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Arbeitssicherheitsunterweisung für den diensthabenden Umzugshelfer. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Einleitung 1.1. Die Arbeitsschutzanweisung ist das wichtigste Dokument, das für Arbeitnehmer die Verhaltensregeln am Arbeitsplatz und die Anforderungen an die sichere Arbeitsausführung festlegt. 1.2. Die Kenntnis der Anweisungen zum Arbeitsschutz ist für Arbeitnehmer aller Kategorien und Qualifikationsgruppen sowie deren unmittelbare Vorgesetzte obligatorisch. 1.3. Die Verwaltung des Unternehmens (Werkstatt) ist verpflichtet, am Arbeitsplatz Bedingungen zu schaffen, die den Arbeitsschutzvorschriften entsprechen, den Arbeitnehmern Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und das Studium dieser Arbeitsschutzanweisung zu organisieren. Jedes Unternehmen muss sichere Wege durch das Unternehmensgebiet zum Arbeitsplatz sowie Evakuierungspläne für den Brand- und Notfall entwickeln und allen Mitarbeitern mitteilen. 1.4. Jeder Arbeitnehmer muss:
Es ist verboten, Anordnungen auszuführen, die den Anforderungen dieser Anleitung und den „Sicherheitsregeln für den Betrieb elektrischer Anlagen“ (PTB) widersprechen. - M.: Energoatomizdat, 1987. 2. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 2.1. In diesem Beruf dürfen Personen arbeiten, die nicht jünger als 18 Jahre sind, eine ärztliche Voruntersuchung bestanden haben und bei denen keine Kontraindikationen für die Ausübung der oben genannten Arbeiten vorliegen. 2.2. Bei der Einstellung muss sich ein Arbeitnehmer einer Einführungsunterweisung unterziehen. Bevor ein Arbeitnehmer selbstständig arbeiten darf, muss er Folgendes bestehen: erste Einweisung am Arbeitsplatz;
2.3. Die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit sollte durch eine entsprechende Anordnung für die Struktureinheit des Unternehmens erfolgen. 2.4. Einem neu eingestellten Arbeitnehmer wird ein Qualifikationsnachweis ausgestellt, in dem ein entsprechender Eintrag über die Überprüfung der Kenntnis der in Abschnitt 2.2 genannten Anweisungen und Regeln sowie die Berechtigung zur Ausführung besonderer Arbeiten zu vermerken ist. Der Befähigungsnachweis für diensthabendes Personal bei der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben kann vom Schichtleiter der Werkstatt oder nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten bei ihm aufbewahrt werden. 2.5. Arbeitnehmer, die die Kenntnisprüfung nicht innerhalb der festgelegten Fristen bestanden haben, dürfen nicht selbstständig arbeiten. 2.6. Der Arbeiter im Arbeitsprozess muss bestehen:
2.7. Personen, die bei der Eignungsprüfung eine ungenügende Note erhalten haben, dürfen keine selbstständige Tätigkeit ausüben und müssen sich spätestens nach einem Monat einer Wiederholungsprüfung unterziehen. Bei Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften wird je nach Art der Verstöße eine außerplanmäßige Einweisung oder eine außerordentliche Kenntnisprüfung durchgeführt. 2.8. Im Falle eines Unfalls ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Opfer vor dem Eintreffen des medizinischen Personals Erste Hilfe zu leisten. Bei einem Unfall mit dem Arbeitnehmer selbst muss er je nach Schwere der Verletzung ärztliche Hilfe in einem Gesundheitszentrum in Anspruch nehmen oder sich selbst Erste Hilfe (Selbsthilfe) leisten. 2.9. Jeder Mitarbeiter muss den Standort des Erste-Hilfe-Kastens kennen und diesen nutzen können. 