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Arbeitssicherheitsanweisung für einen Schiffselektriker. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Für Personen, die die Tätigkeit eines Schiffselektrikers ausüben, gelten die in dieser Standardanweisung aufgeführten Arbeitssicherheitsanforderungen.

1.2. Als Schiffselektriker (im Folgenden: als Elektriker bezeichnet).

1.3. Arbeitssicherheitsunterweisungen und Schulungen zu sicheren Arbeitsmethoden und -methoden sind für alle Arbeitnehmer und Berufsanfänger, auch in der gewerblichen Praxis, verpflichtend.

1.4. Bei der Durchführung von Arbeiten kann ein Elektriker mit gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren in Kontakt kommen.

  • Ein GEFÄHRLICHER Produktionsfaktor ist ein Faktor, dessen Einfluss auf einen Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen zu Verletzungen oder einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen kann;
  • SCHÄDLICH – zu Leistungseinbußen oder Krankheiten. Zu den gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren gehören: schädliche Chemikalien, Staub, Lärm, Vibrationen, elektromagnetische Felder, Mikroklima in Innenräumen usw.

1.5. Der Elektriker muss sich des möglichen Kontakts mit schädlichen und gefährlichen Produktionsfaktoren bewusst sein:

  • bei der Arbeit in der Werkstatt - Lärm, schädliche Chemikalien, bewegliche Teile der Ausrüstung;
  • bei Arbeiten auf einem Schiff - Lärm, Schadstoffe in der Luft des Arbeitsbereichs, Einwirkung von elektrischem Strom, Sturzgefahr aus großer Höhe.

1.6. Es gibt 3 Klassen von Bedingungen und Art der Arbeit:

Note 1 - optimale Bedingungen.

Die nachteiligen Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren auf die menschliche Gesundheit sind ausgeschlossen.

Grad 2 - akzeptable Bedingungen.

Das Ausmaß gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren überschreitet nicht die festgelegten Hygienestandards. Eine leichte Veränderung des Gesundheitszustandes ist möglich, die sich durch geregelte Ruhezeiten während des Arbeitstages oder bis zum Beginn der nächsten Schicht wieder wiederherstellt.

Klasse 3 - gefährliche und schädliche Arbeitsbedingungen.

Das Ausmaß gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren überschreitet die Hygienestandards, was zu einer dauerhaften Leistungsminderung oder Gesundheitsproblemen führen kann.

Der Kontakt mit gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren kann zu Verletzungen oder zur Entstehung verschiedener Berufskrankheiten mit Schäden an Herz-Kreislauf, Atemwegen, Nervensystem, Leber, Nieren usw. führen.

1.7. Bei der Durchführung von Arbeiten ist der Elektriker entsprechend der Art der gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren verpflichtet, persönliche Schutzausrüstung (Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhe und Sicherheitsgeräte: Brillen, Kopfhörer usw.) und elektrische Schutzausrüstung (dielektrische Handschuhe, Stiefel, Gummimatte usw.) unter zwingender Einhaltung der persönlichen Hygienevorschriften. Der Overall muss sauber, in gutem Zustand und mit allen Knöpfen geschlossen sein. Sicherheitsschuhe müssen geschnürt sein.

Das Tragen eines Schutzhelms mit befestigtem Kinnriemen ist an Bord von Schiffen, an Docks und an Liegeplätzen Pflicht.

1.8. Bei der Ausführung der zugewiesenen Arbeiten darf die Elektrofachkraft ihren Arbeitsplatz nicht ohne Erlaubnis des Vorarbeiters verlassen oder an der Ausführung der ihr nicht zugewiesenen Arbeiten teilnehmen. Rauchen und Essen sind während der Arbeit nicht gestattet.

1.9. Beim Aufenthalt auf dem Territorium des Unternehmens (Schiffsreparaturwerk) ist es verboten:

(01) auf der Fahrbahn und den Gleisen gehen;

(02) Gleise in der Nähe eines fahrenden Zuges überqueren;

(03) unter die Waggons und durch die automatische Kupplung eines stehenden Zuges kriechen;

(04) zum Durchfahren des Arbeitsbereichs von Kränen während der Produktion von Frachtarbeiten.

1.10. An Bord ist es verboten:

(01) ohne Erlaubnis des Kapitäns und ohne Benachrichtigung des Wachoffiziers in die Laderäume und Abteile des Schiffes einzusteigen oder diese zu betreten;

(02) unbeleuchtete Laderäume und andere Schiffsräume betreten;

(03) Gehen auf Balken, Fußböden und Wangen ohne sicheren Bodenbelag;

(04) Zäune, Schilder und andere Vorrichtungen, die die Arbeitssicherheit gewährleisten, entfernen und neu anordnen;

(05) auf den offenen Laderaumsüllen, Schanzkleidern, Geländern, Pollern stehen oder sitzen, vom Liegeplatz zum Schiff und zurück springen;

(06) Arbeiten an ungeschützten oder unbedeckten Mündern und Öffnungen;

(07) der Aufenthalt an den Arbeitsorten des Schiffes für Personen, die nicht an der Arbeit beteiligt sind;

(08) Rauchen, Benutzen von offenem Feuer, Werfen brennender und glimmender Gegenstände (Zigarettenstummel usw.) über Bord;

(09) Heißarbeiten in geschlossenen Räumen ohne Zwangsbelüftung durchführen;

(10) Bewegen Sie sich auf Schiffsleitern, ohne sich an den Handläufen festzuhalten, und steigen Sie senkrechte Leitern hinunter oder hinauf, wenn Sie die Hände voller Werkzeuge haben.

Das Werkzeug muss am Anlagenende abgesenkt (angehoben) werden.

1.11. Neben den Anforderungen dieser Anleitung muss der Elektriker Folgendes beachten:

(01) die in den Tarif- und Qualifikationsmerkmalen festgelegten Anforderungen an das Niveau der theoretischen und praktischen Kenntnisse eines Arbeitnehmers mit der entsprechenden Qualifikation;

(02) der technologische Prozess der durchgeführten Arbeit;

(03) Regeln für den technischen Betrieb von Geräten, Vorrichtungen und Werkzeugen, mit denen er arbeitet oder die er bedient;

(04) Interne Arbeitsvorschriften.

1.12. Der Elektroinstallateur hat den Vorarbeiter unverzüglich über festgestellte Störungen an Anlagen oder Geräten zu informieren.

1.13. Bei manuellen Hilfstätigkeiten ist das Tragen einer Last bis 20 kg zulässig. In anderen Fällen muss die Ladung mithilfe von Mechanismen und Geräten bewegt werden.

1.14. Den Arbeitern ist es gestattet, Arbeiten mit vom Boden aus gesteuerten Hebemaschinen durchzuführen und Lasten an den Haken dieser Maschinen aufzuhängen, nachdem sie unterwiesen und ihre Fertigkeiten im Umgang mit Maschinen und beim Laden von Lasten getestet wurden.

1.15. Eine Elektrofachkraft muss die Regeln für die Erste Hilfe bei Stromschlag, Verletzungen durch Säure-, Laugen- und anderen Unfällen (Anhang) kennen und leisten können.

1.16. Bei Unfällen ist es erforderlich, dem Opfer Erste Hilfe zu leisten, einen Arzt zu rufen und den Vorfall nach Möglichkeit dem Vorarbeiter oder Leiter der Werkstatt (Sektion) zu melden und dabei die Situation am Unfallort zur Untersuchung aufzubewahren.

1.17. Die Anforderungen der Arbeitsschutzanweisung sind für den Arbeitnehmer verbindlich. Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen gilt als Verstoß gegen die Arbeitsdisziplin.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Bei gefährlichen, ungewohnten oder selten durchgeführten Arbeiten muss die Elektrofachkraft vom Vorarbeiter eine gezielte Unterweisung zur Arbeitssicherheit erhalten.

2.2. Auf einem Schiff, das repariert wird, muss sich der Elektriker mit dem Schema der Fluchtwege aus verschiedenen Räumen und Abteilen für Notsituationen vertraut machen.

2.3. Vor Beginn der Arbeiten ist es erforderlich, die Arbeitskleidung in Ordnung zu bringen, gebrauchsfähige persönliche Schutzausrüstung vorzubereiten, Geräte, Hebezeuge und Werkzeuge zu überprüfen sowie deren Gebrauchstauglichkeit und Ausführungsbereitschaft festzustellen. Elektrische Schutzausrüstung (Isolierhandschuhe, Galoschen, Stiefel, Gummimatten etc.) muss geprüft und frei von mechanischen Beschädigungen sein. Wenn die Anlage eine Spannung über 1000 V hat, muss dafür eine separate elektrische Schutzausrüstung vorhanden sein.

2.4. Der Arbeitsplatz muss gut beleuchtet und sauber und ordentlich sein. Durchgänge in der Nähe von Elektrogeräten müssen frei sein, der Boden (Deck) und die Bodenplatten müssen sauber und trocken sein.

2.5. Um den Arbeitsplatz mit völliger Entlastung auf die Arbeit vorzubereiten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

(01) Es wurden die erforderlichen Abschaltungen vorgenommen und Maßnahmen getroffen, um die Spannungsversorgung des Arbeitsplatzes durch fehlerhaftes oder spontanes Einschalten von Schaltgeräten zu verhindern.

(02) tragbare Erdungsanschlüsse werden an zu erdende spannungsführende Teile angeschlossen;

(03) Warnschilder werden angebracht und wo nötig werden Zäune installiert;

(04) Die Spannungsfreiheit der zur Reparatur vorgesehenen Anlagenteile wurde überprüft.

2.6. Sie können mit der Arbeit an Gerüsten und Gerüsten erst nach einer gründlichen Prüfung der Festigkeit und der Erlaubnis des Vorarbeiters beginnen.

