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Anweisungen zum Arbeitsschutz bei Transport, Lagerung und Betrieb von Flaschen mit komprimiertem und verflüssigtem Gas Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 1.1. Diese Anweisung enthält allgemeine Arbeitsschutzanforderungen für Arbeitnehmer, die in Organisationen mit dem Transport, der Lagerung und dem Betrieb von Druck- und Flüssiggasflaschen (im Folgenden als Flaschen bezeichnet) befasst sind. 1.2. Bei der Verwendung von Flaschen kann es zu mechanischen Verletzungen und Verbrennungen (bei Explosionen, Bränden) kommen, und wenn schädliche und giftige Stoffe in die Luft des Arbeitsbereichs gelangen, kann es zu Vergiftungen kommen. 1.3. Personen im Alter von mindestens 18 Jahren, die sich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, in sicheren Arbeitsmethoden geschult und eine Kommissionsprüfung unter Beteiligung eines Inspektors der Regionalbehörde Gosgortechnadzor Russlands bestanden haben, dürfen Flaschen warten. Die Ergebnisse der Prüfungen werden in einem Protokoll dokumentiert, aus dem hervorgeht, welche Arbeiten Arbeitnehmer nach bestandener Kenntnisprüfung ausführen dürfen. Auf der Grundlage des Protokolls der Kommission werden den Mitarbeitern Zertifikate ausgestellt. Darüber hinaus muss jeder Mitarbeiter, der selbstständig arbeiten darf, eine Schulung zum Arbeitsschutz am Arbeitsplatz absolvieren. 1.4. Alle Mitarbeiter werden mit Spezialkleidung, Sicherheitsschuhen und persönlicher Schutzausrüstung gemäß den aktuellen Standards ausgestattet. Persönliche Schutzausrüstung wird in einem speziell ausgestatteten Raum aufbewahrt. 1.5. Lagerräume zur Lagerung von Flaschen müssen mit natürlicher Belüftung und explosionsgeschützter Beleuchtung ausgestattet sein. 1.6. Die Fenster von Flaschenlagerräumen sollten mit weißer Farbe überstrichen oder mit nicht brennbaren Sonnenschutzvorrichtungen ausgestattet werden. 1.7. Räume für die Lagerung von Flaschen müssen mit Gasanalysatoren ausgestattet sein, und wenn diese nicht vorhanden sind, sollte der Facility Manager ein Verfahren zur Sammlung und Überwachung von Luftproben festlegen. 1.8. Im Freien gelagerte Flaschen müssen vor Niederschlag und Sonneneinstrahlung geschützt werden; Schutzkonstruktionen sollten aus nicht brennbaren Materialien bestehen. 1.9. Lagerbereiche sowie das Be- und Entladen von Flaschen müssen mit primären Feuerlöschmitteln ausgestattet sein. 1.10. Bei der Verwendung von Druck- und Flüssiggasflaschen für Laborzwecke müssen diese außerhalb des Laborgebäudes in Metallschränken installiert werden. Diese Anforderungen gelten nicht für Zylinder, die baulich integraler Bestandteil der Geräte sind. 1.11. Die Platzierung von Gruppenflaschenanlagen (die Anlage umfasst mehr als zwei Flaschen) ist in der Nähe der leeren Außenwände von Gebäuden zulässig. 1.12. In Schränken und Kabinen, in denen sich Flaschen befinden, müssen Schlitze oder Lamellengitter für eine natürliche Belüftung vorhanden sein, um die Bildung eines explosiven Gemisches in den Schränken zu verhindern. 2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit 2.1. Tragen Sie geeignete Kleidung gemäß den einschlägigen Vorschriften. 2.2. Betreten Sie das Lager, in dem Flaschen gelagert werden, nicht mit Schuhen, die mit Metallnägeln oder Hufeisen besetzt sind. Verwenden Sie ggf. Gummigaloschen. 2.3. Überprüfen Sie die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der primären Feuerlöschausrüstung. 3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit 3.1. Lagern und nehmen Sie nur Flaschen ins Lager, deren Ventile mit Sicherheitskappen verschlossen sind. 3.2. Flaschen mit Schuhen müssen in vertikaler Position in Nestern, Käfigen und anderen Vorrichtungen gelagert werden, die ein Herunterfallen verhindern. Flaschen ohne Schuhe sollten horizontal auf speziellen Holzrahmen oder Gestellen gelagert werden. Die Höhe des Schornsteins sollte in diesem Fall 1,5 m nicht überschreiten und die Ventile sollten in eine Richtung zeigen. 