2.10. Werden fehlerhafte Geräte, Werkzeuge und Schutzausrüstungen festgestellt, muss der Arbeitnehmer seinen unmittelbaren Vorgesetzten informieren. Es ist verboten, mit defekten Geräten, Werkzeugen und Schutzausrüstungen zu arbeiten. 2.11. Um einen Stromschlag zu vermeiden, treten Sie nicht auf gebrochene, herabhängende Kabel und berühren Sie diese nicht. 2.12. Die Nichteinhaltung der Anforderungen der Arbeitsschutzanweisung für einen Arbeitnehmer gilt als Verstoß gegen die Produktionsdisziplin. Für Verstöße gegen die Anforderungen der Weisung haftet der Arbeitnehmer nach geltendem Recht. 2.13. Bei der Arbeit eines Bahnübergangsbeamten können folgende gefährliche und schädliche Produktionsfaktoren auftreten: bewegliche Mechanismen (Lokomotiven); unzureichende Beleuchtung des Arbeitsbereichs nachts. 2.14. Zum Schutz vor der Einwirkung gefährlicher und schädlicher Faktoren ist die Verwendung geeigneter Schutzausrüstung erforderlich. Der Bahnübergangsbeamte arbeitet unter Bedingungen ständiger Bewegung von Zügen sowie Fahrzeugen und anderen selbstfahrenden Maschinen und Mechanismen, was von ihm besondere Aufmerksamkeit und Wachsamkeit erfordert. Bei unzureichender Ausleuchtung des Arbeitsbereichs sollte eine zusätzliche lokale Beleuchtung (Laternen) eingesetzt werden. 2.15. Der diensthabende Umzugshelfer muss in Schutzkleidung arbeiten und Schutzausrüstung verwenden, die den aktuellen Industriestandards entspricht. 2.16. Dem Umzugsdienstleister wird gemäß Branchenstandard folgende persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung gestellt:
Im Winter zusätzlich:
Bei Ausgabe eines doppelten Wechseloveralls verdoppelt sich die Tragedauer. Abhängig von der Art der Arbeit und den Bedingungen ihrer Herstellung wird dem Umzugsdienstleistenden vorübergehend kostenlos zusätzliche Schutzkleidung und Schutzausrüstung für diese Bedingungen zur Verfügung gestellt. 3. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit 3.1. Vor der Annahme einer Schicht muss der Schichtführer:
Das Arbeitsgerät muss folgende Anforderungen erfüllen:
4. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit 4.1. Während der Arbeit ist der Grenzschutzbeamte verpflichtet, eine orangefarbene Weste zu tragen. 4.2. Während des Dienstes muss der diensthabende Offizier:
4.3. Wenn sich ein Zug, eine Lokomotive, ein Gleis oder ein anderes selbstfahrendes Fahrzeug oder ein fester Triebwagen nähert, ist der Diensthabende an der Kreuzung verpflichtet, die elektrischen Schranken oder mechanischen Schranken zu schließen und zu überprüfen, ob die Gleise an der Kreuzung und in beiden Fällen frei sind Die Wegbeschreibung muss klar sein und Sie müssen das Gleis verlassen, wenn der Zug mindestens 400 m davon entfernt ist. Beim Auftreffen auf einen Zug müssen Sie mit dem Gesicht zum Gleis und einer halben Kopfdrehung in Richtung der Bewegung stehen, in der Regel am Kreuzungsgebäude in einem Abstand von mindestens 2 m. 4.4. In Fällen, in denen der an einem Gleis oder an einer Kreuzung arbeitende Bahnübergangsbeamte das Gleis nicht im Voraus überqueren oder sich dem für die Begegnung mit den Zügen vorgesehenen Ort nicht nähern kann, ist es ihm gestattet, den Zug von beiden Seiten des Gleises zu treffen, wobei die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind Abstände von der Außenschiene. 4.5. Arbeiten an Gleisen und Kreuzungen sind nur bei geschlossenen Schranken und einer Meldung über herannahende Züge gestattet. Bei Arbeiten am Gleis hat der Bahnübergangsbeamte die herannahenden Züge sowohl auf der richtigen als auch auf der falschen Strecke genau zu überwachen. Er muss die Sicherheitsvorschriften strikt einhalten: Positionieren Sie sich in Richtung des erwarteten Zuges, setzen Sie sich nicht auf die Schienen, die Enden der Schwellen, das Schotterprisma, im Gleisinneren und auf die Zwischengleise. Bei schlechter Sicht ist besondere Wachsamkeit geboten. 