2.7. Handwerkzeuge und Zubehör müssen in einwandfreiem Zustand sein und folgende Anforderungen erfüllen:

(01) Die Griffe von Drahtschneidern, Zangen und Schraubendrehern müssen aus isolierenden Materialien bestehen. Der Metallschaft von Schraubendrehern muss vom Griff bis zur Klinge des Schraubendrehers isoliert sein;

(02) Hämmer müssen fest auf Stielen aus robustem Holz montiert sein, die Schlagstöcke sind mit aufgerauten Keilen zu sichern;

(03) Akten müssen fest befestigte Griffe mit geeigneten Abmessungen haben;

(04) Schraubenschlüssel müssen unentwickelte Backen haben, über einen funktionierenden Schiebemechanismus verfügen und ohne Verwendung von Distanzstücken zur Größe der Muttern passen.

Es ist verboten, Schraubenschlüssel und andere Gegenstände zu verwenden, um die Hebelwirkung zu erhöhen;

(05) Auf dem Hebezeug und den Hebezeugen müssen Aufschriften über die zulässige Tragfähigkeit und das Datum der nächsten Prüfung angebracht sein.

(06) Luftschläuche von Pneumatikwerkzeugen müssen unbeschädigt, sicher an der Armatur befestigt, mit Widerhakennippeln miteinander verbunden und mit Schellen gesichert sein;

(07) Tragbare Lampen müssen werkseitig hergestellt sein und eine Spannung von nicht mehr als 42 V haben. In geschlossenen Schiffsräumen, Kühlschränken und Feuchträumen dürfen Lampen mit einer Spannung von nicht mehr als 12 V verwendet werden.

2.8. Schärfmaschinen können verwendet werden, wenn sie über wartungsfähige Räder in Schutzhüllen sowie Werkzeugablagen und transparente Bildschirme verfügen und mit Staubsammelvorrichtungen ausgestattet sind. Der Abstand zwischen Kreis und Werkzeugauflage sollte 3 mm nicht überschreiten. Das Arbeiten mit den Seitenflächen (Endflächen) des Kreises ist verboten.

2.9. Das Elektrowerkzeug muss über eine vollständige Schlauchleitung mit Stecker verfügen, die Leitungsisolierung darf nicht beschädigt sein und die Leitungsanschlussklemmen müssen sicher verschlossen sein. Beim Arbeiten mit Elektrowerkzeugen mit Spannungen über 36 V ist die Verwendung dielektrischer Handschuhe, Galoschen und Gummimatten erforderlich. Das Elektrowerkzeug muss auf Kurzschlüsse zum Rahmen überprüft werden.

2.10. Für den Transport des Werkzeugs zum Arbeitsplatz wird eine spezielle Box oder Tasche verwendet. Das Mitführen von Werkzeugen in Taschen ist nicht gestattet.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Einem Team von Elektroinstallateuren ist es nur mit Genehmigung des (leitenden) Elektroingenieurs des Schiffes gestattet, elektrische Ausrüstung an Bord zu reparieren.

3.2. Mit den Elektroinstallationsarbeiten sollte erst nach Abschluss der Arbeitsschutzmaßnahmen begonnen werden.

3.3. Demontagen von Beleuchtungskörpern, Reparaturen von Geräten und elektrischen Anlagen auf Schiffen sollten nur bei völliger Spannungsfreigabe durchgeführt werden.

3.4. Auf der Baustelle müssen bei vollständiger Spannungsentlastung die spannungsführenden Teile, an denen gearbeitet wird, sowie die spannungsführenden Teile, die während der Ausführung der Arbeiten berührbar sind, freigeschaltet werden.

3.5. Die Abschaltung erfolgt so, dass die für die Arbeit vorgesehenen elektrischen Betriebsmittel oder ein abgetrennter Abschnitt durch Schalteinrichtungen (Schalter, Automaten, Schütze, Trennschalter, Messerschalter, usw.) und Entfernen von Sicherungen.

3.6. Um die Spannungsversorgung des Arbeitsplatzes durch Transformatoren zu verhindern, ist es erforderlich, sowohl auf der Hoch- als auch auf der Niederspannungsseite alle Leistungs-, Mess- und verschiedenen Transformatoren der für die Reparatur vorbereiteten elektrischen Ausrüstung abzuschalten.

3.7. Bei Arbeiten ohne tragbare Erdung müssen Sicherungen entfernt, Isolierunterlagen in Schaltern, Automaten, Schützen usw. verwendet werden. oder die Enden der Versorgungsleitungen sind getrennt.

3.8. An den Griffen von Automaten, Schaltern, Trennschaltern, Leistungsschaltern, an Schlüsseln und Bedienknöpfen sowie an den Sockeln von Sicherungen, mit deren Hilfe der Arbeitsplatz mit Spannung versorgt werden kann, ist ein Verbotsschild „NICHT NICHT“ angebracht ANSCHALTEN! LEUTE ARBEITEN!“ wird gepostet.

3.9. Vor Beginn aller Arbeiten an Elektroinstallationen mit Spannungsfreischaltung muss die Spannungsfreiheit zwischen allen Phasen und jeder Phase in Bezug auf das Gehäuse und den Neutralleiter (falls vorhanden) überprüft werden.

3.10. Die Prüfung der Spannungsfreiheit bis 1000 V erfolgt mit einem werkseitig hergestellten Spannungsanzeiger oder einem tragbaren Voltmeter, der Einsatz von Prüflampen ist nicht zulässig. Vor der Überprüfung muss sichergestellt werden, dass die verwendeten Spannungsanzeiger ordnungsgemäß funktionieren, indem sie an stromführenden Teilen überprüft werden, von denen bekannt ist, dass sie unter Spannung stehen.

3.11. Der zur Kontrolle der Spannungsfreiheit eingesetzte Spannungsanzeiger bzw. Voltmeter muss für die Netznennspannung der Elektroanlage ausgelegt sein.

3.12. Stationäre Messgeräte und Alarmlampen sind lediglich Hilfsmittel, aus deren Messwerten kein Rückschluss auf Spannungsfreiheit möglich ist.

3.13. Die Notwendigkeit einer tragbaren Erdung im Einzelfall wird vom Techniker bestimmt. Die Erdung erfolgt nach Überprüfung der Spannungsfreiheit.

Es ist verboten, Leiter zur Erdung zu verwenden, die nicht für diesen Zweck vorgesehen sind, sowie Erdungsanschlüsse durch Verdrillen zu verbinden.

An den Griffen von Schaltgeräten und Sicherungsklemmen müssen zwingend „GEERDET“-Schilder in einer Menge angebracht werden, die der Anzahl der angewendeten Erdungen entspricht.

3.14. Nach dem Trennen einer elektrischen Maschine oder Anlage vom Stromnetz ist es erforderlich, die Enden des abgeklemmten Kabels zu markieren, kurzzuschließen und zu erden bzw. zu isolieren.

3.15. Nach dem Entfernen elektrischer Geräte aus dem Fundament müssen die verbleibenden Abgangsenden der Kabel isoliert und vor Beschädigungen geschützt werden.

3.16. Beim Arbeiten mit Elektrowerkzeugen ist es verboten:

(01) das Elektrowerkzeug, auch nur für kurze Zeit, an andere weiterzugeben;

(02) tragbare Leuchten und Elektrowerkzeuge an Kabeln aufhängen oder festhalten;

(03) Späne oder Sägemehl von Hand entfernen, während das Werkzeug läuft;

(04) Arbeiten Sie mit einer elektrischen Bohrmaschine in unmittelbarer Nähe von stromführenden Kabeltrassen oder bohren Sie in eine Trennwand, auf deren anderer Seite sich in unmittelbarer Nähe ein Kabel befindet.

(05) Stromversorgung für tragbare elektrische Geräte über Schaltmesser, Sicherungsbacken usw.

3.17. Kommt es während der Arbeit mit einem Elektrowerkzeug oder während einer Arbeitspause zu einer Unterbrechung der Stromversorgung, muss das Elektrowerkzeug vom Netz getrennt werden. Wird eine Fehlfunktion des Elektrowerkzeugs festgestellt, ist die Arbeit damit einzustellen.

3.18. Das Aufhängen von Hebezeugen an Rohrleitungen und anderen Schiffskonstruktionen, die nicht dafür vorgesehen sind, ist verboten.

3.19. Bevor Sie den elektrischen Hebezeug in Betrieb nehmen, müssen Sie Folgendes überprüfen:

(01) die Masse der angehobenen Last übersteigt nicht die Tragfähigkeit des Hebezeugs;

(02) die Prüffrist für das Hebezeug ist noch nicht abgelaufen;

(03) das Lastseil ist in gutem Zustand und korrekt auf der Trommel aufgelegt;

(04) Bremsen, Hub- und Fahranschläge sind aktiv und in gutem Zustand.

3.20. Lassen Sie Teile beim Heben und Bewegen nicht hängen und führen Sie keine Reparaturen im hängenden Zustand durch.

3.21. Nach der Arbeit muss der elektrische Hebezeug (Hebezeug) zum Montageort gebracht und verriegelt werden.

3.22. In folgenden Fällen ist die Verwendung von Lastschlingen bei der Arbeit verboten:

(01) wenn die Schlinge keinen Anhänger (Ring) mit einem eingestanzten Merkmal hat;

(02) wenn die Leine gespleißt ist oder Knoten und Stifte hat;

(03) bei 10 % Drahtbruch auf einer Länge von 8 Durchmessern;

(04) erhebliche Korrosion oder Verformung;

(05) wenn die Anschlagketten Verformungen, Risse, schlechte Schweißqualität oder abgenutzte Glieder aufweisen;

(06) wenn der Winkel zwischen den Zweigen der vom Haken ausgehenden Allzweckleinen 90° überschreitet.

Bei der Inspektion festgestellte beschädigte Schlingen sollten außer Betrieb genommen werden.

3.23. Bevor Sie das Kabel öffnen oder abschneiden, müssen Sie dessen Position anhand von Zeichnungen, Lageplänen, Schildern und Markierungen nachzeichnen und prüfen, ob es nicht angeschlossen ist.