3.3. Es ist nicht gestattet, Flaschen mit defekten Ventilen oder einem beschädigten Gehäuse (mit Rissen, Dellen, starker Korrosion) zu lagern. 3.4. Die gemeinsame Lagerung von Flaschen mit brennbaren Gasen, Sauerstoff, Druckluft, Chlor, Fluor sowie Calciumcarbid, Farben, Ölen und Fetten im selben Raum ist nicht gestattet. 3.5. Es ist nicht gestattet, in einem Abstand von weniger als 10 m vom Lager mit Flaschen brennbare Materialien zu lagern oder mit offenem Feuer zu arbeiten. 3.6. Beim Lagern, Transportieren und Betreiben von Flaschen müssen Maßnahmen getroffen werden, um ein Herunterfallen, Beschädigen und Verschmutzen der Flaschen zu verhindern. Achten Sie darauf, dass die Flaschen nicht aneinander stoßen und dass Sauerstoffflaschen und ihre Anschlüsse nicht mit öligen Materialien in Berührung kommen. 3.7. Transportieren Sie Flaschen nur auf speziellen Wagen zum Ladeort und vom Entladeort, deren Konstruktion es Ihnen ermöglicht, die Flaschen vor Erschütterungen und Stößen zu schützen. Das Tragen von Flaschen an Armen und Schultern ist nicht gestattet. 3.8. Die Zylinder werden beim Be- und Entladen mit dafür vorgesehenen Vorrichtungen bewegt, die einen sicheren Betrieb gewährleisten (Förderer und andere Spezialvorrichtungen). Das Heben von Zylindern mittels Magnetkränen ist nicht gestattet. 3.9. Wenn keine Hebevorrichtungen vorhanden sind, sollten die Be- und Entladevorgänge von mindestens zwei Arbeitern durchgeführt werden. 3.10. Während des Be- und Entladevorgangs ist das Entladen von Flaschen mit heruntergeklapptem Deckel sowie das Laden von Flaschen auf Fahrzeuge nicht gestattet, wenn sich Schmutz, Ablagerungen oder Ölspuren im Gehäuse befinden. 3.11. Transportieren Sie Flaschen nur mit aufgeschraubten Sicherheitskappen. Flaschen mit angebautem Reduzierstück dürfen nicht transportiert werden. 3.12. Flaschen sollten in Käfigfahrzeugen oder Fahrzeugen mit einer speziellen Karosserie transportiert werden, die ein Herunterfallen und Aneinanderschlagen der Flaschen verhindert. Der Transport von Flaschen in Fahrzeugen mit normaler Karosserie ist unter Verwendung spezieller Vorrichtungen zulässig. Als solche Vorrichtungen werden üblicherweise Gummischutzringe (zwei pro Zylinder) verwendet. Anstelle von Gummiringen dürfen auch Dichtungen aus Brettern mit ausgeschnittenen Nestern für Zylinder (die Nester müssen mit Filz ausgekleidet sein) sowie Hanfseile mit einer Dicke von mindestens 25 mm verwendet werden. Es ist nicht erlaubt, Heu, Stroh oder andere brennbare Materialien als Abstandshalter zwischen den Zylindern zu verwenden. 3.13. Wenn Sie Flaschen in horizontaler Position transportieren, drehen Sie die Sicherheitskappen der Flaschen in eine Richtung. Die Flaschen sollten quer zur Fahrzeugkarosserie innerhalb der Höhe ihrer Seiten geladen werden. In vertikaler Position können Flaschen nur geladen werden, wenn sie fest beladen sind, wodurch die Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass sich die Flaschen bewegen oder herunterfallen. Türöffnungen sollten mit mindestens 40 mm dicken Brettern umzäunt werden, um zu verhindern, dass Lasten auf die Tür fallen. 3.14. Bei Fahrzeugen, die für den Transport von Zylindern vorgesehen sind, sollte das Abgasrohr des Motors mit einem daran montierten abnehmbaren Funkenfänger zur Vorderseite des Fahrzeugs verlegt werden. 3.15. Jedes Fahrzeug muss über zwei Kohlendioxid- oder Pulverfeuerlöscher mit einem Fassungsvermögen von jeweils mindestens 2 Litern und eine rote Kennzeichnungsflagge in der vorderen Ecke der linken Seite verfügen. 3.16. Autos mit Gasflaschen, die länger als 1 Stunde geparkt werden, dürfen in einem Abstand von mindestens: 10 m von Wohngebäuden und 25 m von öffentlichen Gebäuden - für Autos vom Typ "Käfig"; 20 m von Wohngebäuden und 40 m von öffentlichen Gebäuden - für Bordfahrzeuge. 3.17. Beim Transport von Gasflaschen ist Folgendes nicht zulässig: Stöße, plötzliches Bremsen während der Fahrt; Transport von Flaschen ohne Sicherheitsdeckel; ein Auto unbeaufsichtigt lassen. 