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Arbeitsschutzunterweisung für Portalkranführer Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 1.1. Zur selbstständigen Arbeit und Wartung eines Portalkrans sind Personen ab 18 Jahren berechtigt, bei denen aus gesundheitlichen Gründen keine Kontraindikationen vorliegen, die Folgendes bestanden haben:
Zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Portalkranführers sind Personen zugelassen, die über eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen eines solchen Krans verfügen und keine medizinischen Kontraindikationen für diesen Beruf haben. Die Ausbildung und Zertifizierung von Kranführern sollte in Berufsschulen (Ausbildungszentren) erfolgen, die über eine Basis für theoretische und industrielle Ausbildung verfügen und über eine Lizenz des Zentralorgans des Gosgortekhnadzor der Russischen Föderation verfügen. Die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit muss durch Anordnung des Unternehmens erteilt werden. 1.2. Der Fahrer muss passieren:
Die erneute Prüfung der Kenntnisse der Fahrer und ihrer Assistenten erfolgt durch die Qualifizierungskommission des Unternehmens:
Eine erneute Überprüfung der Kenntnisse sollte im Rahmen dieses Handbuchs und der Herstelleranweisungen für die Installation und den Betrieb des Krans erfolgen. 1.3. Der Portalkranführer muss:
1.4. Der Portalkranführer muss:
Bei Arbeiten an einem Kran muss der Fahrer über eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen eines solchen Krans verfügen. 1.5. Der Fahrer muss die Regeln der persönlichen Hygiene kennen und befolgen. Essen, rauchen und ruhen Sie sich nur in speziell dafür vorgesehenen Bereichen und Orten aus. Trinken Sie Wasser nur aus speziell dafür vorgesehenen Anlagen. 1.6. Wenn an einem Portalkran Fehlfunktionen, Vorrichtungen, Werkzeuge oder andere Mängel oder Gefahren am Arbeitsplatz festgestellt werden, stoppen Sie den Kran sofort. Erst nach Beseitigung der festgestellten Mängel mit der Arbeit am Kran fortfahren. 1.7. Wenn ein Feuer erkannt wird oder im Brandfall:
1.8. Im Falle eines Unfalls dem Opfer erste (vormedizinische) Hilfe leisten, den Vorfall unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten melden, Maßnahmen ergreifen, um die Situation des Vorfalls (Unfalls) zu bewahren, sofern dadurch keine Gefahr für andere entsteht. 1.9. Für die Nichteinhaltung der in diesem Handbuch dargelegten Sicherheitsanforderungen haftet der Fahrer nach geltendem Recht. 1.10. Gemäß den „Normen für die kostenlose Ausgabe persönlicher Schutzausrüstung“ muss ein LKW-Kranführer folgende PSA tragen: Baumwoll-Halboverall (Tragedauer 12 Monate), kombinierte Handschuhe (Tragedauer 3 Monate); im Winter zusätzlich eine Jacke mit isolierendem Futter, Baumwollhosen mit isolierendem Futter, Filzstiefel. 1.11. Die wichtigsten gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren sind:
2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit 2.1. Stellen Sie sicher, dass es in gutem Zustand ist, ziehen Sie brauchbare Kleidung an, schließen Sie es mit allen Knöpfen und stecken Sie Ihre Haare unter einen Kopfschmuck. 2.2. Stellen Sie durch externe Inspektion sicher, dass alle Mechanismen, Metallkonstruktionen und andere Teile des Krans in gutem Zustand sind, sowie dass die Kranbahnen in gutem Zustand sind:
2.3. Der Fahrer ist verpflichtet, zusammen mit den Schleuderern die Funktionsfähigkeit der abnehmbaren Hebevorrichtungen sowie das Vorhandensein von Stempeln oder Schildern mit Angabe der Tragfähigkeit, des Prüfdatums und der Prüfnummer zu überprüfen. 2.4. Nach der Inspektion des Krans vor der Inbetriebnahme ist der Fahrer, nachdem er sich vergewissert hat, dass die erforderlichen Anfahrmaße eingehalten werden, verpflichtet, alle Mechanismen im Leerlauf und die Funktionsfähigkeit der Aktionen zu überprüfen: Kranmechanismen und elektrische Ausrüstung, Sicherheitsvorrichtungen und -geräte , Bremsen. 2.5. Werden bei der Inspektion und Überprüfung des Krans Mängel und Mängel im Zustand des Krans festgestellt, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen, und können diese nicht selbst behoben werden, muss der Fahrer ohne Arbeitsbeginn den Verantwortlichen darüber informieren Überprüfen Sie den guten Zustand des Krans und benachrichtigen Sie die für die Durchführung der Arbeiten zuständige Person über den Güterverkehr mit Kränen. 2.6. Bei folgenden Störungen darf der Bediener nicht mit der Arbeit am Kran beginnen:
2.7. Vor Beginn der Arbeiten muss der Kranführer sicherstellen, dass der Arbeitsplatz ausreichend beleuchtet ist:
2.8. Bei der Abnahme eines Krans muss der Fahrer das Ergebnis der Abnahme im Fahrtenbuch entsprechend vermerken und nach Erhalt des Auftrags von der für die sichere Ausführung der Arbeiten zum Transport von Gütern mit Kränen verantwortlichen Person mit der auftragsgemäßen Arbeit fortfahren erhalten. 2.9. Vor Beginn der Arbeiten muss der Fahrer prüfen, ob der Anschläger über eine Bescheinigung über die Arbeitsberechtigung verfügt, wenn der Anschläger zum ersten Mal mit der Arbeit an Kränen beginnt. Wenn für die Herstellung von Schleudergütern Arbeitskräfte eingesetzt werden, die über keinen Schleuderschein verfügen, sollte der Fahrer nicht mit der Arbeit am Gütertransport beginnen. 2.10. Vor Beginn der Arbeit mit einem Kran ist der Betreiber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsplattform im Bereich des Krans ausreichend beleuchtet ist. Bei unzureichender Beleuchtung, starkem Schneefall oder Nebel muss der Fahrer den Vorarbeiter bzw. den Vorarbeiter benachrichtigen. 2.11. Nach der Abnahme des Krans trägt der Fahrer die Ergebnisse der Abnahme im Fahrtenbuch ein und macht sich an die Arbeit. 3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit 3.1. Während des Betriebs der Kranmechanismen sollte der Fahrer nicht von seinen direkten Aufgaben abgelenkt werden und die Mechanismen reinigen, schmieren und reparieren. 3.2. Beim Betrieb des Krans muss sich der Kranführer an den Anforderungen dieser Anleitung und den Herstelleranweisungen orientieren. 3.3. Der Fahrer muss sicherstellen, dass sich keine unbefugten Personen im Arbeitsbereich des Krans aufhalten. 3.4. Beim Betrieb des Krans muss der Fahrer darauf achten, dass der Anschlagmittel beim Heben, Bewegen und Absenken der Last nicht an der Last zieht und die Anschlagmittel nicht in der Luft verstellt. 3.5. Der Fahrer darf Unbefugten nicht den Zugang zum Kran gestatten, sondern die Kontrolle über den Kran ohne Erlaubnis der für den guten Zustand verantwortlichen Person an eine andere Person übertragen. 3.6. Befindet sich ein Auszubildender auf dem Kran, haben sowohl der Fahrer als auch der Auszubildende nicht das Recht, die Kabine auch nur für kurze Zeit zu verlassen, ohne sich gegenseitig zu warnen. Bei Abwesenheit des Fahrers ist es dem Auszubildenden untersagt, den Kran selbständig zu bedienen. Wenn der Fahrer den Kran verlässt, muss er ihn stromlos machen, die Kabinentür verriegeln und den Kran mit Diebstahlschutzgriffen befestigen. 3.7. Im Falle eines plötzlichen Stromausfalls des Krans oder seines Stopps aus anderen Gründen muss der Fahrer die Handräder oder Steuergriffe in die Nullposition bringen und den Schalter in der Kabine ausschalten. Bleibt in diesem Fall die Last hängen, ist der Fahrer verpflichtet, über die Anschlagmittel die für die sichere Durchführung von Arbeiten mit Kränen verantwortliche Person zu rufen und in dessen Anwesenheit die Last durch manuelles Lösen der Bremsen abzusenken. 3.8. Der Fahrer ist verpflichtet, den Kran auf den Befehl „Stop“ anzuhalten, unabhängig davon, wer dieses Signal gibt. 3.9. Ein kombinierter Betrieb mit einem Kran ist nur unter strikter Einhaltung der Herstelleranweisungen möglich. 3.10. Der Bediener muss die Kranmechanismen sanft und ruckfrei einschalten und stoppen. 3.11. Die Annäherung des Krans an die Endschalter sollte nur mit reduzierter Geschwindigkeit erfolgen, die Verwendung von Endschaltern als Arbeitsorgane zum Trennen elektrischer Geräte ist nicht zulässig. 3.12. Dem Fahrer ist es untersagt, mit defekten Sicherheitseinrichtungen zu arbeiten. 3.13. Wenn es erforderlich ist, Ladung über Decken zu bewegen, unter denen sich Industrie-, Wohn- oder Büroräume befinden, in denen sich Personen aufhalten, kann der Fahrer mit der Arbeit erst nach schriftlicher Anweisung der Geschäftsleitung und Einweisung in die Maßnahmen zur sicheren Beförderung beginnen Waren und führen Arbeiten unter der direkten Aufsicht von Ingenieuren und technischem Personal durch. 3.14. Es ist nicht gestattet, die Last anzuheben, abzusenken und zu bewegen, während sich Personen unter der Last aufhalten. 3.15. Beim Heben und Bewegen von Fracht muss der Fahrer:
3.16. Bei Abwesenheit des Fahrers ist er verpflichtet, den Motor, der die Kranmechanismen in Gang setzt, abzustellen und den Zündschlüssel abzuziehen. Betreten oder verlassen Sie die Kabine nicht, während die Fahr-, Dreh- oder Hebemechanismen in Betrieb sind. 3.17. Vor jeder Bewegung mit dem Kran muss der Fahrer sicherstellen, dass sich sein Assistent und sein Auszubildender an sicheren Orten befinden und dass sich keine Fremden im Arbeitsbereich des Krans aufhalten. 3.18. Der Haken muss über der Last so angebracht werden, dass eine Schrägspannung des Seils ausgeschlossen ist. 3.19. Beim Heben der Last ist es notwendig, diese auf eine Höhe von 200-300 mm anzuheben, um sicherzustellen, dass die Anschlagmittel korrekt sind, der Kran stabil steht und die Bremsen ordnungsgemäß funktionieren. 3.20. Beim Heben einer Last muss der Abstand zwischen Hakenkorb und den Blöcken am Ausleger mindestens 500 mm betragen 3.21. Der Fahrer darf mit einem Kran nur auf Zeichen des Schleuderers arbeiten. Wenn der Schleuderer entgegen den Anweisungen ein Signal gibt, darf der Bediener das erforderliche Kranmanöver nicht durchführen. Für Schäden, die durch die Handlungen des Krans aufgrund der Ausführung eines falsch gegebenen Signals entstehen, haften sowohl der Fahrer als auch der Schleuderer, der das falsche Signal gegeben hat. Der Signalaustausch zwischen Schleuderer und Fahrer muss nach dem vom Unternehmen festgelegten Verfahren erfolgen. Der Fahrer ist verpflichtet, das Signal „STOP“ auszuführen, unabhängig davon, wer es gibt. 3.22. Bevor Sie mit dem Heben der Last beginnen, ermitteln Sie anhand des Index die Krankapazität für jede Auslegerreichweite. Vor dem Anheben der Last warnen Sie den Anschläger und alle Personen in der Nähe des Krans vor der Notwendigkeit, den Bereich der anzuhebenden Last zu verlassen und dem möglichen Absinken des Auslegers. Die Bewegung der Last darf nur erfolgen, wenn sich keine Personen im Bereich des Krans aufhalten. 4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen 4.1. Wenn der Schleuderer während der Arbeit spannungsführende Teile elektrischer Anlagen berührt, muss der Kranführer zunächst Maßnahmen ergreifen, um ihn unter Beachtung der persönlichen Vorsichtsmaßnahmen vom Strom zu befreien. 4.2. Kommt es beim Betrieb des Krans zu einem Unfall oder Unfall, ist der Fahrer verpflichtet, die für die sichere Durchführung der Arbeiten im Güterverkehr mit Kränen verantwortliche Person sowie die für den guten Zustand verantwortliche Person unverzüglich zu benachrichtigen des Krans; dem Opfer erste (vormedizinische) Hilfe leisten, Maßnahmen ergreifen, um die Situation des Vorfalls (Unfalls) zu bewahren, sofern dadurch keine Gefahr für andere entsteht. 4.3. Im Falle eines Brandes am Kran ist der Fahrer verpflichtet, den Betrieb des Krans sofort einzustellen und ihn mit primären Feuerlöschgeräten zu löschen. 5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Nach Beendigung der Arbeit des Krans ist der Fahrer verpflichtet, den Haken in die Position zu bringen, die in den Anweisungen des Herstellers für die Installation und den Betrieb des Krans festgelegt ist. 5.2. Stellen Sie den Kran an die vorgesehene Stelle, verlangsamen Sie ihn. 5.3. Schalten Sie den Schalter in der Kabine aus (der Schalter vor dem flexiblen Kabel muss ausgeschaltet und verriegelt sein). 5.4. Bei festgestellten Störungen im Betrieb des Kranes ist es erforderlich, einen Antrag auf laufende Reparaturen mit Auflistung der zu behebenden Störungen zu erstellen und an die für den guten Zustand des Kranes verantwortliche Person weiterzuleiten. 5.5. Spezialkleidung ausziehen und in den Schrank legen, Hände und Gesicht mit Wasser und Seife waschen, duschen. Verwenden Sie zum Waschen keine Chemikalien. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Automatisierte Lagerkommissionierung. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Cutter-Operator. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Barmaschinenbetreiber. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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