Die Enden von Leitungen, die möglicherweise unter Spannung stehen, müssen eingezäunt oder überwacht werden. Die Zäune müssen mit einem „STOP – LEBENSGEFAHR!“-Schild versehen sein.

3.24. Das Löten und Verzinnen von Drähten und Kabeln sollte mit langen Handschuhen und einer Schutzbrille erfolgen.

3.25. Es ist verboten, einen Tiegel mit geschmolzenem Lot von Hand zu Hand zu transportieren; beim Transfer sollte der Tiegel auf den Boden gestellt werden.

3.26. Die Kabelmasse zum Befüllen der Kupplungen muss in einer speziellen Eisenpfanne mit Deckel und Ausguss erhitzt werden.

3.27. Tragen Sie beim Arbeiten mit korrosionsbeständigem Material Stoffhandschuhe und eine Schutzbrille.

3.28. Es ist verboten:

(01) ungeöffnete Dosen Kabelmasse erhitzen;

(02) das Gefäß mit der Masse von Hand zu Hand weitergeben; Beim Umsetzen muss es auf den Boden gestellt werden.

3.29. Arbeiten in der Höhe sind nur von Gerüsten oder Gerüsten aus gestattet. Gerüste (Gerüste) müssen Zäune mit einer Höhe von 1,1 m und Seitenbretter mit einer Höhe von mindestens 0,15 m haben.

3.30. Bei Arbeiten in einer Höhe von 1,5 m und mehr müssen die Arbeiter Helme und Sicherheitsgurte tragen, ohne die sie nicht arbeiten dürfen, wenn es nicht möglich ist, Bodenbeläge mit Umzäunung von Arbeitsplätzen zu verlegen.

3.31. Sicherheitsgurte und Sicherungsseile müssen vor Arbeitsbeginn überprüft werden. Es dürfen nur Gurte und Seile verwendet werden, die einen Pass haben, die nächste Prüfung bestanden haben und in gutem Zustand sind.

Nach dem Aufstieg in die Höhe müssen Sie sich mit einem Karabiner oder einem Sicherungsseil bei festen Bauwerken sichern.

Es ist verboten, von den Leitern für die Installation von Kabelleitungen zu arbeiten.

3.32. Es ist verboten, Drähte mit Stahldraht durch Zugkästen, Kästen, Rohre oder Blöcke mit stromführenden Drähten zu spannen.

3.33. Die Enden der Rohre zum Verlegen von Drähten müssen entgratet werden.

3.34. Bei Arbeiten auf den oberen Plattformen des Maschinenraums ist es erforderlich, Werkzeuge zu sichern oder andere Vorkehrungen zu treffen, um ein Herunterfallen zu verhindern.

3.35. Zur Montage hochgehobene Materialien und Produkte müssen so gesichert bzw. gefaltet werden, dass ein Herunterfallen ausgeschlossen ist.

3.36. Bei Arbeiten an einer Bohrmaschine müssen Sie zum Befestigen von Teilen einen Schraubstock verwenden. Beim Bohren müssen Sie ohne Handschuhe arbeiten.

3.37. Bei Arbeiten mit einer Montagepistole sind die Arbeitsschutzanweisungen für den Umgang mit Bau- und Montagepistolen zu beachten.

3.38. Arbeitnehmer, die Elektroinstallationsarbeiten durchführen, sollten nach der Einrichtung und Überprüfung der Installation keine Arbeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb elektrischer Anlagen durchführen.

3.39. Dem Elektriker ist untersagt:

(01) Reparatur von Geräten sowie Messung des Isolationswiderstands mit einem tragbaren Gerät unter Spannung;

(02) Zäune und Abdeckungen durchdringen, spannungsführende Teile berühren;

(03) Begehen verlegter Kisten, Tabletts, Rohrblöcke.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Notreparaturen an spannungsführenden Teilen, die unter einer Spannung von nicht mehr als 380 V stehen, dürfen von qualifizierten und erfahrenen Elektrikern nur mit Genehmigung des Werkstattleiters und des Schiffselektrikers unter Verwendung von Schutzausrüstung bei entfernter Last und in Anwesenheit einer zweiten Person durchgeführt werden . In diesem Fall ist es notwendig:

(01) mit dielektrischen Handschuhen arbeiten und in Galoschen oder auf einer Gummimatte stehen;

(02) Elektroinstallationswerkzeuge mit isolierten Griffen verwenden;

(03) Halten Sie das Isolierwerkzeug an den Griffen nicht weiter als bis zum Begrenzungsring.

(04) Bei Arbeiten an spannungsführenden Teilen einer Phase spannungsführende Teile anderer Phasen mit Gummimatten, Mikanit usw. schützen;

(05) Wenn Sie stromführende Teile mit einem Isolierwerkzeug berühren, berühren Sie keine umliegenden Gegenstände, Seiten, Trennwände, Mechanismusgehäuse usw.;

(06) in der Nähe stehende Personen nicht berühren.

4.2. Ein Elektriker, der in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen arbeitet, muss so positioniert sein, dass sich diese Teile vor ihm befinden.

Es ist verboten zu arbeiten, wenn sich spannungsführende Teile auf der Rückseite oder auf beiden Seiten befinden, und auch in gebeugter Haltung zu arbeiten, wenn Sie beim Aufrichten spannungsführende Teile berühren können, die unter Spannung stehen.

4.3. Die Verwendung von Bügelsägen, Feilen, Metallbandmaßen, Anhängern und anderen nicht isolierten Werkzeugen bei Arbeiten in spannungsführenden Bereichen ist verboten.

4.4. Bei Aktivierung der Kohlendioxid-Feuerlöschanlage in den Schiffsräumen (bei Einschalten von Ton- und Lichtsignalen) müssen alle Personen diese Räume unverzüglich verlassen.

4.5. In allen Fällen, in denen ein Brand oder dessen Anzeichen (Rauch, Brandgeruch), Schäden an technischen Anlagen oder sonstige Gefahren festgestellt werden, muss sich die Elektrofachkraft unverzüglich beim Arbeitsleiter melden und den Gefahrenbereich verlassen.

4.6. Im Falle der Entzündung brennbarer Stoffe ist es notwendig, einen Feuerlöscher zu verwenden, Sand, Erde zu verwenden oder das Feuer mit einer Plane oder Filz abzudecken. Es ist verboten, brennenden Kraftstoff und nicht abgeschaltete Elektrogeräte mit Wasser zu füllen.

4.7. Bei geringsten Anzeichen einer Vergiftung oder Reizung der Haut, der Augenschleimhäute oder der oberen Atemwege müssen Sie die Arbeit einstellen, den Vorarbeiter informieren und sich an die Erste-Hilfe-Station wenden.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nach Abschluss der Arbeiten muss der Elektriker:

(01) das Gerät ausschalten, Werkzeuge, Geräte, Arbeitsmaterialien und elektrische Schutzausrüstung an die dafür vorgesehenen Orte bringen;

(02) alle Luken und Öffnungen schließen, den Arbeitsplatz reinigen, wo provisorische Zäune und Sicherheitsschilder entfernt werden können, Kabel für tragbare Beleuchtung und Stromversorgung für Elektrowerkzeuge entfernen;

(03) sicherstellen, dass keiner der Arbeiter versehentlich auf dem Schiffsgelände zurückgelassen wird;

(04) Overalls und Sicherheitsschuhe in den persönlichen Schrank für Overalls legen, bei Verschmutzung des Overalls zum Waschen abgeben (ersetzen);

(05) Hände und Gesicht mit warmem Seifenwasser waschen oder duschen.

Bewerbung (erforderlich). Regeln für die Bereitstellung erster Hilfe für Opfer

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Erste Hilfe ist die einfachste Maßnahme zur Erhaltung der Gesundheit und zur Rettung des Lebens einer Person, die plötzlich erkrankt oder verletzt wurde.

Die Rettung des Opfers hängt in den meisten Fällen davon ab, wie schnell und korrekt Erste Hilfe geleistet wird.

1.2. Der Kern der Ersten Hilfe besteht darin, die Auswirkungen traumatischer Faktoren zu stoppen, einfachste medizinische Maßnahmen durchzuführen und den schnellen Transport des Opfers zu einer medizinischen Einrichtung sicherzustellen.

1.3. Für die korrekte Einstellung der Erste-Hilfe-Arbeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

(01) In jeder Arbeitsschicht sollten spezielle Personen benannt werden, die für den Zustand und die systematische Auffüllung der in Erste-Hilfe-Sets aufbewahrten Erste-Hilfe-Materialien und Geräte verantwortlich sind.

(02) In jeder Arbeitsschicht sollten Personen identifiziert und geschult werden, die in der Lage sind, Erste Hilfe zu leisten.

(03) Die durch einen Nichtfacharzt erbrachte Pflege sollte nur vor einem Arzt und nicht anstelle eines Arztes erfolgen und Folgendes umfassen: vorübergehende Blutstillung, Wundversorgung (Verbrennung), Ruhigstellung (unbewegliche Fixierung) bei schweren Verletzungen, Wiederbelebungsmaßnahmen (künstliche Beatmung, geschlossene Herzmassage), die Ausgabe von Schmerzmitteln und anderen Arzneimitteln bei bekannten Krankheiten, die Überführung und den Transport von Opfern;

(04) Das Erste-Hilfe-Set muss alle notwendigen medizinischen Geräte (gemäß Verpackungshandbuch) für die Erste Hilfe enthalten.

1.4. Zeichen für Leben und Tod einer Person.

1.4.1. Lebenszeichen:

(01) Herzschlag; die helfende Person bestimmt mit der Hand oder indem sie ihr Ohr (nach Gehör) unter die linke Brustwarze des Opfers legt;

(02) der Puls wird an der Innenseite des Unterarms am Hals bestimmt;

(03) Das Vorhandensein von Atmung wird durch die Bewegungen der Brust, durch Befeuchten des an der Nase des Opfers befestigten Spiegels oder durch die Bewegung von Watte, die an die Nasenöffnungen geführt wird, festgestellt.