4.6. Der Diensthabende an der Kreuzung ist verpflichtet, zur Arbeit zu gehen und von der Arbeit in der Regel am Straßenrand oder abseits des Weges zurückzukehren. Das Befolgen der Bahnstrecke ist nur dann gestattet, wenn ein Passieren am Straßenrand nicht möglich ist und keine andere Straße vorhanden ist. Bei Fahrten entlang einer Bahnstrecke nachts oder tagsüber bei schlechter Sicht (Nebel, Schneesturm und andere ungünstige Bedingungen) muss der Diensthabende am Bahnübergang über eine beleuchtete Taschenlampe mit Zwei-Wege-Beleuchtung verfügen. Auf zweigleisigen Abschnitten muss auf die korrekte Bewegung der Züge geachtet werden, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Züge dem falschen Gleis folgen. 4.7. Es ist notwendig, die Wege im rechten Winkel zu kreuzen, nachdem sichergestellt wurde, dass es auf dem Weg zu keiner Bewegung kommt. Beim Betreten des Gleises hinter einem stehenden Zug, in der Nähe von Weichen, Bahnsteigen und anderen Bahnhofsbauten, die die Sicht auf benachbarte Gleise beeinträchtigen, ist besondere Vorsicht geboten. 4.8. Es ist verboten, vor einem herannahenden Zug das Gleis zu überqueren oder zu überqueren, unter stehende Waggons zu kriechen, über Stoß- und Kupplungsvorrichtungen zu gehen sowie zwischen Waggons, die weniger als 10 m voneinander entfernt stehen. 4.9. In allen Fällen, in denen es notwendig ist, ein mit Waggons besetztes Gleis zu überqueren, sollten Sie die Bremsbeläge nutzen und mindestens 5 m vom äußersten Waggon entfernt um die auf den Gleisen stehenden Waggons herumgehen. 4.10. Beim Überqueren eines Gleises dürfen Sie nicht mit dem Fuß auf den Schienen stehen, zwischen der Rahmenschiene und der Pfeilspitze oder der Rille an der Wurzel der Spitze und des Kreuzes. 4.11. Bei der Verwendung von Böllern ist besondere Vorsicht geboten, da Böller mit Sprengstoff gefüllt sind und ein unvorsichtiger Umgang damit zu einem Unfall führen kann. Daher müssen Feuerwerkskörper in gutem Zustand sein und in speziellen Kisten, die am Gürtel der diensthabenden Person an der Kreuzung befestigt sind, oder in den Räumlichkeiten der Umzugsstelle in ausreichendem Abstand zum Feuer und zu Heizgeräten aufbewahrt werden, damit sie sich nicht erhitzen . Ein unbeabsichtigter Schlag mit Werkzeug oder anderen Gegenständen muss ausgeschlossen werden. Defekte Böller müssen umgehend ersetzt werden. Im Moment des Auftreffens des Rollmaterials muss sich die am Bahnübergang diensthabende Person in einem Abstand von mindestens 20 m zu den Böllern aufhalten. Es ist verboten, Feuerwerkskörper zu öffnen, Stößen auszusetzen oder sie zu erhitzen, um Federn oder Beine zu verlöten. 4.12. Wenn ein Gewitter aufzieht, müssen Sie die Arbeit am Weg einstellen, um nicht vom Blitz getroffen zu werden. Halten oder tragen Sie kein Werkzeug. 4.13. Es ist verboten, geplante Arbeiten im Dunkeln durchzuführen. Wenn Arbeiten im Dunkeln erforderlich sind, muss in manchen Fällen der Arbeitsplatz beleuchtet werden. Der Diensthabende an der Kreuzung, der nachts und tagsüber bei schlechter Sicht Gleise und Bauwerke inspiziert, muss Zwei-Wege-Taschenlampen mit weißem Feuer angezündet haben. 5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Am Ende der Schicht muss der diensthabende Offizier:
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