

Bei Blutung die Extremität anheben, einen Druckverband anlegen, ein Tourniquet; im Sommer bleibt das Tourniquet 1,5 Stunden und im Winter 1 Stunde stehen.

Im Falle einer Fraktur legen Sie eine Schiene an.

Bei thermischen und elektrischen Verbrennungen die verbrannte Stelle mit einem sterilen Verband verschließen; Um eine Infektion zu vermeiden, berühren Sie die verbrannten Hautstellen nicht mit den Händen und schmieren Sie sie mit Salben, Fetten usw. ein.

Wenn Säure oder Alkali in exponierte Körperbereiche gelangen, waschen Sie diese sofort mit einer neutralisierenden Lösung und anschließend mit kaltem Wasser und Seife. wenn Alkali eindringt - mit einer Borsäurelösung.

Wenn Säure oder Alkali in die Augen gelangen, spülen Sie diese sofort mit einer neutralisierenden Lösung aus und wenden Sie sich an ein Gesundheitszentrum oder einen Arzt.

Bei jeder Vergiftung das Opfer sofort aus dem Vergiftungsbereich entfernen oder entfernen, die Atmung behindernde Kleidung öffnen, für frische Luft sorgen, hinlegen, die Beine hochlegen, warm zudecken, an Ammoniak schnupfen und das Opfer sofort in eine medizinische Einrichtung transportieren.

Im Falle eines Stromschlags das Opfer von der Stromeinwirkung befreien, ggf. künstliche Beatmung oder eine geschlossene Herzmassage durchführen.

Der Transport des Opfers ist nur bei ausreichender Atmung und gleichmäßigem Puls möglich.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Bevor Sie das Gerät stoppen, unterbrechen Sie zunächst die Gaszufuhr und stellen Sie sicher, dass die Verriegelungsvorrichtungen in gutem Zustand sind.

5.2. Räumen Sie den Arbeitsplatz auf, entfernen Sie gebrauchte Lappen, Materialien und anderen Schmutz.

5.3. Sammeln Sie Werkzeuge und Vorrichtungen und legen Sie sie an einem speziell dafür vorgesehenen Ort (Schrank, Schublade usw.) ab.

5.4. Ordnen Sie die persönliche Schutzausrüstung an und legen Sie sie im dafür vorgesehenen Lagerbereich ab.

5.5. Informieren Sie den unmittelbaren Vorgesetzten über die festgestellten Störungen an Geräten, Belüftung und den zu deren Beseitigung ergriffenen Maßnahmen.

5.6. Hände und Gesicht gründlich waschen und duschen.

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