(04) Pupillenreaktion auf Licht. Wenn ein Lichtstrahl gerichtet wird, kommt es zu einer starken Verengung der Pupille.

Lebenszeichen sind der untrügliche Beweis dafür, dass sofortige Hilfe einen Menschen noch retten kann.

1.4.2. Zeichen des Todes.

(01) Der menschliche Tod besteht aus zwei Phasen: der klinischen und der biologischen.

Der klinische Tod dauert 5–7 Minuten. Eine Person atmet nicht, es gibt keinen Herzschlag, aber es gibt immer noch keine irreversiblen Veränderungen im Körpergewebe. Während dieser Zeit kann der Körper noch wiederbelebt werden.

Nach 8 – 10 Minuten tritt der biologische Tod ein. In dieser Phase ist es nicht mehr möglich, das Leben des Opfers zu retten (aufgrund irreversibler Veränderungen lebenswichtiger Organe: Gehirn, Herz, Lunge).

(02) Unterscheiden Sie zwischen zweifelhaften Todeszeichen und offensichtlichen Leichenzeichen.

Zweifelhafte Todeszeichen: Das Opfer atmet nicht; Herzschlag ist nicht bestimmt; es gibt keine Reaktion auf einen Nadelstich in einen Hautbereich; die Reaktion der Pupillen auf starkes Licht ist negativ (die Pupille verengt sich nicht).

Explizite Leichenzeichen: Trübung der Hornhaut und deren Austrocknung; wenn man das Auge von den Seiten mit den Fingern zusammendrückt, verengt sich die Pupille und ähnelt einem Katzenauge; Totenstarre (beginnt 1 bis 4 Stunden nach dem Tod am Kopf); Körperkühlung; Leichenflecken (die durch den Blutfluss in die unteren Körperteile entstehen).

2. Methoden der Wiederbelebung (Wiederbelebung) von Opfern des klinischen Todes

2.1. Durchführung einer künstlichen Beatmung im Mund-zu-Mund- oder Mund-zu-Nase-Verfahren.

2.1.1. Eine künstliche Beatmung sollte durchgeführt werden, wenn das Opfer nicht oder nur schwer atmet (selten krampfhaft) oder wenn sich die Atmung unabhängig von den Ursachen (Stromschlag, Vergiftung, Ertrinken usw.) allmählich verschlechtert.

2.1.2. Sie sollten die künstliche Beatmung nach Auftreten der Unabhängigkeit nicht weiter durchführen.

2.1.3. Zu Beginn der künstlichen Beatmung muss die Pflegekraft:

(01) möglichst den Betroffenen auf den Rücken legen;

(02) Befreien Sie das Opfer von Kleidung, die die Atmung einschränkt (Schal abnehmen, Kragen, Hosengürtel aufknöpfen usw.);

(03) den Mund des Opfers von Fremdkörpern befreien;

(04) Öffnen Sie den Mund bei fest geschlossenem Mund, schieben Sie den Unterkiefer nach vorne, und zwar so, dass die unteren Zähne vor den oberen liegen (wie in der Abbildung gezeigt – nicht gezeigt).

Sollte eine Öffnung des Mundes auf diese Weise nicht möglich sein, dann schieben Sie vorsichtig ein Brett, eine Metallplatte oder einen Löffelstiel o.ä. zwischen die hinteren Backenzähne (am Mundwinkel). und öffne deine Zähne;

(05) Stellen Sie sich seitlich neben den Kopf des Opfers, legen Sie eine Hand unter den Hals und drücken Sie mit der Handfläche der anderen Hand auf die Stirn, wobei Sie den Kopf so weit wie möglich nach hinten neigen.

(06) Lehnen Sie sich zum Gesicht des Opfers, atmen Sie tief mit offenem Mund ein, bedecken Sie den offenen Mund des Opfers vollständig mit den Lippen und atmen Sie kräftig aus (bedecken Sie gleichzeitig die Nase des Opfers mit der Wange oder den Fingern). Luft kann durch Gaze, einen Schal, ein spezielles Gerät „Luftkanal“ usw. geblasen werden.

Bei fest zusammengebissenen Kiefern des Opfers müssen Maßnahmen gemäß Absatz 2.1.3 Unterabsatz (04) ergriffen werden, weil die künstliche Beatmung nach der Mund-zu-Nase-Methode erfolgt bei geöffnetem Mund des Opfers;

(07) Bei fehlender Spontanatmung und Vorhandensein eines Pulses kann die künstliche Beatmung in „sitzender“ oder „vertikaler“ Position (auf einer Stütze, auf einem Mast usw.) durchgeführt werden;

(08) Beobachten Sie das zweite Intervall zwischen künstlichen Atemzügen (die Zeit jedes Atemzugs beträgt 1,5 - 2 s);

(09) Nach Wiederherstellung der Spontanatmung des Opfers (visuell erkennbar durch Brustausdehnung) die künstliche Beatmung stoppen und das Opfer in eine stabile Seitenlage bringen (Kopf, Rumpf und Schultern werden gleichzeitig gedreht).

2.2. Äußere Herzmassage.

2.2.1. Bei einem Herzstillstand wird eine äußere Herzmassage durchgeführt, die gekennzeichnet ist durch:

(01) Blässe oder Zyanose der Haut;

(02) Fehlen eines Pulses in den Halsschlagadern;

(03) Bewusstseinsverlust;

(04) Atemstillstand oder Atemstörung (konvulsive Atemzüge).

2.2.2. Konduktive externe Herzmassage ist erforderlich, um:

(01) Legen Sie das Opfer auf eine flache, harte Unterlage (Boden, Bank usw.);

(02) Stellen Sie sich an die Seite des Opfers und führen Sie (wenn eine Person hilft) zwei schnelle, kräftige Schläge im Mund-zu-Mund- oder Mund-zu-Nase-Stil aus;

(03) Legen Sie die Handfläche einer Hand (normalerweise die linke) auf die untere Hälfte des Brustbeins (machen Sie dabei 3 Querfinger über die Unterkante zurück). Legen Sie die Handfläche der zweiten Hand auf die erste. Die Finger berühren nicht die Körperoberfläche des Opfers;

(04) Drücken Sie mit schnellen Stößen (Arme werden an den Ellenbogengelenken gestreckt) auf das Brustbein und verschieben Sie es streng vertikal um 4-5 cm nach unten, mit einer Druckdauer von nicht mehr als 0,5 Sekunden. und mit einem Druckintervall von nicht mehr als 0,5 s;

(05) Führen Sie alle 2 tiefen Atemzüge 15 Herzdruckmassagen durch (mit Hilfe einer Person);

(06) Führen Sie unter Beteiligung von zwei Personen bei der Reanimation das Verhältnis „Atem-Massage“ im Verhältnis 1:5 durch (dh üben Sie nach tiefem Einatmen fünf Drucke auf die Brust aus);

(07) Wenn eine Person alle 2 Minuten eine Reanimation durchführt, unterbrechen Sie die Herzmassage für 2 - 3 Sekunden und überprüfen Sie den Puls an der Halsschlagader des Opfers.

(08) Wenn ein Puls auftritt, stoppen Sie die externe Herzmassage und setzen Sie die künstliche Beatmung fort, bis eine Spontanatmung auftritt.

3. Erste Hilfe bei Verletzungen

3.1. Eine Wunde ist eine Schädigung der Haut, Schleimhaut oder eines Organs.

3.2. Der Ersthelfer muss Folgendes beachten:

(01) Hilfe sollte mit sauber gewaschenen Händen mit Seife geleistet werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Finger mit Jodtinktur geschmiert werden. Das Berühren der Wunde selbst, auch mit gewaschenen Händen, ist verboten;

(02) Waschen Sie die Wunde nicht mit Wasser oder Medikamenten, füllen Sie sie nicht mit Jod oder Alkohol, bedecken Sie sie nicht mit Puder, bedecken Sie sie nicht mit Salben und legen Sie Watte nicht direkt auf die Wunde. All dies kann die Wundheilung beeinträchtigen, indem Schmutz von der Hautoberfläche entfernt wird, was zu einer anschließenden Eiterung führt.

(03) Entfernen Sie keine Blutgerinnsel und Fremdkörper aus der Wunde (da dies zu Blutungen führen kann).

(04) Auf keinen Fall dürfen nach außen ragende Gewebe oder Organe in das Innere der Wunde gedrückt werden – sie müssen von oben mit sauberer Gaze abgedeckt werden;

(05) die Wunde nicht mit Isolierband umwickeln;

(06) Bei ausgedehnten Wunden der Gliedmaßen müssen diese ruhiggestellt (bewegungslos fixiert) werden.

3.3. Um Erste Hilfe bei Verletzungen zu leisten, müssen Sie:

(01) Öffnen Sie die Einzelverpackung im Erste-Hilfe-Kasten (Beutel) (gemäß der auf der Verpackung aufgedruckten Anleitung);

(02) einen sterilen Verband auf die Wunde auftragen (ohne den Teil des Verbandes zu berühren, der direkt auf die Wunde aufgetragen wird) und ihn mit einem Verband fixieren;

(03) Wenn kein eigener Verbandsbeutel vorhanden ist, verwenden Sie ein sauberes Taschentuch, ein sauberes Tuch usw.;

(04) In Gegenwart von Desinfektionsmitteln (Jodtinktur, Alkohol, Wasserstoffperoxid, Benzin) ist es notwendig, die Wundränder damit zu behandeln;

(05) dem Opfer Schmerzmittel geben.

3.4. Wenn die Wunde mit Erde kontaminiert ist, muss dringend ein Arzt konsultiert werden (zur Einführung von Tetanustoxoid).

3.5. Bei mittelschweren und schweren Verletzungen ist es notwendig, das Opfer zu einer Erste-Hilfe-Stelle oder einer medizinischen Einrichtung zu bringen.