3.18. Schalten Sie beim Be- und Entladen eines Fahrzeugs dessen Motor aus, es sei denn, das Fahrzeug verfügt über eine motorbetriebene Vorrichtung zum Be- und Entladen der Zylinder. 3.19. In Innenräumen aufgestellte Gasflaschen müssen einen Abstand von mindestens 1 m zu Heizkörpern und anderen Heizgeräten und Öfen und mindestens 5 m zu Wärmequellen mit offenem Feuer haben. 3.20. Die Aufstellung von Flaschen mit Flüssiggasen in Kellern, Kellern und unterirdischen Bereichen ist nicht gestattet. 3.21. Mit Flüssiggasen gefüllte Flaschen, die das Unternehmen zu Produktionszwecken erhält, dürfen in kommunalen Anlagen nicht verwendet werden. 3.22. Beim Austausch von in Innenräumen installierten Zylindern ist es nicht gestattet, offenes Feuer zu verwenden oder elektrische Beleuchtung ein- und auszuschalten. Es ist nicht gestattet, die Flaschen auszutauschen, während Heizöfen und andere Geräte mit offenem Feuer in Betrieb sind. Diese Geräte sollten ausgeschaltet bleiben, bis die Zylinder ausgetauscht werden. 3.23. Sollte es aufgrund defekter Ventile nicht möglich sein, das Gas an der Verbrauchsstelle abzulassen, sollten die Flaschen an die Tankstelle zurückgegeben werden. 3.24. Das erneute Anbringen von Schuhen und Ringen für Kappen, der Austausch von Ventilen und deren Reparaturen sollten an den Inspektionsstellen der Flaschen durchgeführt werden. 3.25. Das in den Flaschen enthaltene Gas darf nicht vollständig entleert werden. Der Restdruck im Zylinder muss mindestens 0,05 MPa (0,5 kgf/cm2) betragen. 3.26. Bei der Verwendung von Zylindern sollten diese vor dem Kontakt mit stromführenden Leitungen geschützt werden. 3.27. Es ist erlaubt, Sauerstoff- und Acetylenflaschen gemeinsam auf einem speziellen Wagen zur Schweißstelle zu transportieren. 4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen 4.1. Bei einem Brand im Lager sollten die Flaschen gleichzeitig mit dem Löschen des Brandes intensiv mit Wasser gekühlt und nach Möglichkeit aus dem Gefahrenbereich entfernt werden. Wenn die Zylinder sehr heiß sind oder sich in einem Feuer befinden, versorgen Sie sie mit Wasser, um sie hinter dem Unterstand zu kühlen. 4.2. Wenn während der Lagerung in einem Lagerhaus ein Gasleck aus einer Flasche festgestellt wird, muss die Flasche aus dem Lagerhaus an einen sicheren Ort gebracht werden. 4.3. Wenn beim Transport von Flaschen ein Gasleck festgestellt wird, bringen Sie die undichte Flasche zur Leeseite und öffnen Sie das Ventil, um das Gas abzulassen. 4.4. Im Falle eines Unfalls ist es erforderlich, dem Opfer Erste Hilfe zu leisten, einen Krankenwagen zu rufen, den Vorfall dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden und Maßnahmen zu ergreifen, um die gesamte Situation des Unfalls (Unfalls) aufrechtzuerhalten, sofern dies nicht der Fall ist eine Gefahr für das Leben von Menschen darstellt und nicht zur weiteren Entwicklung einer gefährlichen Situation führt. 5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Räumen Sie den Arbeitsplatz auf. 5.2. Entfernen Sie die Zylinder an einem speziell dafür vorgesehenen Ort zur Lagerung. 5.3. Legen Sie das Werkzeug an den für die Aufbewahrung vorgesehenen Ort. 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Hinterlasse deinen Kommentar zu diesem Artikel: Kommentare zum Artikel: Vladimir Ivanovich Ziffer 1.10. Bei Verwendung von Flaschen mit Druck- und Flüssiggas für Laborzwecke müssen diese außerhalb des Laborgebäudes in Metallschränken aufgestellt werden. Diese Anforderungen gelten nicht für Zylinder, die strukturell ein integraler Bestandteil der Instrumente sind. Frage: Kann man als ein solches "Gerät" einen Versuchsaufbau betrachten, der eine Druckluftflasche enthält, die in diesem Labor und nicht im Werk des Herstellers hergestellt wurde? Alle Sprachen dieser Seite Startseite | Bibliothek | Artikel | Sitemap | Site-Überprüfungen www.diagramm.com.ua |