3.6. Bei penetrierenden Wunden der Brusthöhle ist es erforderlich, die Opfer auf einer Trage in „liegender“ Position mit angehobenem Kopfteil oder in „halbsitzender“ Position zu transportieren.

3.7. Bei penetrierenden Wunden des Bauches ist es notwendig, das Opfer auf einer Trage in „liegender“ Position zu transportieren.

4. Erste Hilfe bei Blutungen

4.1. Unter einer Blutung versteht man den Ausfluss von Blut aus einem Gefäß als Folge einer Verletzung oder einer Komplikation bestimmter Krankheiten.

4.2. Es gibt folgende Arten von Blutungen:

(01) kapillar – tritt bei oberflächlichen Wunden auf, Blut sickert in winzigen Tröpfchen aus. Um die Blutung zu stoppen, reicht es aus, einen Mulltupfer auf die verletzte Stelle zu drücken oder einen sterilen Verband mit leichtem Druck anzulegen;

(02) venös - Blut ist dunkelrot, fließt in einem gleichmäßigen Strahl;

(03) arteriell – Blut von scharlachroter Farbe, wird von einem pulsierenden Strahl (Brunnen) nach oben geschleudert;

(04) gemischt – tritt auf, wenn sowohl Venen als auch Arterien in der Wunde bluten. Dies wird bei tiefen Wunden beobachtet.

4.3. Bei einer Venenverletzung an einer Extremität muss diese angehoben und anschließend ein drucksteriler Verband angelegt werden.

Wenn es mit der oben genannten Methode nicht möglich ist, die Blutung zu stoppen, sollten Sie die Blutgefäße unterhalb der Wundstelle mit dem Finger zusammendrücken, ein Tourniquet anlegen, das Glied im Gelenk beugen oder eine Drehung anwenden.

4.4. Arterielle Blutungen können ebenso gestillt werden wie venöse Blutungen. Bei einer Blutung aus einer großen Arterie (bei unzureichendem Anlegen eines Druckverbandes) ist das Anlegen eines Tourniquets über der Blutungsstelle erforderlich.

4.5. Nach dem Anlegen eines Tourniquets oder einer Torsion müssen Sie eine Notiz mit dem Zeitpunkt der Anwendung schreiben und diese in einen Verband (unter einen Verband oder ein Tourniquet) stecken.

4.6. Behalten Sie das angelegte Tourniquet länger als 1,5 – 2,0 Stunden bei. ist nicht erlaubt, weil Dies kann zu einer Nekrose der blutleeren Extremität führen.

4.7. Wenn durch das Anlegen eines Tourniquets Schmerzen auftreten, ist dies für 10-15 Minuten erforderlich. abheben. Dazu drücken sie vor dem Entfernen des Tourniquets mit einem Finger auf die Arterie, durch die Blut zur Wunde fließt; Das Auflösen des Tourniquets sollte langsam erfolgen. nach 10 - 15 Minuten wird das Tourniquet erneut angelegt.

4.8. Selbst wenn das Opfer die Schmerzen durch das Tourniquet nach einer Stunde ertragen kann, sollte es dennoch für 1-10 Minuten entfernt werden.

4.9. Bei mittelschweren und schweren venösen und arteriellen Blutungen müssen die Opfer zu einer Erste-Hilfe-Station oder einer medizinischen Einrichtung gebracht werden.

4.10. Bei Nasenbluten sollte das Opfer sitzen, eine kalte Lotion auf den Nasenrücken auftragen und die Nasenlöcher 4-5 Minuten lang mit den Fingern zusammendrücken.

Wenn die Blutung nicht aufhört, muss vorsichtig ein dicker Mull oder ein Wattestäbchen, das mit einer 3%igen Wasserstoffperoxidlösung angefeuchtet ist, in das blutende Nasenloch eingeführt werden, wobei das Ende des Mullstreifens (Baumwolle) nach 2,0 - 2,5 außen gelassen wird Stunden können Sie den Tupfer entfernen.

Wenn es nicht möglich ist, die Blutung des Opfers zu stoppen, ist es notwendig, ihn zum Erste-Hilfe-Posten (in „sitzender“ Position) zu bringen oder das medizinische Personal zu ihm zu rufen.

4.11. Zur Ersten Hilfe bei Mischblutungen gehören alle oben genannten Maßnahmen: Ruhe, Erkältung, Druckverband (Tourniquet).

5. Erste Hilfe bei Verbrennungen

5.1. Verbrennungen sind:

(01) thermisch – verursacht durch Feuer, Dampf, heiße Gegenstände, Sonnenlicht, Quarz usw.;

(02) chemisch – verursacht durch die Einwirkung von Säuren und Laugen;

(03) elektrisch - verursacht durch die Wirkung eines elektrischen Stroms.

5.2. Nach der Schwere der Verbrennungen werden unterteilt in:

(01) Verbrennungen 1. Grades – gekennzeichnet durch Rötung und Schwellung der Haut;

(02) Verbrennungen 2. Grades – es bilden sich Blasen auf der Haut;

(03) Verbrennungen 3. Grades – gekennzeichnet durch die Bildung von Krusten auf der Haut als Folge einer Nekrose der oberflächlichen und tiefen Hautschichten;

(04) Verbrennungen 4. Grades – es kommt zur Verkohlung des Hautgewebes, zur Schädigung von Muskeln, Sehnen und Knochen.

5.3. Die Bereitstellung erster Hilfe für Opfer thermischer und elektrischer Verbrennungen muss:

(01) das Opfer aus der Zone der Wärmequelle entfernen;

(02) brennende Teile der Kleidung löschen (Tücher, Decken usw. wegwerfen oder die Flamme mit Wasser ersticken);

(03) dem Opfer Schmerzmittel geben;

(04) Legen Sie einen sterilen Verband auf die verbrannten Stellen. Bei großflächigen Verbrennungen bedecken Sie die Verbrennungsfläche mit sauberer Gaze oder einem gebügelten Laken.

(05) Bei Augenverbrennungen kalte Bäder aus einer Borsäurelösung (1/2 Teelöffel Säure auf ein Glas Wasser) anwenden;

(06) Bringen Sie das Opfer zum Erste-Hilfe-Posten.

5.4. Die Person, die Erste Hilfe bei Verätzungen leistet, muss:

(01) Wenn feste Chemikalienpartikel mit den betroffenen Körperstellen in Kontakt kommen, entfernen Sie diese mit einem Tupfer oder Wattebausch.

(02) Spülen Sie die betroffene Stelle sofort mit reichlich sauberem, kaltem Wasser aus (10 bis 15 Minuten lang);

(03) Bei Hautverbrennungen durch Säure Lotionen (Verband) mit einer Natronlösung herstellen (1 Teelöffel Natron pro Glas Wasser);

(04) Bei Hautverbrennungen durch Alkali eine Lotion (Verband) mit einer Borsäurelösung (1 Teelöffel pro Glas Wasser) oder einer schwachen Essigsäurelösung (1 Teelöffel Essig pro Glas Wasser) herstellen. ;

(05) Wenn Flüssigkeit oder Säuredampf in die Augen oder den Mund gelangt, spülen Sie diese mit reichlich Wasser und anschließend mit einer Lösung aus Backpulver (1/2 Teelöffel pro Glas Wasser);

(06) Wenn Alkalispritzer oder -dämpfe in die Augen oder den Mund gelangen, spülen Sie die betroffenen Stellen mit reichlich Wasser und anschließend mit einer Borsäurelösung (1/2 Teelöffel pro Glas Wasser);

(07) Wenn Säure oder Alkali in die Speiseröhre gelangt, geben Sie nicht mehr als 3 Gläser Wasser zu trinken, legen Sie sich hin und decken Sie das Opfer warm ab;

(08) In schweren Fällen das Opfer in ein medizinisches Zentrum oder eine medizinische Einrichtung bringen.

5.5. Es ist verboten:

(01) Berühren verbrannter Körperstellen mit den Händen;

(02) Mit Salben schmieren oder Puder auf verbrannte Hautpartien und Schleimhäute streuen;

(03) Blasen platzen;

(04) verschiedene an der verbrannten Stelle anhaftende Substanzen (Mastix, Kolophonium, Harze usw.) entfernen;

(05) um Kleidung und Schuhe von der verbrannten Stelle abzureißen.

6. Erste Hilfe bei allgemeiner Unterkühlung und Erfrierungen

6.1. Erfrierungen sind Gewebeschäden, die durch die Einwirkung niedriger Temperaturen verursacht werden.

6.2. Bei leichten Erfrierungen (Bleichen und Rötung der Haut bis hin zum Verlust der Empfindlichkeit) muss der Ersthelfer:

(01) den Betroffenen so schnell wie möglich in einen warmen Raum bringen;

(02) dem Opfer heißen Tee, Kaffee, warmes Essen geben;

(03) Legen Sie das erfrorene Glied in ein warmes Bad (Becken, Eimer) mit einer Temperatur von 20°C und bringen Sie es für 20 – 30 Minuten auf die Temperatur. bis 40°C (bei Verschmutzung das Glied mit Seife waschen).

6.3. Bei leichten Erfrierungen an begrenzten Körperstellen können diese mithilfe der Handwärme des Ersthelfers erwärmt werden.

6.4. Bei schweren Erfrierungen (Blasenbildung auf der Haut, Nekrose des Weichgewebes) muss die Pflegekraft:

(01) das Opfer dringend in einen warmen Raum bringen;

(02) behandeln Sie die Haut um die Blasen herum mit Alkohol (ohne sie zu durchstechen);

(03) legen Sie einen sterilen Verband auf den erfrorenen Teil;

(04) dem Opfer heißen Tee, Kaffee geben;

(05) allgemeine Körpererwärmung anwenden (warme Wickel, Heizkissen usw.);

(06) das Opfer zu einem Erste-Hilfe-Posten oder einer medizinischen Einrichtung zu transportieren.

6.5. Es ist verboten, erfrorene Körperteile mit Schnee oder Alkohol einzureiben und ein heißes Heizkissen aufzutragen.

7. Erste Hilfe für das Opfer durch die Einwirkung von elektrischem Strom

7.1. Der Ersthelfer muss:

(01) Befreien Sie das Opfer von der Einwirkung von elektrischem Strom und beachten Sie dabei die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen (beim Trennen des Opfers von stromführenden Teilen und Drähten ist es unbedingt erforderlich, trockene Kleidung oder trockene Gegenstände zu verwenden, die keinen elektrischen Strom leiten);

(02) innerhalb 1 Min. den Allgemeinzustand des Opfers beurteilen (Bewusstseinszustand, Haut- und Schleimhautfarbe, Atmung, Puls, Pupillenreaktion);

(03) Bei Bewusstlosigkeit das Opfer hinlegen, die Kleidung aufknöpfen, für Frischluftzufuhr sorgen, ein mit einer Ammoniaklösung befeuchtetes Wattestäbchen an die Nase führen, eine allgemeine Erwärmung durchführen;

(04) bei Bedarf (sehr langsame und krampfartige Atmung, schwacher Puls) künstliche Beatmung einleiten;

(05) Wiederbelebungsmaßnahmen (Revitalisierungsmaßnahmen) durchzuführen, bis die Funktion lebenswichtiger Organe wiederhergestellt ist oder bis offensichtliche Todeszeichen auftreten;

(06) Wenn das Opfer erbricht, drehen Sie Kopf und Schultern zur Seite, um das Erbrochene zu entfernen.

(07) nach der Reanimation dem Opfer völlige Ruhe gönnen und das medizinische Personal rufen;

(08) Bei Bedarf Transport des Opfers auf einer Trage in Bauchlage.

8. Erste Hilfe bei Verletzungen: Frakturen, Luxationen, Prellungen, Verstauchungen

8.1. Gewalttätige Schädigungen des Körpers durch äußere Einwirkungen, die zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen, werden als Trauma bezeichnet.

8.2. Schwerverletzte Personen dürfen erst nach Eintreffen eines Arztes oder einer anderen qualifizierten Person befördert werden, es sei denn, sie müssen aus einem Gefahrenbereich entfernt werden.

8.3. Eine Fraktur ist ein Bruch in der Integrität eines Knochens.

8.4. Frakturen sind gekennzeichnet durch:

(01) stechender Schmerz (schlimmer beim Versuch, die Position zu ändern);

(02) Knochendeformität (aufgrund der Verschiebung von Knochenfragmenten);

(03) Schwellung der Frakturstelle.

8.5. Es gibt offene (Verletzung der Haut) und geschlossene (die Haut ist nicht gebrochen) Frakturen.

8.6. Die Pflegekraft für Frakturen (Luxationen) sollte:

(01) dem Opfer Schmerzmittel geben;

(02) bei offener Fraktur - Blutung stoppen, Wunde behandeln, Verband anlegen;

(03) Ruhigstellung (Schaffung von Ruhe) des gebrochenen Knochens mit Standardschienen oder verfügbaren Materialien (Sperrholz, Bretter, Stöcke usw.);

(04) Im Falle einer Fraktur der Gliedmaße Schienen anlegen und dabei mindestens zwei Gelenke fixieren – eines oberhalb, das andere unterhalb der Frakturstelle (die Mitte der Schiene sollte sich an der Frakturstelle befinden);

(05) Bei Frakturen (Luxationen) der Schulter oder des Unterarms fixieren Sie den verletzten Arm in der physiologischen Position (im Ellenbogengelenk im Winkel von 90° gebeugt), indem Sie einen dichten Wattebausch oder einen Verband in den Arm legen Handfläche, den Arm an einem Tuch (Verband) bis zum Hals hängend;

(06) Im Falle einer Fraktur (Luxation) der Hand- und Fingerknochen eine breite Schiene (die Breite der Handfläche und eine Länge von der Mitte des Unterarms bis zu den Fingerspitzen) anlegen, die Hand durch Anlegen eines Ballens verbinden Watte oder Verband in die Handfläche legen, die Hand mit einem Schal (Verband) an den Hals hängen;

(07) Bei einer Fraktur (Luxation) des Femurs eine äußere Schiene von der Achselhöhle bis zur Ferse und eine innere Schiene vom Damm bis zur Ferse anlegen (möglichst ohne Anheben der Extremität). Transportieren Sie das Opfer auf einer Trage;

(08) Im Falle einer Fraktur (Luxation) der Unterschenkelknochen die Knie- und Sprunggelenke der betroffenen Extremität fixieren. Transportieren Sie das Opfer auf einer Trage;

(09) Im Falle einer Fraktur (Luxation) des Schlüsselbeins ein kleines Stück Watte in die Achselhöhle (auf der Seite der Verletzung) legen und den im rechten Winkel zum Körper gebogenen Arm verbinden;

(10) Im Falle einer Verletzung der Wirbelsäule vorsichtig, ohne das Opfer anzuheben, ein breites Brett, dickes Sperrholz usw. unter seinen Rücken schieben. oder drehen Sie das Opfer mit dem Gesicht nach unten, ohne den Oberkörper zu beugen. Transport nur auf einer Trage;

(11) Bei gebrochenen Rippen den Brustkorb beim Ausatmen fest verbinden oder mit einem Handtuch abziehen;

(12) Bei einem Bruch der Beckenknochen ein breites Brett unter den Rücken schieben, das Opfer in die „Frosch“-Position bringen (Beine an den Knien beugen und spreizen, Füße zusammenführen, a Kleiderrolle unter den Knien). Der Transport des Opfers erfolgt nur auf einer Trage;

(13) Tragen Sie „Kälte“ auf die Frakturstelle auf (Gummi-Eisbeutel, Kaltwasserflasche, Kühlpackungen usw.), um die Schmerzen zu lindern.

8.7. Jegliche Versuche, Knochenfragmente unabhängig zu vergleichen oder Luxationen zu reduzieren, sind verboten.

8.8. Im Falle einer Kopfverletzung (kann beobachtet werden: Kopfschmerzen, Bewusstlosigkeit, Übelkeit, Erbrechen, Blutungen aus den Ohren) ist es notwendig:

(01) den Betroffenen auf den Rücken legen;

(02) Fixieren Sie den Kopf auf beiden Seiten mit weichen Rollen und legen Sie einen festen Verband an.

(03) Wenn es eine Wunde gibt, legen Sie einen sterilen Verband an;

(04) setze "kalt";

(05) Frieden schaffen;

(06) Bei Erbrechen (Bewusstlosigkeit) den Kopf des Opfers zur Seite drehen.

8.9. Bei Prellungen (gekennzeichnet durch Schmerzen und Schwellungen an der Stelle der Prellung) ist es notwendig:

(01) Kälte auf die Verletzungsstelle auftragen;

(02) Legen Sie einen festen Verband an;

(03) Frieden schaffen.

8.10. Beim Dehnen von Bändern müssen Sie:

(01) das verletzte Glied mit Bandagen, Schienen, improvisierten Materialien usw. fixieren;

(02) dem verletzten Glied Ruhe verschaffen;

(03) "kalt" auf die Verletzungsstelle auftragen.

8.11. Beim Zusammendrücken des Opfers mit einem Gewicht ist Folgendes erforderlich:

(01) befreie ihn von der Schwerkraft;

(02) leisten je nach Schadensfall Hilfestellung.

9. Erste Hilfe bei Schock

9.1. Schock (Unempfindlichkeit) – der Zustand des Körpers als Folge einer Beeinträchtigung der Durchblutung, Atmung und des Stoffwechsels. Dies ist eine schwerwiegende Reaktion des Körpers auf eine Verletzung, die eine große Gefahr für das menschliche Leben darstellt.

9.2. Anzeichen eines Schocks sind:

(01) Blässe der Haut;

(02) Bewusstseinstrübung (bis hin zum Verlust);

(03) kalter Schweiß;

(04) erweiterte Pupillen;

(05) Beschleunigung von Atmung und Puls;

(06) Blutdruckabfall;

(07) In schweren Fällen kann es zu Erbrechen, aschfahlem Teint, Zyanose der Haut, unwillkürlichem Stuhlgang und Urinieren kommen.

9.3. Der Ersthelfer muss:

(01) die der Art der Verletzung entsprechende notwendige Hilfe leisten (Blutung stoppen, Frakturstelle ruhigstellen usw.);

(02) wickeln Sie das Opfer in eine Decke und legen Sie es horizontal mit leicht gesenktem Kopf hin;

(03) Geben Sie dem Opfer bei Durst (ausgenommen Bauchverletzungen) etwas Wasser zu trinken;

(04) sofort qualifizierte medizinische Hilfe rufen;

(05) Den Verunfallten mit äußerster Vorsicht auf einer Trage ins Krankenhaus transportieren.

10. Erste Hilfe bei Eindringen von Fremdkörpern in menschliche Organe und Gewebe

10.1. Wenn ein Fremdkörper in die Atemwege gelangt, ist Folgendes erforderlich:

(01) das Opfer bitten, mehrere scharfe Hustenschocks zu machen;

(02) Tragen Sie 3-5 kurze Striche mit einem Pinsel im Interskapularbereich auf das Opfer auf, wobei der Kopf nach unten geneigt ist oder sich in Bauchlage befindet;

(03) Fassen Sie das Opfer von hinten, verschränken Sie die Hände zwischen dem Schwertfortsatz des Brustbeins und dem Nabel und üben Sie 3 bis 5 schnelle Drucke auf den Bauch des Opfers aus.

10.2. Wenn ein Fremdkörper (Partikel) in das Auge gelangt, ist es notwendig, das Auge mit einem Wasserstrahl (aus einem Glas mit Watte oder Gaze) zu spülen und diesen vom Augenwinkel (Schläfe) nach innen zu richten Augenwinkel (Richtung Nase).

10.2.1. Reiben Sie sich nicht die Augen.

10.2.2. Bei schweren Verletzungen ist es notwendig, einen sterilen Verband am Auge anzulegen und das Opfer dringend zu einer Erste-Hilfe-Stelle oder einer medizinischen Einrichtung zu bringen.

10.3. Wenn Fremdkörper in Weichteile (unter die Haut, den Nagel usw.) gelangen, ist es notwendig:

(01) den Fremdkörper entfernen (wenn Vertrauen besteht, dass dies getan werden kann);

(02) Behandeln Sie die Stelle des Eindringens von Fremdkörpern mit Jodlösung;

(03) Legen Sie einen sterilen Verband an.

11. Erste Hilfe bei Vergiftungen

11.1. Bei einer Gasvergiftung (Acetylen, Kohlenmonoxid, Benzindämpfe etc.) verspüren die Opfer: Kopfschmerzen, „Klopfen in den Schläfen“, „Ohrensausen“, allgemeine Schwäche, Schwindel, Schläfrigkeit; In schweren Fällen kann es zu Erregungszuständen, Atemversagen und erweiterten Pupillen kommen.

11.1.1. Die Pflegekraft muss:

(01) das Opfer aus dem vergasten Bereich entfernen oder entfernen;

(02) Kleidung lösen und frische Luft hereinlassen;

(03) das Opfer mit erhobenen Beinen hinlegen (bei einer Kohlenmonoxidvergiftung streng horizontal);

(04) das Opfer mit einer Decke, Kleidung usw. zudecken;

(05) Führen Sie ein mit einer Ammoniaklösung befeuchtetes Wattestäbchen in die Nase des Opfers.

(06) viel Flüssigkeit zu trinken geben;

(07) Wenn die Atmung aufhört, beginne mit künstlicher Beatmung;

(08) dringend qualifizierte medizinische Hilfe anfordern.

11.2. Im Falle einer Chlorvergiftung ist es notwendig:

(01) Augen, Nase und Mund mit einer Natronlösung ausspülen (1/2 Teelöffel pro Glas Wasser);

(02) dem Opfer schluckweise warmes Wasser geben;

(03) Schicken Sie das Opfer zum Erste-Hilfe-Posten.

11.3. Bei einer Vergiftung mit verdorbenen Lebensmitteln (es können Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Bauchschmerzen, allgemeine Schwäche auftreten) ist es notwendig:

(01) dem Opfer 3 bis 4 Gläser Wasser oder eine rosa Kaliumpermanganatlösung zu trinken geben und anschließend Erbrechen auslösen;

(02) Waschen 2-3 mal wiederholen;

(03) dem Opfer Aktivkohle (Tabletten) geben;

(04) dem Opfer warmen Tee zu trinken geben;

(05) den Verunfallten hinlegen und warm zudecken;

(06) bei Atemversagen und Herzstillstand künstliche Beatmung und äußere Herzmassage einleiten;

(07) Bringen Sie das Opfer zum Erste-Hilfe-Posten.

11.4. Erste Hilfe bei Vergiftungen mit ätzenden Stoffen.

11.4.1. Bei Vergiftungen mit starken Säuren (Schwefelsäure, Salzsäure, Essigsäure) und starken Laugen (Natronlauge, Ätzkalium, Ammoniak) kommt es zu Verätzungen der Mundschleimhaut, des Rachens, der Speiseröhre und manchmal des Magens.

11.4.2. Anzeichen einer Vergiftung sind: starke Schmerzen im Mund, Rachen, Magen und Darm, Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, allgemeine Schwäche (bis hin zur Ohnmacht).

11.4.3. Im Falle einer Säurevergiftung müssen Sie:

(01) Geben Sie dem Opfer alle 5 Minuten einen Esslöffel Sodalösung (2 Teelöffel pro Glas Wasser) oder 10 Tropfen in Wasser verdünntes Ammoniak;

(02) dem Opfer in Wasser geschüttelte Milch oder Eiweiß zu trinken geben;

(03) wenn die Atmung gestört ist, geben Sie künstliche Beatmung;

(04) Bringen Sie das Opfer zum Erste-Hilfe-Posten.

11.4.4. Im Falle einer Vergiftung mit starkem Ätzalkali muss das Opfer:

(01) nach und nach kaltes, mit Essig- oder Zitronensäure angesäuertes Wasser zu trinken (2 Esslöffel 3%ige Essiglösung pro Glas Wasser);

(02) Pflanzenöl oder mit Wasser geschütteltes Eiweiß hineingeben;

(03) Senfpflaster auf die Magengegend auftragen;

(04) Bringen Sie das Opfer zum Erste-Hilfe-Posten.

12. Erste Hilfe bei Ohnmacht, Hitze und Sonnenstich

12.1. Unter Ohnmacht versteht man einen plötzlichen, kurzfristigen Bewusstseinsverlust (von einigen Sekunden bis zu einigen Minuten).

12.1.1. Ohnmacht kann auftreten als Folge von: Angst, starken Schmerzen, Blutungen, einer starken Änderung der Körperhaltung (von der Horizontalen in die Vertikale usw.).

12.1.2. Bei Ohnmacht beobachtet das Opfer: starker Schweiß, kalte Extremitäten, schwacher und häufiger Puls, abgeschwächte Atmung, Blässe der Haut.

12.1.3. Wenn Sie Erste Hilfe bei Ohnmacht leisten, müssen Sie:

(01) das Opfer auf den Rücken legen, den Kopf senken, die Beine heben;

(02) Kleidung lösen und frische Luft hereinlassen;

(03) nasses Gesicht mit kaltem Wasser;

(04) führen Sie ein mit einer Ammoniaklösung angefeuchtetes Wattestäbchen an die Nase;

(05) leicht auf die Wangen klopfen;

(06) Nachdem Sie das Opfer aus der Ohnmacht befreit haben, geben Sie ihm starken Tee und Kaffee.

(07) bei wiederholter Ohnmacht einen qualifizierten Arzt aufsuchen;

(08) Transport des Verletzten auf einer Trage.

12.2. Hitzschlag und Sonnenstich entstehen durch eine starke Überhitzung des Körpers und infolgedessen durch einen starken Blutstrom zum Gehirn.

12.2.1. Überhitzung wird begünstigt durch: erhöhte Umgebungstemperatur, hohe Luftfeuchtigkeit, wasserdichte Kleidung (Gummi, Plane), schwere körperliche Arbeit, Verletzung des Trinkregimes usw.

12.2.2. Hitze und Sonnenstich sind gekennzeichnet durch: allgemeine Schwäche, Hitzegefühl, Hautrötung, starkes Schwitzen, Herzklopfen (Pulsfrequenz 100-120 Schläge pro Minute), Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit (manchmal Erbrechen), Fieber bis 38-40° C In schweren Fällen sind Verwirrtheit oder völliger Bewusstseinsverlust, Delirium, Muskelkrämpfe sowie Atem- und Kreislaufstörungen möglich.

12.2.3. Bei Hitze und Sonnenstich müssen Sie:

(01) den Betroffenen sofort in einen kühlen Raum bringen;

(02) Legen Sie das Opfer mit einem Kissen unter dem Kopf (Kleidung usw.) auf den Rücken.

(03) Kleidung entfernen oder lösen;

(04) Kopf und Brust mit kaltem Wasser befeuchten;

(05) Legen Sie Kühlpackungen oder Eis auf den Kopf (Stirn, Scheitelbereich, Hinterkopf), die Leistengegend, die Subclavia, die Kniekehle und die Achselhöhlen (Orte, an denen sich viele Gefäße konzentrieren);

(06) Bei Bewusstsein starken kalten Tee oder kaltes Salzwasser zu trinken geben;

(07) Bei Atemwegs- und Kreislaufstörungen das gesamte Spektrum der Reanimationsmaßnahmen (künstliche Beatmung und äußere Herzmassage) durchführen.

13. Erste Hilfe bei Schmerzen und Krampfzuständen

13.1. Bei Schmerzen in der Herzregion ist es notwendig, dem Opfer zu helfen:

(01) schaffe vollkommenen Frieden;

(02) den Patienten hinlegen und den Kopf heben;

(03) eine Tablette Validol, Nitroglycerin, Beruhigungsmittel (unter die Zunge) geben;

(04) dringend qualifizierte medizinische Hilfe anfordern;

(05) Bei anhaltenden Schmerzen Transport auf Trage durchführen.

13.2. Bei Bauchschmerzen, die nicht mit Essen oder Trinken zusammenhängen, sollte der Ersthelfer:

(01) legen Sie das Opfer horizontal;

(02) „kalt“ auf den Bauch legen;

(03) ausschließen: körperliche Aktivität, Flüssigkeitsaufnahme, Essen durch das Opfer;

(04) dringend qualifizierte medizinische Hilfe anfordern;

(05) Bei starken Schmerzen das Opfer auf einer Trage zur Sanitätsstelle oder medizinischen Einrichtung transportieren.

13.3. Bei einem Anfall (kann mit Bewusstlosigkeit, Schaum auf den Lippen, pfeifenden Atemgeräuschen und unwillkürlichem Wasserlassen einhergehen) sollte der Ersthelfer:

(01) stützen den Kopf des Patienten;

(02) einen Verband, Löffel usw. in die Mundhöhle (zwischen die Zähne) einführen;

(03) frei von Kleidung im Bereich des Halses und der Brust;

(04) eine kalte Kompresse auf die Stirn auftragen;

(05) nachdem der Anfall vorüber ist, bringen Sie den Patienten in die „Seitenlage“;

(06) dringend qualifizierte medizinische Hilfe anfordern;

(07) Transport auf einer Trage durchführen.

14. Erste Hilfe beim Ertrinken

14.1. Nachdem das Opfer aus dem Wasser geholt wurde, muss der Ersthelfer:

(01) Legen Sie das Opfer mit dem Bauch nach unten auf ein gebeugtes Knie, sodass der untere Teil der Brust darauf ruht und der Oberkörper und der Kopf nach unten hängen.

(02) Drücken Sie mit einer Hand auf das Kinn oder heben Sie den Kopf (so dass der Mund offen ist) und üben Sie mit der anderen Hand kräftigen Druck (mehrmals) auf den Rücken aus, um das Wasser zu entfernen.

(03) Nachdem Sie den Wasserfluss gestoppt haben, legen Sie das Opfer auf den Rücken und reinigen Sie den Mund.

(04) künstliche Beatmung starten;

(05) bei fehlendem Puls und erweiterten Pupillen eine äußere Herzmassage durchführen;

(06) Wenn es zum Atmen kommt, führen Sie ein in Ammoniaklösung getränktes Stück Watte an die Nase.

(07) Geben Sie dem Opfer bei Bewusstsein eine Tinktur aus Baldrian (20 Tropfen in 1/2 Tasse Wasser) zu trinken.

(08) dem Opfer trockene Kleidung anziehen, ihm starken Tee geben;

(09) den Betroffenen warm halten;

(10) dem Opfer vollständige Ruhe bieten;

(11) qualifizierte medizinische Hilfe anfordern.

15. Erste Hilfe bei Bissen

15.1. Bei den Bissen giftiger Insekten und Schlangen treten auf: Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Trockenheit und bitterer Geschmack im Mund, schneller Puls, Kurzatmigkeit, Schläfrigkeit (in besonders schweren Fällen kann es zu Krämpfen, Bewusstlosigkeit und Atemstillstand kommen) .

15.2. An der Bissstelle treten brennende Schmerzen, Rötungen und Schwellungen der Haut auf.

15.3. Der Ersthelfer muss:

(01) Legen Sie den Patienten in eine horizontale Position;

(02) legen Sie einen sterilen Verband auf die Wunde (vorzugsweise mit Eis);

(03) Fixierung der betroffenen Gliedmaße durch Verbinden mit einer Schiene (improvisiertes Mittel) oder mit dem Körper;

(04) Geben Sie dem Opfer eine große Menge Flüssigkeit (teilweise), 15 - 20 Tropfen Baldrian-Tinktur in 1/2 Tasse Wasser;

(05) Bei Bissen giftiger Schlangen (insbesondere Kobras) in den ersten Minuten eine Aderpresse an der Gliedmaße oberhalb des Bisses anlegen;

(06) um den Zustand des Opfers zu überwachen;

(07) in schweren Fällen dringend qualifizierte medizinische Hilfe rufen;

(08) Verletzten in Bauchlage transportieren.

15.4. Es ist verboten:

(01) Kauterisieren Sie die Bissstelle;

(02) dem Opfer Alkohol geben;

(03) das Gift aus der Wunde saugen.

15.5. Der Ersthelfer bei Tierbissen sollte:

(01) behandeln Sie die Haut um die Wunde (Kratzer) mit einer Jodtinkturlösung;

(02) einen sterilen Verband auf die Wunde auftragen;

(03) das Opfer zu einer medizinischen Einrichtung schicken (begleiten).

16. Transport von Verletzten

16.1. Der Transport des Opfers sollte so schnell, sicher und schonend wie möglich erfolgen.

16.2. Abhängig von der Art der Verletzung und den verfügbaren Mitteln (Personal, improvisiert) kann der Transport der Opfer auf unterschiedliche Weise durchgeführt werden: Wartung, Durchführung, Transport durch Transportmittel.

16.3. Der Transport der Verwundeten nach oben oder unten sollte immer mit dem Kopf nach oben erfolgen.

16.4. Es ist notwendig, das Opfer von der dem verletzten Körperteil gegenüberliegenden Seite auf eine Trage zu legen.

16.5. Beim Transport auf einer Trage müssen Sie:

(01) sicherstellen, dass sich das Opfer in einer korrekten und bequemen Position befindet;

(02) damit die Helfer beim Tragen an den Händen „aus dem Tritt geraten“;

(03) die verletzte Person gemeinsam anheben und auf die Trage legen (auf Befehl);

(04) Tragen Sie bei Frakturen und schweren Verletzungen das Opfer nicht auf den Händen zur Trage, sondern legen Sie die Trage unter das Opfer (die Frakturstelle muss gestützt werden).

16.6. Die richtige Position der Opfer während des Transports:

(01) die Position „auf dem Rücken liegend“ (das Opfer ist bei Bewusstsein). Empfohlen für Wunden des Kopfes, der Wirbelsäule und der Gliedmaßen;

(02) Position „auf dem Rücken liegend mit an den Knien angewinkelten Beinen“ (Rolle unter die Knie legen). Empfohlen bei offenen Wunden der Bauchhöhle, bei Frakturen der Beckenknochen;

(03) die Position „auf dem Rücken liegend mit angehobenen unteren Gliedmaßen und gesenktem Kopf“. Empfohlen bei erheblichem Blutverlust und Schock;

(04) Bauchlage. Empfohlen bei Wirbelsäulenverletzungen (Bewusstlosigkeit);

(05) „halbsitzende Position mit ausgestreckten Beinen“. Bei Nackenverletzungen und erheblichen Verletzungen der oberen Gliedmaßen;

(06) „Halbsitzende Position mit angewinkelten Beinen“ (eine Rolle unter die Knie legen). Bei Verletzungen der Urogenitalorgane, Darmverschluss und anderen plötzlich auftretenden Erkrankungen, Verletzungen der Bauchhöhle und Verletzungen des Brustkorbs;

(07) Position „auf der Seite“. Empfohlen bei schweren Wunden, wenn die Opfer bewusstlos sind;

(08) „Sitzposition“. Empfohlen bei leichten Verletzungen des Gesichts und der oberen Gliedmaßen.

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Fortschrittliches Infrarot-Mikroskop 02.05.2024

Mikroskope spielen eine wichtige Rolle in der wissenschaftlichen Forschung und ermöglichen es Wissenschaftlern, in für das Auge unsichtbare Strukturen und Prozesse einzutauchen. Allerdings haben verschiedene Mikroskopiemethoden ihre Grenzen, darunter auch die begrenzte Auflösung bei der Nutzung des Infrarotbereichs. Doch die neuesten Errungenschaften japanischer Forscher der Universität Tokio eröffnen neue Perspektiven für die Erforschung der Mikrowelt. Wissenschaftler der Universität Tokio haben ein neues Mikroskop vorgestellt, das die Möglichkeiten der Infrarotmikroskopie revolutionieren wird. Dieses fortschrittliche Instrument ermöglicht es Ihnen, die inneren Strukturen lebender Bakterien mit erstaunlicher Klarheit im Nanometerbereich zu sehen. Typischerweise sind Mikroskope im mittleren Infrarotbereich durch eine geringe Auflösung eingeschränkt, aber die neueste Entwicklung japanischer Forscher überwindet diese Einschränkungen. Laut Wissenschaftlern ermöglicht das entwickelte Mikroskop die Erstellung von Bildern mit einer Auflösung von bis zu 120 Nanometern, was 30-mal höher ist als die Auflösung herkömmlicher Mikroskope. ... >>

Luftfalle für Insekten 01.05.2024

Die Landwirtschaft ist einer der Schlüsselsektoren der Wirtschaft und die Schädlingsbekämpfung ist ein integraler Bestandteil dieses Prozesses. Ein Team von Wissenschaftlern des Indian Council of Agricultural Research-Central Potato Research Institute (ICAR-CPRI), Shimla, hat eine innovative Lösung für dieses Problem gefunden – eine windbetriebene Insektenluftfalle. Dieses Gerät behebt die Mängel herkömmlicher Schädlingsbekämpfungsmethoden, indem es Echtzeitdaten zur Insektenpopulation liefert. Die Falle wird vollständig mit Windenergie betrieben und ist somit eine umweltfreundliche Lösung, die keinen Strom benötigt. Sein einzigartiges Design ermöglicht die Überwachung sowohl schädlicher als auch nützlicher Insekten und bietet so einen vollständigen Überblick über die Population in jedem landwirtschaftlichen Gebiet. „Durch die rechtzeitige Beurteilung der Zielschädlinge können wir die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten ergreifen“, sagt Kapil ... >>

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Tragbare Biosensoren aus alten CDs 30.07.2022

Da Online-Musik-Hördienste immer beliebter werden, werden CDs nicht mehr verwendet. Einige von ihnen können jedoch noch verwendet werden, da die darin enthaltene Goldfolie zur Herstellung von tragbaren Biosensoren verwendet werden kann.

Obwohl CDs hauptsächlich aus Polycarbonat bestehen, enthalten sie eine dünne Folienschicht. Die meisten CDs haben diese Aluminiumfolie, obwohl einige Gold verwenden.

Da dünne Goldschichten auch in flexiblen, an der Haut befestigten Biosensoren verwendet werden, fragten Forscher der Binghamton University in New York, ob Gold aus Scheiben für diesen Zweck verwendet werden könnte.

Unter der Leitung des Doktoranden Matthew Brown und des außerordentlichen Professors Ahyon Koch wurde eine Methode entwickelt, bei der Gold-CDs zunächst 90 Sekunden lang in Aceton eingeweicht wurden, wodurch das Polycarbonat zerstört und die Bindung zwischen ihm und der Folie und dann einer Polyimidfolie geschwächt wurde Auf die Folie wurde Klebeband aufgebracht. die sich sowohl Folie als auch Gold von Polycarbonat ablöste.

Unter Verwendung einer handelsüblichen Stoffschneidemaschine wurden die Goldfolie und ihr Klebebandträger in flexible Muster geschnitten, die wiederholt auf die Haut aufgebracht und von dieser entfernt werden können. In Kombination mit anderer Elektronik können diese Biosensoren zur Überwachung der elektrischen Aktivität des Herzens und der Benutzermuskeln sowie zur Messung von Laktose-, Glukose-, pH- und Sauerstoffwerten verwendet werden. Alle Daten können per Bluetooth an ein Smartphone gesendet werden.

Der gesamte Herstellungsprozess dauert nur 20-30 Minuten, erfordert keine teure Ausrüstung und kostet etwa 1,5 $ pro Sensor.

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